{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-10_5_StR_132_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-10","aktenzeichen":"5 StR 132/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 132/60 2158 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenwärter Hermarn Vu\naus BED Kreis IND,\n\ndort geboren am ED 1914,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen und Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Juni 1960, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 17.November 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 17.November 1959 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil\nvom 17.November 1959 wegen Unzucht mit Abhängigen in\nfünf Fällen, davon in einem Falle in Fortsetzungszusammenhang und in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande und teilweise mit fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kinde, in einem Falle in Tateinheit mit Blutschande und in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter\nBlutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Gegen\ndieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am\n23.November 1959 Revision eingelegt. Darauf ist das\nUrteil seinem zum Empfang des Urteils berechtigten Verteidiger am 15.Dezember 1959 zugestellt worden. Dessen\nRevisionsbegründung ist am 30.Dezember 1959 beim Landgericht eingegangen, also nach Ablauf der Frist des\n§§ 345 Abs.1 StPO. Das Landgericht hat daher durch\nBeschluß vom 7.Januar 1960 die Revision des Angeklagten\ngemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger am 18.Januar 1960 zugestellt worden. Der Angeklagte hat nunmehr am\n23.Januar 1960, also innerhalb der Frist des § 44 StPO,\ngebeten, wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden.\nDas Gesuch ist begründet. Der Verteidiger hat glaubhaft gemacht, daß die Revisionsbegründungsschrift am\n28. Dezember 1959 abgesanädt worden ist. Wenn die\nRevisionsbegründung nicht rechtzeitig beim Landgericht\neinging, so war das für den Angeklagten auf jeden Fall\nein unabwendbarer Zufall, gleichgültig, ob der verspätete Eingang auf einer nicht rechtzeitigen Absendung durch den amtlich bestellten Vertreter des\nVerteidigers oder auf einer Verzögerung bei der Post\nberuhte. Der Senat setzt den Angeklagten daher hiermit\ngegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs.1 StPO\n\n-— 3.\n\nwieder in den vorigen Stand ein; der Beschluß des Landgerichts vom 7.Januar 1960 ist damit gegenstandslos.\n\nII. Auf die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts hat der Senat das\nUrteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei\nhaben sich auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Verteidigung keine Rechtsfehler\nergeben.\n\nl. Soweit die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten an seiner Tochter\nHelma als selbständige Handlungen angesehen hat, geht\nsie von einem unzutreffenden Begriff der fortgesetzten\nHandlung aus. Die Strafkammer hat festgestellt, daß es\nzu geschlechtlichen Annäherungen gegenüber Helma immer\n\nnur von Fall zu Fall kam, als er sich von der Geschlecht\n\nlust überwältigen ließ. Ein von vornherein bestehender\nVorsatz, die unzüchtigen Handlungen zu wiederholen,\n\nlag nicht vor. Damit kann von einem Gesamtvorsatz keine\nRede sein, ein sogenannter \"Fortsetzungsvorsatz\" ist\nnicht ausreichend.\n\n2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere dagegen, daß die Strafkammer\ndie Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet\nhat, sind unbegründet. Das Landgericht konnte aus dem\nVerhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft die\nÜberzeugung gewinnen, daß er keine Reue empfinde und\neine empfindliche Strafe erforderlich sei, um ihn von\nweiteren Straftaten abzuschrecken.\n\nDie Gründe, mit denen es die Strafkammer abgelehnt\nhat, die Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB auf die verhängte Strafe anzurechnen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der im Urteil richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zu\nUnrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die\nin JZ 1952,754 abgedruckte Entscheidung des Bundes-\n\n-4-\n\ngerichtshofes vom 13.Septenber 1952. Zwar mag der in\ndieser Zeitschrift dem Urteiisauszug vorangestellte\nLeitsatz den Eindruck erwecken. als sei bei einem geständigen Angeklag!en die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft schlechthin unzulässig. In den Urteilsgründen der mitgeteilten Entscheidung findet dies aber\nkeine Stütze. Es heißt dort nur, das Landgericht hätte\ndazu Stellung nehmen sollen, warum es dem geständigen\nAngeklagten nicht die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet habe, die er nach dem ersten Urteil nur deshalb habe erleiden müssen, weil es unzulänglich begründet gewesen sei und deshalb habe aufgehoben werden\nmüssen. Derartige Umstände lagen hier nicht vor.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-10/5-str-132-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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