{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-10_5_StR_140_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-10","aktenzeichen":"5 StR 140/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158 014\n\n5 StR 140/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul > EB zus Te,\ngeboren am ED 1922 ir u (Ostpr.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Vergehens nach § 330a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (is\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dip gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.0ktober 1959\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 8.0ktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DB wegen\nVergehens nach § 330a StGB verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche\nAngabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach\nAuffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte\nbedienen müssen (vgl.BGHSt 2,1682).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet,\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte und seine Frau, die in einem Wohnlager in\nHD B wonnten, suchten am 4.November 1957 bei\nAnbruch der Dunkelheit eine nahe gelegene Gastwirtschaft\nauf. Der Angeklagte litt an diesem Tage an einem starken\nGrippeanfall. Er trank etwa 3-4 \"Lütt un Lütt\" (kleines Bier\nund Korn). Beim Aufbruch kaufte er eine Flasche Rum oder\nWeinbrand. Alsdann gingen beide in die Wohnung des Mitangeklagten FEW, der in demselben Wohnlager wohnte. Dort\nwurde der Umzug der Eheleute Röschlau gefeiert, bei dem der\nAngeklagte und seine Frau am späten Vormittag desselben\nTages geholfen hatten. Der Angeklagte trank etwa acht\nFlaschen Exportbier und die Hälfte bis zwei Drittel des\nInhalts der mitgebrachten Flasche (Rum oder Weinbrand),.\nGegen 23 Uhr verließ er die Wohnung, begab sich nach Hg\nEB und besing dort einen Finbruchsdiebstahl bei\nseiner früheren Arbeitgeberin. Fr war in diesem Zeipunkt\ninfolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig (§ 51 Abs.1 StcB).\nSein Hemmungsvermögen war ausgeschlossen,\n\n- 3 -\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts aui den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Feststellung\ndarüber, ob der Angeklagte sich schon durch den Genuß der\netwa 3-4 \"Lütt un Lütt\" in einen seine Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Rausch versetzt habe, ohne diesen Erfolg\nvorauszusehen oder voraussehen zu können. Der festgestellte\nSachverhalt schließt diese Möglichkeit aus. Der Angeklagte\nwar zur Tatzeit 35 Jahre alt. Der Genuß von 3-4 kleinen\nBier und Korn macht einen Mann dieses Alters in aller Regel\nauch dann nicht zurechnungsunfähig, wenn dieser an einem\nstarken Grippeanfall leidet. Anhaltspunkte dafür, daß es\nhier ausnahmsweise anders gewesen wäre, sind weder von der\nRevision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich,\n\nZu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß\nder Vorsatz des § 330a StGB nicht hinreichend festgestellt\nworden sei. Das Urteil sagt hierzu allerdings nur, der Angeklagte habe sich vorsätzlich durch den Genuß geistiger\nGetränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\nRausch versetzt. Es brauchte zu diesem Punkte aber auch\nnicht mehr zu sagen. Ein Mann von 35 Jahren, der innerhalb\neines Zeitraums, wie ihn das Urteil feststellt, Alkohol von\nsolcher Art und in solcher Menge zu sich nimmt, wie es der\nAngeklagte hier getan hat, weiß in aller Regel, daß er dadurch\nin einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch\ngeraten und in diesem irgendwelche mit Strafe bedrohte\nHandlungen begehen kann. Dafür, daß gerade der Angeklagte\ndas nicht gewußt hätte, fehlt jeder Anhalt.\n\nOb der Angeklagte getrunken hat, um seine Grippe zu\nbekämpfen, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche\nBedeutung. Auch wer unter äußeren Umständen, wie sie hier\nvorlagen (Feier in der Wohnung von Bekannten), Alkohol zu\nHeilzwecken zu sich nimmt, darf sich dabei nicht so\nbetrinken, daß er zurechnungsunfähig wird.\n\nWas die Revision rur Rechtfertigung der Sachrüge\naußerdem vorträst, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker\n\n[\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-140-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-140-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.345403+00:00"}}