{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-14_5_StR_198_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-14","aktenzeichen":"5 StR 198/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2167 066\n\n5 StR _198/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann K En aus AD:\ndort geboren am il 1934,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: W@Bu.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten KW gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 1.Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\ndem Angeklagten Kb auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen\nschweren Diebstahls in 15 Fällen verurteilt, Es hat die\nUrteilsformel nachträglich durch einen Beschluß vom\n4,Dezember 1959 \"wegen offensichtlicher Unrichtigkeit\" in\nder Weise berichtigt, daß hinter den Worten \"schweren Diebstahls\" die Worte \"im Rückfall\" eingefügt worden sind. Die\nRevision beanstandet dies als eine unzulässige nachträgliche\nÄnderung des Urteils.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Entscheidung über die\nRevision hängt nicht davon ab, ob die Berichtigung zulässig\nwar,\n\n‚Der Zusatz \"im Rückfall\" gehört nicht zu der in § 260\nAbs.4 Satz 1 StPO vorgeschriebenen rechtlichen Bezeichnung\nder Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Der\nRückfall ist vielmehr nur für den Strafausspruch von Bedeutung. Ihn in der Urteilsformel zu erwähnen, ist zwar\nüblich und mag auch zweckmäßig sein; es ist aber rechtlich\nnicht erforderlich (KM, StPO § 260 Anm.6 A a; Schwarz,\n\nStPO 22.Aufl. § 263 Anm.3 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts vom 19.12.1932). Der\nBerichtigungsbeschluß der Strafkammer betrifft also keinen\nwesentlichen Mangel, sondern nur einen \"Schönheitsfehler\"\n\nder Urteilsformel. Das Revisionsgericht kann die Berichtigung\nganz außer Betracht lassen. Als Grundlage seiner Entscheidung\ngenügen die ursprüngliche Fassung der Urteilsformel und die\nUrteilsgründe. Jene bezeichnet die Taten ausreichend als\nschwere Diebstähle. Die Urteilsgründe heben hervor, daß der\nAngeklagte nach den Bestimmungen über den strafschärfenden\nRückfall (88 244, 245 StGB) bestraft worden ist; sie enthalten auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen\nüber seine früheren Bestrafungen. Dies alles genügt. Die\nBerichtigung der Urteilsformel war entbehrlich. Darauf, ob\nsie zulässig war, kommt es nicht an,\n\n-3-\n\nDer Sachrüge hält das Urteil stand.\n\nDie im Urteil festgestellte Verabredung (UA S.11/12)\nrechtfertigt die Annahme des Bandendiebstahls nach § 243\nAbs.1 Nr.6 StGB. Sie ließ die Zahl, die Tatorte und die\nAusführungsarten der einzelnen Diebstähle offen. Ihr\nwiderspricht daher nicht die Feststellung, daß der Beschwerdeführer und cu» bei der Durchreise durch Hannoversch Münden\n\"beschlossen\", auch dort Diebstähle aus Kraftfahrzeugen zu\nbegehen. WE widersprach zwar. Das ändert aber nichts daran,\ndaß der Beschwerdeführer und Wege auch diese drei Diebstähle als Mitglieder der Bande verübten.\n\nDie Einwendungen gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Obwohl der Angeklagte KW nicht der Urheber\ndes Gedankens war, Geschäftseinbrüche und Diebstähle aus\nKraftfahrzeugen auszuführen, konnte die Strafkammer bei ihm\nohne Rechtsirrtum \"die meiste kriminelle Energie\" deshalb\nfeststellen, weil er es war, der alle Diebstähle eigenhändig ausführte. Daß die Strafkammer ihm mildernde Umstände\nversagt, ist nicht darum rechtlich fehlerhaft, weil er fast\nalle seine Vorstrafen als Jugendlicher erlitten hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. -\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-14/5-str-198-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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