{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-21_5_StR_102_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 102/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 102/60\n(alt: 5 StR 44/59)\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann John 5 Hm»\ndort geboren am 1905,\n\n2. den Kaufmann Walter aus Hin\ndort geboren am un\n3. die Kauffrau a > au\ngeboren am EB 11. inH Kreis R\n\n- Sachbezeichnung: UP u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\n. als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pe wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Juli 1959,\nsoweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n-2_-\n\nDie Revisionen der Angeklagten SW» und\nKO weräen verworfen. Das angefochtene Urteil\nwird jedoch dahin geändert, daß diese beiden\nAngeklagten\n\nnicht für einen Teil ihrer Wertersatzstrafen als Gesamtschuldner haften und\nauch.die Kosten der zweiten Hauptverhandlung\nzu tragen haben.\n\nJedem dieser beiden Beschwerdeführer werden die\nKosten seines Rechtsmittels auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe3g\n\nA. Die Revision des Angeklagten Prim\n\nDie Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben,\nweil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift.\n\nDas Landgericht legt die Vorteilsabsicht (§ 259 StGB,\n§ 403 AbgO) wieder nicht rechtlich einwandfrei dar.\n\nEs sieht als unwiderlegt an, daß der Angeklagte an den\n720 kg Rohkaffee nichts verdient, sondern aus steuerlichen\nGründen durch den Weiterverkauf sogar einen Verlust gehabt\nhabe. Wie der Senat schon in seinem vorigen Urteil ausgeführt ‚hat, ist es \"zwar richtig, daß der Täter einen\nVorteil nicht tatsächlich zu erreichen, sondern nur zu\nerstreben braucht. Diese Absicht hat er aber dann nicht,\nwenn er weiß, daß der Vorteil des geringeren Einkaufspreises\ndurch andere Umstände mindestens aufgezehrt wird\". Darüber,\ndaß der Angeklagte dies nicht vorausgesehen oder daß er\ngeglaubt habe, es auf bestimmte Weise verw».iden zu können,\nsagt das Landgericht auch diesmal nichts. Die fehlende\nFeststellung läßt sich nicht dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen. Es heißt dort im Gegenteil, der Angeklagte\nsei \"ein guter Geschäftsmann, der rechnen kann und übersieht,\nwo ein wirklicher Gewinn ist und wo der Verlust anfängt\"\n(UA S.41).\n\nDie Strafkammer findet den Vorteil, den der Angeklagte\nfür sich selbst verfolgt habe, nur in dem geringen Einkaufspreise. Das reicht unter den besonderen Umständen dieses\nFalles nicht aus.\n\nDas Urteil muß daher, wie die Bundesanwaltschaft\nbeantragt hat, mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie Schmuggelware, als sie dem Angeklagten übergeben wurde,\nnach den bisherigen Feststellungen noch nicht \"zur Ruhe\ngekommen\" war, also keine Steuerhehlerei, sondern Mittäterschaft oder Teilnahme an der Hinterziehung des Zolles in\nBetracht kommt (BGHSt 3,40,41,44). Der Diebstahl war aber\n\n-4-\n\n-4-\n\nnach dem bisher festgestellten Sachverhalt schon abgeschlossen,\n\nB. Die Revision des Angeklagten Sig\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Beschluß, durch\nden das Verkündungsdatum des Urteils berichtigt worden ist,\nwar zulässig. Bei ihm brauchten nicht dieselben Richter wie\nbei dem Urteil mitzuwirken.\n\nDas Urteil hält auch der Sachrüge stand. Die Angriffe\nder Revision gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Die\nbehaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor.\n\nAuch in diesem Falle war die Schmuggelware noch nicht\n\"zur Ruhe gekommen\", als der Angeklagte tätig wurde. Die\nabweichende rechtliche Beurteilung durch das Landgericht\nbeschwert ihn aber nicht.\n\nDaß die Strafkammer der Wertersatzstrafe \"den mittleren\nWert von 11,-- DM je Kilogramm zugrunde gelegt\" hat, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Wertersatzstrafe von\n26.400 DM ist ausschließlich nach den Kaffeemengen berechnet\nworden, die durch die Hände des Angeklagten gegangen sind.\nDas Urteil ordnet jedoch zu Unrecht an, daß er und die\nAngeklagte Ki für Wertersatzstrafen \"bis zu 2.640 DM\",\nd.h. für den Wert von 4 Sack Rohkaffee, als Gesamtschuläner\nhaften. Diese Kaffeemenge rechnet das Urteil nicht der\nAngeklagten KB (UA S.67), sondern allein dem Angeklagten\nSCHE en. Der Ausspruch über die gegenseitige gesamtschuldnerische Haftung wird daher gestrichen.\n\nC. Die Revision der Angeklagten Kg\n\nwie der Revision zuzugeben ist, sind die langen Ausführungen über die Vorteilsabsicht (UA S.73-75) nicht sehr\nklar. Ihnen ist aber folgendes zu entnehmen: '\n\nDas Landgericht stellt als bewiesen fest, daß die\nAngeklagte \"für den ihr gelieferten Kaffee Abnehmer gehabt\nhaben muß\". Es hält für möglich, daß dies die zwei Männer\nwaren, die sie nicht nennen will. Aber selbst dann, wenn\n\n-5-\n\n-5-\n\ndies zutreffen sollte, habe sie \"jedenfalls auch ihres\nwirtschaftlichen Vorteils wegen\" gehandelt. Ihre Einlassung,\nausschließlich die Interessen zweier Männer verfolgt zu\nhaben, wird als widerlegt angesehen. Dus Landgericht glaubt\nihr nicht, daß sie diesen zwei Männern \"den ganzen, großen\nNutzen, der bei einem so billigen Einkauf gestohlenen\n\nund geschmuggelten Kaffees bei dessen weiterer Verwertung\nmit Sicherheit zu erwarten war\", zukommen lassen wollte.\n\nEs stellt fest, daß die Angeklagte den Kaffee angekauft\n\nhat, \"um dadurch zu verdienen\". Dem widerspricht auch nicht\ndie Strafzumessungserwägung, \"daß möglicherweise tatsächlich\nhinter ihr ein unbekannter Mann steht, an den sie sich\ngebunden fühlt und dessentwegen sie auch tätig geworden\nsein mag\". Denn schon bei den Feststellungen vorher ist\nnirgends angenommen, die Angeklagte habe ausschließlich\n\naus geschäftlichen Erwägungen gehandelt und den ganzen\nGewinn allein ziehen wollen.\n\nDie Angriffe gegen den Strafausspruch gehen ebenfalls\nfehl.\n\nDer § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt. Das\nUrteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend waren (UA S.76/77).\n\nEs trifft auch nicht zu, daß sie deshalb nicht ausführlich genug mitgeteilt seien, weil die Strafe 10 Monate\nGefängnis beträgt, also nur um einen Monat über der Grenze\ndes § 23 Abs.1 StGB liegt.\n\nDer Inhalt der Strafzumessungsgründe schließt die\nMöglichkeit aus, daß das Landgericht, wie die Revision\nmeint, aus dem Fortsetzungszusammenhange auf eine besondere\n\"kriminelle Energie\" geschlossen und darum die Strafe\nhöher festgesetzt habe. Die Angeklagte ist daher nicht\ndadurch beschwert, daß die Strafkammer keine Feststellungen\nüber den Gesamtvorsatz getroffen hat.\n\nDas Landgericht hat die Kosten der neuen Hauptverhandlung der Landeskasse auferiegt. Sie gehören jedoch zu den\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nallgemeinen Verfahrenskosten, die die verurteilten\nAngeklagten nach § 465 StPO zu tragen haben. In diesen\nPunkte ist die Kostenentscheidung auf die Revisionen\n\nder Angeklagten SP und KB von Auts wegen zum\nNachteil dieser Beschwerdeführer zu ändern. Den steht\n\n§ 358 Abs.2 StPO nicht entgegen (BGHSt 5,52).\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen\nden Anträgen der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-102-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-102-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.906618+00:00"}}