{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-10_5_StR_78_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-10","aktenzeichen":"5 StR 78/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 78/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Kaufmann Heinz\n\n> EEE\naus\n\ndort geboren am 1921,\n\n2. den Kaufmann Bernhard R END\nOU\n\naus\ndort geboren am 1912,\n\ngeborene KB\ny\n1925 in a,\n\n3. die Kauffrau Ina P\naus\ngeboren am\n\nwegen Betruges u.a.\n\n2158 012\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb)\n\nvom 4.November 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten Heinz Pi\nund FEED in Falle HE freispricht.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz\nund Ina PB wird das Urteil*) insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.\n\n- 2 -\n\n*) Berichtigung s.anliegenden Beschluß\nvom 21.Juni 1960\n\n-2-\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht in Verden an der Aller zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nbeanstandet die Freisprechung der Angeklagten Heinz Pöhner\n\nund Bernhard REED im Falle \"HE (C 2 der Urteilsgründe). Sie hat Erfolg.\n\nl. Die bisherigen Feststellungen sind nicht erschöpfend genug, um den Freispruch von der Anklage des\nBetruges zu tragen.\n\nEs mag dahinstehen, ob die Darlegungen des Urteils,\ndie darauf hinzielen, es lasse sich nicht feststellen,\ndaß die Angeklagten Heinz Pi una A über ie\nbestehenden Sicherungsübereignungen getäuscht hätten,\nrechtsfehlerfrei sind (die Staatsanwaltschaft und der\nGeneralbundesanwalt halten die Würdigung der Zeugenaussage des Rechtsanwalts OB für denkgesetzwidrig).\nJedenfalls ist das Urteil unklar und lückenhaft, soweit\nes sich mit den Pfändungen auseinandersetzt. Die allgemeine Feststellung (UA S.17), SW und Has sei\nbekannt gewesen, daß die Maschinen bereits zur Sicherheit übereignet oder anderweitig verpfändet waren, genügt bei der Sachlage um so weniger, als nach den übrigen\nFeststellungen Hof una SW nit wertiosen Sicherheiten jedenfalls nicht einverstanden waren. Im übrigen\nheißt es im Urteil zunächst (UA S.17): \"Die im Sicherungsübereignungsvertrag ... bezeichneten 32 Maschinen waren\nausnahmslos entweder ... sicherungsübereignet oder aber\n(teilweise mehrfach) durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gepfändet.\" Die Einlassung\nder Angeklagten hinsichtlich der Pfändungen wird dann\ndahin wiedergegeben, \"irgendwelche Pfändungen seien\nebenfalls nicht mehr wirksam gewesen\" (UA S.29). Bei der\nBeweiswürdigung heißt es dann: \"Endlich hat sich auch\nnicht mehr mit Sicherheit feststellen lassen, daß die\nzur Sicherheit übereigneten Maschinen mit den für die\n\nFirma Os Kamngarnspinnerei Dr. C ED Step\n\n- 41 -\n\ngepfändeten Maschinen identisch sind.\"\n\nWährend also zunächst festgestellt wird, daß ein\nTeil der der Firma Hl zur Sicherheit übereigneten\nMaschinen vor dieser Sicherungsübereignung, zum Teil\nmehrfach, von anderen Gläubigern gepfändet gewesen sei,\nwird später gesagt, daß die Identität der an die Firma\nHB zur Sicherheit übsreigneten Maschinen mit den\nfür einen bestimmten Gläubiger gepfändeten sich nicht\nhabe feststellen lassen. Für welche sonstigen Gläubiger\naber die Maschinen gepfändet waren, ob diese Pfändungen\nnoch bestanden, und ob den Angeklagten dies bekannt war,\nwird nicht gesagt. Es läßt sich dem Urteil auch nicht\nentnehmen (die Gesamtausführungen sprechen vielmehr dagegen), daß Pfändungen, die die Sicherheiten der Firma\nEB praktisch illusorisch machten, dieser Firma bei\nVertragsschluß bekannt oder gleichgültig gewesen wären.\n\n2. Die Feststellungen der Strafkammer über den verlängerten Eigentumsvorbehalt (UA S.15 f) und die von\ndem Angeklagten RP übernommenen Überwachungspflichten (UA S.14) ergeben, daß zwischen den Angeklagten\nund der Firma H@W ein Treueverhältnis begründet worden\nist. Die Strafkammer hätte daher den Sachverhalt auch\nunter dem Gesichtspunkt der Untreue prüfen müssen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten\n\nHeinz und Ina Tip\n\ngreifen das Urteil an, soweit es diese beiden Angeklagten\nverurteilt. Sie haben in vollem Umfange Erfolg.\n\n1. Im Fall Jesse {C 5 der Urteilsgründe) verurteilt\ndie Strafkammer die beiden Angeklagten wegen Betruges.\n\na) Den ersten Teilakt des fortgesetzten Betruges’\ngegenüber der Firma IB sieht die Strafkammer darin,\ndaß die Angeklagten am 31.Mai 1957 der Firma IB eine\nKreuzspulmaschine übereignet haben, die sie bereits\nvorher der Firma HB übereignet hatten. Das Urteil\n\n-5-\n\n-5.\n\nstellt fest, daß auf Grund dieser Sicherungsübereignung\ndie Firma JgWweitere Waren an die Angeklagten geliefert hat.\n\nDie Ausführungen über den Vermögensschaden, den die\nFirma auf Grund der falschen Angaben der Angeklagten erlitten hat, sind aber nicht ausreichend. Die Strafkammer\nstellt nur fest, daß die Firma Jg durch die Geschäftsverbindung mit den Angeklagten um insgesamt 1574,20 DM\ngeschädigt worden ist. Das genügt bei Lage der Sache\nnicht. Bei einem Kreditvertrag mit Sicherungsübereignung\nbesteht der Schaden des Kreditgebers in dem Minderwert,\nden seine Forderung an den Kreditnehmer gegenüber seiner\nLeistung hat. Die Feststellungen des Urteils ergeben\nzwar, daß am 31.Mai 1957, als die Firma Je den Vertrag mit der \"DE Strick- und Wirkwarenfabrik\"*,\ndie der angeklagten Ehefrau PP schörte, abschloß,\ndie wirtschaftliche Lage dieser Firma sehr schlecht war,\nso daß die Forderung der Firma JW nur insoweit ein\nausreichendes Äquivalent für deren Lieferungen bildete,\nals sie gesichert war. Da die Firma Jg aber nicht nur\ndurch die Sicherungsübereignung der Kreuzspulmaschine,\nsondern gleichzeitig durch einen verlängerten Eigentunsvorbehalt gesichert wurde, hätte die Strafkammer darlegen\nmüssen, daß dieser verlängerte Eigentumsvorbehalt allein\nnicht ausreichte, um die Forderung der Fima Jggwihren\nLieferungen gegenüber als gleichwertig erscheinen zu\nlassen.\n\nb) Den zweiten Teilakt des fortgesetzten Betruges\nsieht die Strafkammer in der Übereignung der \"Ns\nSc\", sie gleichfalls vorher der Firma Hg zur\nSicherheit übereignet worden war. Insoweit fehlt es zunächst an einer Feststellung darüber, daß die Firma Jg\nnach Übereignung dieser Maschine noch weitere Garne geliefert oder sich jedenfalls mit Rücksicht auf diese\nÜbereignung zu weiteren Lieferungen verpflichtet hatte.\nDiese Feststellung wäre zur Begründung des Vermögens-\n\n-6 -\n\n- E-\n\nschadens erforderlich gewesen,\n\nFür den Schädigungsvorsatz der Angeklagten hätte die\nStrafkammer auch noch folgenäes berücksichtigen müssen:\nDie Angeklagten hatten am 13. Juli 1957 der Firma AB\neine Rundstrickmaschine zur Sicherheit übereignet. Diese\nMaschine war am 18.Dezember 1956 für die Hiunm\nKreditbank AG IWW zepfänaet worden. Die Bank hatte\nnach der Pfändung eine grundbuchliche Sicherung in Höhe\nihrer Forderung erreicht. Die Strafkammer führt aus,\nunter diesen Umständen hätten die Angeklagten annehmen\nkönnen, daß damit die Pfändung der Maschine aufgehoben\ngewesen sei, so daß ihnen insoweit zumindest subjektiv\neine strafbare Handlung nicht nachzuweisen sei. Es muß\ndeshalb davon ausgegangen werden, daß, als die Angeklagten am 4. August 1957 die \"Mn Su\" übereigneten,\nsie der Überzeugung waren, daß es sich insoweit nur um\neine zusätzliche Sicherung zu der schon vorhandenen\nSicherung durch die Rundstrickmaschine handelte. Für die\nFrage des Schädigungsvorsatzes hätte deshalb geprüft\nwerden müssen, ob die Rundstrickmaschine allein, wenn\nsie im unbelasteten Eigentum der Angeklagten gestanden\nhätte, eine ausreichende Sicherheit für die Firma Jg»\nbildete.\n\n2. Im Fall Scp : CE verurteilt die Strafkammer den Angeklagten Heinz MB wegen Untreue. Mit\nder Firma SchEB : CB die dem Angeklagten Wolle\nzur Herstellung von Strickwaren lieferte, hatte der Angeklagte vereinbart, daß die Wolle im Eigentum der\nLieferantin verbliebe und daß sämtliche aus ihr hergestellten Strickjacken ausschließlich für Aufträge der\nFirma —) gearbeitet werden sollten und der\nvon der Firma Br erzie1te Kaufpreis bis zur\n\nHöhe von 18.032,65 IM an die Firma Sci : ca\n\nabgeliefert werden sollte. Der Angeklagte lieferte\nmindestens 489 Stück Strickwaren anderweitig. und übersandte den Erlös nicht an die Firma Sche : CEEB\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nIn dem vertragswidrigen Verkauf eines Teils der\nStrickwaren an eine andere als die ausbedungene Firma und\nin der Nichtabführung des hieraus erzielten Erlöses sieht\ndie Strafkammer mit Recht objektiv eine Treuverletzung\nim Sinne des § 266 StGB.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, der Vertreter der Firma SchD: CB: SiEEEEB habe ihm\nerlaubt, die Ware an eine andere Firma zu veräußern und\nden Erlös für Löhne und Betriebskosten zu verwenden. Diese\nEinlassung hält die Strafkammer deshalb für bedeutungslos,\nweil Siemer nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Anweisung zu geben. Der Angeklagte sei zumindest gehalten\n\ngewesen, den Erlös an die Firma Schmp : CEEEImp zu\n\nüberweisen, wenn er schon an eine andere Firma als die\nFirma Drapp veräusert hätte. Die Strafkammer geht\nbei ihren Ausführungen offenbar davon aus, daß Siemer\nnicht Vertreter der Firma Sch : iin Sinne\n\nder §§ 164 ff BGB gewesen sei, sondern lediglich Handelsvertreter, der keine Vollmacht gehabt habe. Daß aber dem\nAngeklagten dies bekannt gewesen wäre, ergibt das Urteil\nnicht. Wenn der Angeklagte geglaubt hätte, Siemer sei befugt, ihm zu gestatten, nicht nur an eine andere Firma\nzu veräußern, sondern auch, zwecks Aufrechterhaltung\nseines Betriebes, den Erlös für Betriebskosten zu verwenden, so hätte ihm der Vorsatz der Untreue gefehlt.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-78-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-78-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.397875+00:00"}}