{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_158_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 158/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 064\n\n5 StR 158/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Franz B EEEEEEEED zus v GE ,\ngeboren am EEE 1905 ir SCHERER.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n20.Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde unter 14 Jahren zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nSie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung\nauszusetzen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Rüge, der Vorsitzende hätte dem Angeklagten von\nAmts wegen einen Verteidiger bestellen müssen, dringt durch.\nDas Verfahren ist offensichtlich gemäß §§ 24 Abs.1 Nr.3,\n74, 74b GVG wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor\nder Jugendschutzkammer statt vor dem Jugendschöffengericht\neröffnet worden, da die sonstigen in § 24 Abs.1 Nr.3 GVG\nhierfür genannten Gründe nicht vorlagen. Wie der Senat\nbereits in seinem JR 1955,189 veröffentlichten Urteil\n5 StR 34/55 vom 1.März 1955 ausgeführt hat, ist die besondere\nBedeutung des Falles, wenn sie sich nicht - was hier nicht\nin Frage kommt - aus der Person des Angeklagten ergibt,\nim allgemeinen in tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zu sehen. Diese machen aber nach\n§ 140 Abs.2 StPO auch die Beiordnung eines Verteidigers\nerforderlich. Besondere Schwierigkeiten lagen hier in\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit\nTiährigen Frieda Oi, die einzige unmittelbare Tatzeugin war. Ein Verteidiger hätte prüfen können und\nmüssen, ob es zweckmäßig erschien, einen Antrag auf\nVernehmung des im Vorverfahren gehörten psychologischen\nSachverständigen zu stellen, und ob und welche Vorhaltungen\ndiesem gemacht werden könnten, die ihn zu einem anderen\nErgebnis als in seinem schriftlichen Gutachten hätten\nführen können. Vor allem aber hätte ein Verteidiger bei\nder Anhörung des in der Hauptverhandlung vernommenen\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nSachverständigen zur Frage einer etwaigen Alkoholbeeinflussung\ndes Angeklagten Fragen stellen können, die zu stellen ein\nAngeklagter in der Regel nicht in der lage ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-158-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-158-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.941131+00:00"}}