{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_162_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 162/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 162/60\n\n2158 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Rolf FT ED zu: rw:\ngeboren am EEE 1920 ir zu,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 27.November\n1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle Pu\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nEn\n\ngründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit einem Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die Führung\nakademischer Grade, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus und zu acht Geldstrafen von\nje 50 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichei Strafrechts, Sie\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revision beanstandet als Verfahrensfehler, daß\ndie Strafkammer von der Vereidigung der Zeugen BED unä\nFra nach § 61 Nr.2 StPO abgesehen hat.\n\nEs trifft zu, daß in diesem Verfahren keine Straftaten des Angeklagten Gegenstand der Aburteilung sind,\ndurch die diese Zeugen unmistelbare oder mittelbare Nachteile\nerlitten hätten (vgl. 3GHSt 4,202; 5,85). Sie sind daher\nnicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr.2 StPO.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht jedoch das Urteil nicht.\n\nWas im Falle BgW@festgestellt und im Urteil verwertet\nworden ist (vgl.UA S.22-25 und 42/43), hat der Angeklagte\nin vollem Umfange selbst eingeräumt (UA S.36/37). Es kommt\ndeshalb nicht darauf an, ob der Zeuge Bweidlich oder\nuneidlich vernommen worden ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten stützt sich auch\nnicht entscheidend auf die Bekundungen des Zeugen Friiiib-WE: Sie betreffen nur die Frage, ob der Angeklagte kreditwürdig gewesen ist. Hierzu führt die Strafkammer UA S.53 £\nauss Auch wenn man den Aussagen dieses Zeugen, daß die Firma\nDEE noch Ansprüche gegen den Angeklagten habe, nicht\nfolge, vielmehr der Einlassung des Angeklagten Glauben\nschenke, daß ihm seinerseits noch Forderungen gegen diese\nFirma zuständen, erscheine seine Kreditwürdigkeit angesichts\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nder offenkundigen Zweifeihaftigkeit solcher Forderungen\nnicht in einem günstigeren Lichte.\n\n2. Die Revision rügt Verletzung der §§ 249, 250,\n261 StPO, weil das Schreiben des Diplon-Ingenieurs Pa»\nan die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8.September 1959\nim Urteil verwertet worden ist.\n\nAus dem Inhalt dieses Schreibens und dessen Anlagen\nsind die Urteilsfeststellungen entnommen, daß der Angeklagte für die Firma Pggp elf Aufträge vermittelt und\ndafür eine Provision von 258 DM verdient habe (UA S.17/18\nund S.49).\n\nDas Schreiben ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Sein Inhalt durfte nur\nverwertet werden, wenn der Angeklagte ihn bestätigt und\ndamit zum Bestandteil seiner Erklärung gemacht hätte. Dies\nhat er jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, nicht getan.\nDie Verwertung war daher unzulässig.\n\nAuch auf diesem Rechtsfehler kann aber das Urteil nicht\nberuhen. Der Angeklagte war nur kurze Zeit (zweite Märzhälfte 1959) für die Firma Pg@tätig. In diesen Zeitraum\nfallen lediglich die Betrugshandlungen zum Nachteil des\nDr. uni der Po. Für die Feststellungen in diesen\nbeiden Fällen war es aber bedeutungslos, wieviel Verträge\nder Angeklagte für die Firma Peg abschloß und welche\nProvision er dabei verdiente.\n\n3. Als weiteren Verstoß gegen die §§ 249, 250,\n261 StPO beanstandet die Revision, daß das Urteil das\nSchreiben der Firma Pe an Helga PB von 29.April 1959\nverwertet hat.\n\nAuch dieses Schreiben ist ausweislich der Sitzungsniederschrift üem Angeklagten nur vorgehalten worden, obwohl geger. ./eVerlesung in der Hauptverhandlung keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestanden hätten (vgl.Schneidewin\nJR 1951,481 ff). In diesem Falle hat der Angeklagte den\n\n-4-\n\nu\n\n- 4.\n\nInhalt sogar ausdrücklich bestritten (UA S.53). Die Strafkammer durfte ihn daher nicht ohne Verlesung des Schreibens\nverwerten (§§ 249, 261 StPO).\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht die Verurteilung des\nAngeklagten im Falle Po, denn die Einlassung des\nAngeklagten, er habe an Helga PB liefern wollen, sieht\ndie Strafkammer hauptsächlich durch den Inhalt des Schreibens\nvom 29.April 1959 als widerlegt an.\n\nAuf die Verurteilungen in den anderen Fällen hat\nder Verfahrensfehler dagegen keinen Einfluß.\n\nDie weitere Verfahrensrüge, die ebenfalls nur den\nFall Pofehetrifft, bedarf keiner Erörterung.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft.\n\nIm Falle Po können Zweifel über die Höhe des\nSchadens bestehen. Während UA S.32 festgestellt wird,\nHelga Po habe 30 DM an den Angeklagten bezahlt, sind\nin der Zusammenstellung UA S.52 weitere 14,50 DM angeführt.\nDarauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden,\nda das Urteil in diesem Falle schon wegen des Verfahrensfehlers aufgehoben werden muß. Im übrigen wird die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten von den\ngetroffenen Feststellungen getragen. Näherer Ausführungen\nhierzu bedarf es nicht, zumal da die Revision insoweit\nkeine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.\n\nDie Beanstandungen des Strafausspruches sind unbegründet.\nDie einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten durften strafschärfend berücksichtigt werden, da es sich nicht nur\num solche handelte, die zum gesetzlichen Tatbestand des\nRückfallbetruges gehören.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Falle Pi perührt die\nübrigen Einzelstrafen nicht; denn in allen Fällen wurde auf\n\n-5.\n\n-5-\n\ndie gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus\nerkannt. Es ist auch ausgeschlossen, daß die übrigen\nGeldstrafen davon beeinflußt sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-162-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-162-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.959654+00:00"}}