{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_178_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 178/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 178/60\n\n2158 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Ernst N iD aus\ndort geboren am EB 1930,\n\n- Sachbezeichnung: ZEW..a. -\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ernst Ne»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n5.Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen\nHehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt.\nDiese Verurteilung war auf die Sachrüge aufzuheben.\n\nWas die Revision im einzelnen vorbringt, ist allerdings unbeachtlich. Sie will nämlich die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts durch eine andere ersetzen. Dadurch wird\nkein Rechtsfehler aufgezeigt, auf den die Revision allein\ngestützt werden kann (§ 337 StPO).\n\nDas Urteil läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen,\nsoweit der Beschwerdeführer wegen Hehlerei verurteilt\nworden ist. Dagegen ergibt die von Amts wegen vorgenommene Prüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nBeziehung, zu der die allgemein erhobene Sachrüge zwingt,\ninsoweit rechtliche Bedenken, als der Angeklagte wegen\nSteuerhehlerei verurteilt worden ist. Das Landgericht\nführt aus (UA S.32/33), für eine Erörterung der vom Verteidiger des Beschwerdeführers aufgeworfenen Frage, \"ob\nder Angeklagte sich deshalb über die Strafbarkeit seines\nTuns im Hinblick auf die Steuerhehlerei im Irrtum befunden habe, weil er sich über die Zollpflichtigkeit der\nWare getäuscht habe, sei nach der eigenen Einlassung des\nAngeklagten kein Raum. Ein derartiger Irrtum setze voraus,\ndaß der Täter sich in Kenntnis der Tatumstände über das\nErlaubte oder Unerlaubte seines Tuns Gedanken gemacht\nhabe, dabei aber zu einem falschen Schluß gekommen sei\".\nDas sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er\nvon der Redlichkeit der Herkunft der Ware überzeugt gewesen sein \"wolle\" und deshalb Überlegungen über die\nStrafbarkeit seines Tuns, die möglicherweise von einer\nrechtsirrtümlichen Auffassung geleitet sein könnten,\ngerade nicht angestellt haben wolle.\n\n1. Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht hier die Einlassung\n\n- 3-\n\n- 3.\n\ndes Angeklagten zu seinen Nachteil verwendet, ohne von\nderen Richtigkeit übcrzeıgt zu sein. Die Strafkammer\ndurfte die Einlassıng des Beschwerdeführers nur dann\ngegen ihn verwenden, wenn sie diese für richtig hielt.\nDas ist aber, wie die ausführlichen Ausführungen zur\nEinlassung des Beschwerdeführers ergeben, nicht der Fall.\n\n2, Im übrigen erwecken die wiedergegebenen Urteilsausführungen die Besorgnis, die Strafkamer sei rechtsirrig davon ausgegangen, ein Irrtum über das Bestehen\neines Steueranspruches sei ein Verbotsirrtum im Sinne\ndes Beschlusses des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 18.März 1952 (BGHSt 2,194 if). Der\nIrrtum über das Bestehen eines Steueranspruches ist\njedoch ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB. Das\nhat der Senat in- seinem Urteil vom 13.November 1953\n(BGHSt 5,90) näher dargelegt. Daraus folgt, daß der\nBeschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen Steuerstraftat nur dann verurteilt werden kann, wenn er sich\ndessen bewußt war oder es billigend in Kauf genommen\nhat, daß an den von den Haupttätern zZgpun: Hein\nerworbenen Sachen 29 hinterzogen war. Anderenfalls\nhandelte er nicht vorsätzlich.\n\nNun sagt das Landgericht zwar an anderer Stelle\nder Urteilsgründe (UA S.24), der Angeklagte habe es\n\"nach Überzeugung des Gerichts zumindest für möglich\ngehalten, daß bezüglich der Ware Zoll hinterzogen worden\nwar\" und daß er diese Möglichkeit \"in Kauf genommen und\ninnerlich gebilligt\" habe. Es läßt sich jedoch nicht\nausschließen, daß diese Feststellung durch den zu 1)\naufgezeigten Rechtsfehler und die möglicherweise rechtsirrige Auffassung über die Bedeutung eines Irrtums über\ndas Bestehen eines Steueranspruches beeinflußt worden\nist. Die Verurteilung wegen Steuerhehlerei kann daher\nnicht bestehenbleiben.\n\nDas führt zur Aufhebung des Urteils in vollem\nUmfange, soweit es den Beschwerdeführer verurteilt, denn\n\nm\n\n-4-\n\nder Beschwerdeführer ist wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei verurteilt worden, und bei Tateinheit\nist der Schuldspruch nicht teilbar.\n\nDa nach dem Ausscheiden der übrigen Mitangeklagten\nder Sache keine besondere Bedeutung mehr zukommt, hat\nder Senat die Sache gemäß § 354 Abs.3 StPO an das\nSchöffengericht zurückverwiesen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-178-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-178-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.979868+00:00"}}