{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-14_5_StR_212_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"5 StR 212/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/60\n\n2158 008\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromeister Jose? H EEEEuup zus HE,\ngeboren am EEE 1906 ir va rei: 1\n\n- Sachbezeichnungs DB u.a. -\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Hp gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.Januar 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nie)\n\nGründe\n\nDie Strarkammeı hat den Argeklagten How wesen\n\nAıun\n\naktiver Bestechung nach % 333 3+4GB verurteilt.\n\nDie revision des Angekiarten rügt Verletrzrıng des\nsachlichen Strafrechis. Sie isw ohne Erfolg.\n\nDas Revisionszgericht izt an die Feststellungen der\nStrafkammer gebuuden. Was die Revision hierzu vorträgt,\ngreift nicht durch. Es bedeutet <einen techtsfehler,\nwenn der Tatrichter einer Angeklagten teilweise glaubt,\nteilweise nicht glaubt, Die Entscheidung, weiche die\nStrafkamer insoweit getroffen: bet, Kälv sich in Rahmen\nder Bcweiswurdigung, die gemäß § 261 S+PO allein dem\nTatrichter zusteht.\n\nDie Anwendung des § 333 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsfenlern.\n\nDie Strafxammer ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Mitangeklagte TEE in seiner\nEigenschaft als Sachbearbeiter der Gruppe Heizung und\nMaschinen der \"cochbauabteilung bein Bezirksamt\nHamburg-Nord Ermessensbeamter war. Er hatte bei Aufträgen bis zum Preise von 700 IM, später 1500 DM, über\ndie Vergebung der Aufträge selbständig zu befinden und\nbei beschränizten Ausschreibungen vorzuschlagen, welchen\nHandwerkern oder Kaufleuten das Angebot zugeleitet\nwerden sollte. Das waren Amtshandlungen, bei denen er\nnach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hatte.\n\nRechtlich bederkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkammer, daß ein Ernessensbeanter pflichtwidrig\nhandelt, wenn er sich bei seirer Ermessensentscheidung\nnicht durch sarnliche ELrwäsıngen, sondern durch den\nGedanken en einen Vorteil bestimmen läßt, der ihm von\neinem Betroffenen angeboten, versprochen oder gewährt\nworden ist. für die Anwendungs des § 335 StGB (aktive\nBestechung) genügt es, daß der Täter, der einen\n\nErmessenspeunten einea Yosteil anbıetot, verspricht oder\ngewährt, dies mit dem Yil_:n und in dem Tesufßtsein tut,\nder Beamte solle und werde b::! einer Ermessensentscheidung dem Gelanken an der Vorveil Raum geben.\n\nSo liegt es hier.\n\nDies will die Rsvısion anscheinend auch gar nicht\nin Abrede stellen, soweit die Str:ı.fkamner den Tatbestand\ndes § 333 StGB dadurch als verwirklicht angesehen hat,\ndaß der Angeklagte von sich aus dem Mitangekiagten\nDD in Sommer 1955 eine Schachtel Zigarren\n(5 Stück) schenkte, in der sich ein 50-D%-Schein befand.\nSie meint rar, für die späteren Zuwendungen fehle es\nam inneren Tatbestand, weil der Angeklagte befürchtete\nund auf Grund des Verhaltens des Nitangeklagten Dun\nauch befürchten kornte, daß er ohne sie keine Aufträge\nmehr erhalten weräe. Der Einwand zielt darauf ab, daß\nder Angeklagte die Vorteile nur gewährt habe, um den\nMitengeklagten ÜÜEEEEB zur Zrfüllung seiner Antspflichten zu veranlassen (vgl.RG L2 1926,1014).\n\nDer Einwand vermag der Revision nicht zum Erfolge\nzu verhelfen. 5s kann schon zweifelhaft sein, ob überhaupt, und wenn man dies bejaht, in welchem Umfang für\nden Mitangeklagten DW bei der Vergebung von Aufträgen eine amtliche Verpflichtun bsstand, gerade den\nAngeklagten zu beauftragen oder vorzuschlagen. Der Senat\nbraucht diese Frage jeduch nicht zu beantworten. Der\nEinwand scheitert schon an den Feststellungen des\nUrteils. Der Angeklagte hat die Vorteile nicht nur\ndeshalb gewährt, weil er befürchtete, sonst keine Aufträge mehr zu erhalten. Das Urtei! =tellt ausdrücklich\nfest, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam,\nbevorzugt mit Aufträgen bedacht zu werden (vgl.S.12,\n\n22 UA). (Das hat er auch erreicht. Der Mitangeklagte\nDEE und Ger Angeklagte haben zugegeben, daß der\nAngeklagte bevorzugt wurde - vgl.3.25 UA.) Damit hat\nder Angeklagte jedenfaälis insoweit als Gegenleistung\n\nDD\n\nu\n\n-4-\n\n- A -\n\nfür die gewährten Vorteile Amtshandlungen erwartet, die\nkeine Erfüllung einer Amtspflicht bedeuteten, sondern\npflichtwidrig waren. Das rechtfertigt die Anwendung des\n§ 333 StGB.\n\nAuch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/5-str-212-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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