{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-14_5_StR_204_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"5 StR 204/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158 006\n\n5 StR 204/60\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bürogehilfen und Hilfsarbeiter Wilfried W Em\n\neus Hin\n\ngeboren am NEED 1934 ir VER (Ponmern),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: Die u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten WEB zesen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Januar 1960\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Fosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 7.Januar 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich lediglich\ngegen die Verurteilung \"wegen eines allein begangenen\neinfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Führen\neines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein sowie wegen Verkehrsunfallflucht\". Das Rechtsmittel greift nicht durch. |\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\nl. Unzulässig erhoben ist die Rüge, das Landgericht\nhabe den Beweisamtrag der Verteidigung auf Anhörung eines\nObergutachters mit Unrecht abgelehnt. Der Beschwerdeführer\nteilt weder den Beweisamtrag noch den ablehnenden Gerichtsbeschluß inhaltlich mit, gibt also entgegen der Vorschrift\ndes § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden\nTatsachen nicht an.\n\n2. Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, der Tatrichter\nhabe die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht\ndadurch verletzt, daß er den in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Streit über die Wirkung von Pervitin und\nPreludin nicht berücksichtigt habe. Die Revision teilt\n- jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist -— nicht mit,\nwelches Beweismittel das Landgericht für die vom Beschwerdeführer vermißte Aufklärung hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).\n\nII. Sachbeschwerde;\n\n1. Soweit in dem zuletzt behandelten Verfahrensangriff\neine zulässige sachlichrechtliche Beanstandung zu sehen ist,\nkann auch diese nicht zum Erfolge führen. Das Landgericht\nbrauchte sich nämlich im Urteil nicht mit den verschiedenen\nMeinungen auseinanderzusetzen, die in der medizinischen\nWissenschaft über die Wirkung von Pervitin und Preludin\nbestehen. Der Urteilsinhalt besagt deshalb nichts dafür, daß\nein etwa bestehender Meinungsstreit vom Tatrichter übersehen\nworden ist. Hat aber die Strafkammer die Vielfalt und die\nSchwierigkeit der in Betracht kommenden medizinischen Fragen\n\n- 3.\n\nerkannt (möglicherweise auf Grund des gehörten Gutachtens),\nso war es allein ihre Aufgabe, sich nun eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, ob die Voraussetzungen des\n\n§§ 51 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegeben waren\noder nicht. Diese Aufgar* konnte ihr kein Sachverständiger\nabnehmen.\n\n2. Mit Unrecht vermißt die Revision ausreichende Feststellungen darüber, daß sich der Angeklagte den Volkswagen\ndes EEE rechtswidrig zueigrei wollte. Das Gericht\nstellt fest, \"daß er von vornherein nicht die Absicht hatte,\nden Wagen zum ursprünglichen Standort oder in dessen unmittelbare Nähe zurückzubringen, und daß er ihn später an\nbeliebiger Stelle abgestellt und damit dem willkürlichen\nZugriff Dritter preisgegeben hätte\" (UA S.14). Hieraus\nergibt sich deutlich der Wille des Anreklagten, dem Eigentümer das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern dauernd\nzu entziehen (BGH NJW 1953,1880; vgl. auch die Entscheidungen\ndes BGH bei Dallinger MDR 1954,398 zu § 248b StGB).\n\nSoweit der Beschwerdeführer diese Feststellung bekämpft,\nist sein Vorbringen unzulässig.\n\n3. Erfolglos bleiben schließlich auch die Einwendungen\ndes Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen\nVerkehrsunfallflucht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Unfallort nicht verlassen, um seiner verletzten\nBegleiterin zu helfen, sondern ist gemeinsam mit ihr schnell\nfortgegangen, um unerkannt zu bleiben (UA S.13). Er wollte\nsich also der Feststellung seiner Person und der Art seiner\nBeteiligung an dem Unfall entziehen.\n\nDas Verbleiben an der Unfallstelle oder das Benachrichtigen\nder Polizei war ihm trotz der nächtlichen Stunde zuzumuten.\nAuch mußte er von Rechts wegen hinnehmen, daß es dabei unter\nUmständen zur Aufdeckung der anderen von ihm begangenen\nStraftaten gekommen wäre (BGH GA 1956,120).,\n\n- 4 -\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel erkennen\nließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/5-str-204-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/5-str-204-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.570144+00:00"}}