{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_114_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 114/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 114/60\n\n2158 016\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Architekten Friedrich R aus DB,\ngeboren am EB 1901 in H R\n\n2. den Dentisten Eduard K ug ER.\ngeboren am EB 1904 in c dei EEE (Ostor.),\n- Sachbezeichnung: KiWu.a. -\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär num\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten RW wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.April 1959\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in sieben\nstatt in acht Fällen, und der Angeklagte KB\nwegen versuchten Betruges in fünf statt in\nsechs Fällen verurteilt wird;\n\n2. nebst den Feststellungen im Strafausspruch in\nden Fällen Ve una SEE hinsichtlich\n\nder Angeklagten RD und \"WW sowie im\nGesamtstrafausspruch gegen diese beiden\n\nAngeklagten aufgehoben.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen, u\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Rfpwegen Betruges\nim Rückfall in acht Fällen und wegen versuchten Betruges im\nRückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nZuchthaus und zu neun Geldstrafen verurteilt,\n\nSeine Revision hat zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\nIl.\n\nl. Sachlichrechtliche Bedenken ergeben sich nur in\nden Fällen VE und u.\n\nDie Strafkamner führt in den Gründen des Urteils aus,\nder Angeklagte habe sich zunächst gemeinsam mit FB eines\nversuchten Betruges gegenüber den beiden Zeuginnen schuldig\ngemacht und anschließend je eines vollendeten Betruges gegenüber jeder der Zeuginnen, wobei diese Vollendungstaten mit\ndem versuchten Betrug in Fortsetzungszusammenhang stünden.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten in diesen\nFällen wegen zweier vollendeter Betrugshandlungen. Nach den\nUrteilsfeststellungen liegt hier nur insgesamt eine vollendete Betrugshandlung vor, nämlich eine fortgesetzte Handlung,\ndie mit einer gemeinschaftlichen Täuschungshandlung gegenüber\nbeiden Zeuginnen bei der ersten Besprechung Anfang Juni 1956\nbegann und dann später fortgesetzt wurde. Die erste Verhandlung hat der Angeklagte mit beiden Zeuginnen gemeinschaftlich geführt, dabei hat er mit der Täuschung ihnen\ngegenüber begonnen. Deshalb ist das Verhalten des Angeklagten\ngegenüber beiden Zeuginnen insgesamt eine fortgesetzte\nHandlung, auch wenn die spätere Unterredung mit jeder der\nbeiden Zeuginnen getrennt stattgefunden haben sollte, Aus\ndiesem Grunde muß die Betrugsverurteilung in den Fällen\n\n- 4 -\n\nVD und SEE dahin geändert werden, daß der Angeklagte insoweit nur eines fortgesetzten gemeinschaftlichen\n\nBetruges schuldig ist.\n\nDieser Fehler hat sich auch auf den Angeklagten KG\nausgewirkt. Dieser ist wegen zweier versuchter Betrugshandlungen in diesen Fällen verurteilt worden. Der Schuldspruch muß ihm gegenüber dahin geändert werden, daß er\ninsoweit nur einer Straftat schuldig ist.\n\n2. Auf die Strafaussprüche in den übrigen Fällen hat\nsich dieser Fehler erkennbar nicht ausgewirkt.\n\nAuch sonst bestehen gegen die übrigen Strafaussprüche\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision bemängelt hinsichtlich des Strafausspruches\ninsbesondere, daß die Strafkammer den Angeklagten Fin\nwesentlich härter bestraft habe als den Mitangeklagten KW»,\nund dies u.a. damit begründet habe, der Angeklagte Fo\nsei der aktivere Teil gewesen, er sei der Vitalere, Robustere\ngewesen, der die erkannten Schwächen des KB in seinen\nInteresse ausgenutzt habe. Die Revision meint, es handele\nsich bei diesen Ausführungen der Strafkammer um Werturteile,\ndie nicht mit Tatsachen belegt seien, vielmehr den getroffenen\nFeststellungen widersprächen. Das ist nicht richtig. Die Angeklagten haben nicht nur in den beiden Fällen zusammen\ngehandelt, in denen der Angeklagte RB wegen gemeinschaftlichen\nBetruges verurteilt worden ist, sondern in allen unter III\ndes Urteils behandelten Fällen. In den Fällen III 1 (TEE)\n- UA S.14 ff - und III 6 (Mb) - TA S.30 ff - wer Ron\nTäter, KW nur Gehilfe. Im Fall GEB hat die täuschenden\nErklärungen allein RB abgegeben, KB war nur dabei;\ndas Geld hat allein Ri erhalten. Im Fall N hat\nRB den Entschluß gefaßt, Mi Geld für eine Bauzeichnung\nabzuverlangen, die Marske nicht gebrauchen konnte. Er hat\nKB dann in seinen Entschluß eingeweiht. Bei der Täuschungshandlung hat KM den Zenur unterstützt, das Geld hat\n\n-5_-\n\nauch hier allein Re erhalten. Im Fall III 2 (Heg)\n\n- UVA S.20 ff - hat KB sich im Anschluß an einen von\n\nRED allein begangenen vollendeten Betrug eines versuchten\nBetruges schuldig gemacht, und zwar nur in der Absicht, dem\nFEED die an üAiesen gezahlten 500 DM zu erhalten. FD kan\nes nach UA Seite 20 auch darauf an, zu versuchen, daß das\nHaus doch noch fertiggestellt würde, während RWes allein\ndarauf abgesehen hatte, Geld für sich herauszuschlagen. In\neinem der beiden Fälle, in dem beide Angeklagte wegen\ngemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden sind (III 12\n\n- SB - vu S.39 ff), war RW es, der die Umwandlung\n\ndes zunächst gegebenen Verrechnungsschecks in einen Barscheck\nerreichte und dadurch die Aushändigung des Geldes bewirkte,\nDas alles sind tatsächliche Feststellungen für die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte RED sei der aktivere\nTeil gewesen, Die Strafkammer durfte aus den erwähnten Feststellungen zu diesem Schluß kommen, ohne sich im einzelnen\ndamit auseinanderzusetzen, daß die erste Betrugshandlung\ngerade nicht vom Angeklagten Rp sondern vom Angeklagten\nKB vezanzen worden ist.\n\nAußer den Strafen in den Fällen VE una SB va-\n\nren deshalb nur die Gesamtstrafem aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-114-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-114-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.925575+00:00"}}