{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_192_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 192/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2158 019\nStR 192/60\n(altı 5 StR 92/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textiltechniker Morik >ÜÜEEEED zu: res,\ngeboren am EEE 1920 in EEE (Polen),\n\nwegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkanntsz\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 10.September 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„2.\n\nGründez\n\nI, Die Verfahrensbeschwerden.\n\nl. Der Bundesgerichtshof hat in seinem in dieser Sache\nergangenen Jrteil vom 5.Kai 1959 die Sache an eine andere\nKammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision meint\nnun, deshalb hätte der Landgerichtsrat ZW», der an dem\naufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, jetzt nicht wiederum\nmitwirken dirfen.\n\nDie Rüge ist unbegrürdet. Es gibt keine Bestimmung,\nwonach ein Richter wegen der von der Revision vorgetragenen\nTatsachen von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Das ist\nallgemein anerkannt und vom Reichsgericht entschieden für\nden Fall, daß das Revisions- oder Berufungsgericht an\nein benachbartes Gericht zurückverwiesen hat (vgl.Eberh.\nSchmidt, Lehrkomm. Teil II $% 353-355 Er1.27; Jagusch\nin Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 354 Anm. 7 a; KM, StPO\n4.Aufl. § 23 Anm. 1 a; RGSt 31,225). Zu Unrecht meint die\nRevision, es müsse etwas 'anderes gelten, wenn das übergeordnete Gericht die Sache nicht an ein benachbartes Gericht,\nsondern an eine andere Strafkammer desselben Gerichts\nzurückverwiesen habe. Auch insoweit kann nichts anderes\ngelten. Das Revisionsgericht kann nur insoweit in die\nGeschäftsverteilung eingreifen, als § 354 Abs.2 StPO\ndies- ausdrücklich zuläßt, also indem es eine Kammer für\ndie neue Verhandlung ausschließt und unter Umständen eine\nandere, bestimmte Kammer bezeichnet. Es ist ihm aber\nverwehrt, in die Besetzung der Strafkammer einzugreifen.\nSie ist ausschließlich eine innere Angelegenheit der hierzu\nberufenen Organe des Landgerichts (§§ 62 ff GVG). Nur in\nden vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist die Mitwirkung eines\nordnungsgemäß einer Kammer zugeteilten Richters ausgeschlossen. Diese Fälle sind in den §§ 23,24 StPO aufgezählt. Die\nVoraussetzungen des § 23 StPO liegen nicht vor. Eine Ausdehnung dieser Sondervorschrift auf andere Fälle ist nicht\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nmöglich (RGSt 31,225,227). Auch § 24 StPO kommt nicht in\nFrage. Ein Ablehnungsgrund kann aus der Mitwirkung an\neiner aufgehobenen Entscheidung als solcher nicht\nhergeleitet werden (vgl. Eberh.Schmidt aa0). Im übrigen\nhat der Beschwerdeführer kein Ablehnungsgesuch gestellt.\n\n2. In der dem jetzigen Urteil zugrunde liegenden\nHauptverhandlung ist der Eröffnungsbeschluß verlesen\nworden. In ihm wird dem Angeklagten zur Last gelegt, ein\nDevisenvergehen als Täter begangen zu haben. Verurteilt\nist der Angeklagte jedoch wegen Beihilfe zu einer Devisenstraftat. Hierauf ist der Angeklagte nicht gemäß\n§ 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden.\n\nDie hierauf gestützte Verfahrensbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Ist nämlich in derselben Sache ein\naufhebendes Revisionsurteil ergangen, so bedarf es keines\nbesonderen Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes mehr, wenn das aufgehobene Urteil diesen\nerörtert hatte (Geier in Löwe/Rosenberg, St?O 20.Aufl.\n§ 265 Anm. 6 g). So liegt es hier. Der Angeklagte ist\nbereits durch das aufgehobene Urteil vom 29.September\n1958 nicht als Täter, sondern wegen Beihilfe verurteilt\nworden, und zwar nach Hinweis gemäß § 265 Abs.1l StPO.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem\nUmfange dahin geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche\nStrafrecht enthält. Bei dieser Prüfung haben sich keinerlei Rechtsverstöße ergeben. Auch die Einzelausführungen\nder Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.\n\nl. Die Erwägungen, die der Beschwerdeführer an das\nInkrafttreten des Überleitungsvertrages vom 5.Mai 1955\nknüpft, sind unbegründet. Die Revision übersieht, daß\nder Überleitungsvertrag nicht für Berlin gilt (BGBl II,500).\nIm übrigen hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan,\ndaß die Gültigkeit der VO Nr.500 keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt.\n\n-4-\n\n-4-\n\n2. Was die Revision weiterhin vorbringt, ist zum\ngrößten Teil als Angriff gegen die Beweiswürdigung der\nStrafkammer, die keinerlei Verstöße gegen Denkgesetze\noder allgemeingültige Erfahrungssätze enthält, unzulässig.\nIm übrigen ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-192-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-192-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.000152+00:00"}}