{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-14_5_StR_210_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"5 StR 210/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 065\n\n5 StR 210/60\n\nImNamnmnen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred B EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1924 in ED (Thüringen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4.Dezember 1959 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nDie nach dem 4.Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nZuchthausstrafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDarauf, daß die vorgeladenen und auch erschienenen\nZeugen nicht vernommen worden sind, kann das angefochtene\nUrteil nicht zum Nachteil des Angeklagten beruhen, Der\nVerteidiger würde auf die Vernehmung der Zeugen nicht\nverzichtet haben, wenn von ihren Aussagen irgend etwas\nEntlastendes zu erwarten gewesen wäre. Der Angeklagte\nselbst hat sich zwar dem Verzicht nicht ausdrücklich angeschlossen; jedoch hat er in die Entlasgung der Zeugen\neingewilligst. Die Urteilsfeststellungen folgen nur dem\nGeständnis.\n\nVon Fortsetzungszusammenhang zwischen den Betrugsfällen 2 bis 6 kann keine Rede sein. Die erlangten Beträge\ngehen weit über das hinaus, was der Angeklagte der Zeugin\nBED erstattete. Schon deshalb können diese Taten nicht\ndurch den Vorsatz zusammengefaßt worden sein, sich die\nRückzahlung durch mehrere Betrugshandlungen zu ermöglichen.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten als voll verantwortlich behandelt, verstößt weder gegen das Verfahrensrecht\nnoch gegen das sachliche Recht. Weder das Gutachten noch\ndie Urteilsfeststellungen ergeben den geringsten Anhalt\ndafür, daß der Angeklagte an Bewußtseinsstörungen, krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder an Geistesschwäche gelitten haben könnte. Was der Sachverständige festgestellt hat, sind ausschließlich Charaktermängel, zu deren\nBekämpfung das Strafrecht gerade da ist,\n\n-3-\n\nMit ihren Angriffen gegen die Verneinung mildernder\nUmstände und gegen die Strafzumessung will die Revision das\nErmessen des Richters in unzulässiger Weise durch ihr\neigenes ersetzen,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/5-str-210-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/5-str-210-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.589021+00:00"}}