{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-10_5_StR_142_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-10","aktenzeichen":"5 StR 142/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 067\n\n5 StR 142/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied und Maschinenschlosser Otto K (EEE\n\naus Oi,\ngeboren an EEE 1907 in TEE (Westpreußen),\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 12.Januar 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge (vgl. dazu BGHSt 8,92,96)\nbedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.\n\nDie Strafkammer geht rechtsirrig davon aus, daß\nAngaben eines Offenbarungseidsschuldners über ein\nfrüheres Unternehmen stets unter den Offenbarungseid fallen. Solche Angaben werden vielmehr nur insoweit vom Eid erfaßt, als sie den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen und dazu geeignet\nsind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf\nVermögensstücke des Schuldners zu erschweren. Das\nergibt sich gerade aus der von der Strafkammer angeführten Entscheidung BGHSt 11,223 (vgl.auch BGHSt 8,\n399). Die bloße theoretische Möglichkeit, daß aus einem\nfrüheren Erwerbsgeschäft noch Forderungen bestehen,\ngenügt hierzu nicht. Vielmehr sind, insbesondere wenn,\nwie hier, das Erwerbsgeschäft schon vor Jahren aufgegeben worden ist, konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß noch Forderungen bestehen können.\nDerartige Anhaltspunkte stellt das Urteil nicht fest.\nEs stellt im Gegenteil fest, daß der Angeklagte im\nJahre 1954 sein Fuhrunternehmen deshalb aufgegeben\nhabe, weil er in Vermögensverfall geraten sei und\n\nSchulden erheblichen Ausmaßes hatte (UA S.3).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwal5s.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-142-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-142-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.363232+00:00"}}