{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-10_5_StR_156_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-10","aktenzeichen":"5 StR 156/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158 015\n5 StR 156/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Fürsorger Herbert R ED zu: ED,\ndort geboren am ED 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.Januar 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 11.Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in drei Fällen,\nin zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB und in einem Falle\nin weiterer Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen\nnach § 175a Nr.3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rüst Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nist ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder jugendlichen Zeugen Peter EB, Karı-Heinz rip\nund Erhard DEE Dr. Suttinger als Sachverständigen\ngehört. Dr.Suttinger ist Psychologe an der kriminologischen\nUntersuchungsstelle des Strafvollzugsamtes in Berlin-West.\nDie Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten\ndes Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß die\nZeugen glaubwürdig sind. Die Verteidigerin hat in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, zu derselben Beweisfrage ein psychiatrisches,\ngerichtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Strafkamner\nhat dem Antrage nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich\nausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten\nlassen, daß keine Tatsachen ersichtlich seien, die den\nVerdacht einer geistigen Erkrankung der Zeugen nahelegen.\nDiese Entscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nOb die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder\nnicht, hat letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Aufgabe eines Sachverständigen\nist es nur, in Fällen, in denen die Beantwortung der\nFrage nach der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere\n\n- 3 -\n\nSachkunde voraussetzt, dem Tatrichter, wenn und soweit\nihm die besondere Sachkunde fehlt, diese zu verschaffen. Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert aber im allgemeinen\nnur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Seelenlebens der Jugendlichen. Sie besitzt\nin aller Regel der Psychologe ebenso wie der Psychiater.\nEs muß daher grundsätzlich der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen\nFalle einen psychologischen oder einen psychiatrischen\nSachverständigen zuzieht (vgl. hierzu BGH NJW 1959,\n231510), Der besonderen Sachkunde gerade eines\nPsychiaters bedarf es allerdings, wenn die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen dadurch in Frage\ngestellt ist, daß er an einer geistigen Erkrankung\nleidet. Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzung\nim vorliegenden Falle gegeben wäre, sind weder von\n\nder Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\nDer bloße Umstand, . daß die drei Jungen in ein Heim\neingewiesen worden waren, weil sie - im Urteil näher\nfestgestellte -— Verwahrlosungserscheinungen zeigten,\nist kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer\ngeistigen Erkrankung.\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Sie ist\nin der schriftlichen Revisionsbegründung nicht näher\n\n-4-\n\nausgeführt. Das Urteil läßt auch Mängel sachlichrechtlicher Art nicht erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-156-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-156-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.378310+00:00"}}