{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-06-02_5_StR_419_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-02","aktenzeichen":"5 StR 419/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_419/60 2167 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willy RC zu: TEmmme,\ndort geboren am 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 25.0ktober 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten REP gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.Juni\n\n1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nDie nach dem 2.Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten REED wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, mit einer\nZuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestraft,\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Zevision, daß dem\nAngeklagten kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden\nsei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es trifft zu, daß der\nAngeklagte keinen Pflichtverteidiger gehabt hat. Den\nAngeklagten ist aber, wie er auch selbst zugegeben hat,\ndie Anklageschrift mit einem Formblatt zugestellt worden,\nin dem u.a. vermerkt war, er könne binnen einer Woche die\nBeiorädnung eines Verteidigers beantragen. Der Angeklagte\nhat einen solchen Antrag nicht gestellt. Eine Verletzung\ndes § 140 Abs.1 StPO scheidet daher aus.\n\nSelbst wenn man die Revision dahin verstünde, dem\nAngeklagten hätte mit Rücksicht auf die Schwere der Tat\n(Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage scheidet ohne\nweiteres aus) nach § 140 Abs.2 StPO von Ants wegen ein\nVerteidiger bestellt werden müssen, wäre sie unbegründet.\nDie Tat des Angeklagten ist nur deshalb schwer und führte\nzu einer Bestrafung mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus, weil es\nsich bereits um seinen vierten Rückfalldiebstahl handelt .\nDeshalb war die zu erwartende Zuchthausstrafe, die, da\nes sich um einen schweren Diebstahl handelte, mindestens\nzwei Jahre betragen mußte, für sich allein kein Grund, dem\nAngeklagten von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen.\nDer Angeklagte war geständig, außerdem war für ihn ein\n8erichtliches Strafverfahren nichts Neues.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat mit\nzutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 51 Abs.2\nStGB verneint. Bei den geringen Alkoholmengen, die der\n\n- 3.\n\n- 3.0\n\nAngeklagte vor der Tat zu sich genommen hatte, kam eine\nAnwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Daß die\nStrafkammer dem Alkoholgenuß bei der Erwägung über\n\netwaige Zubilligung mildernder Umstände kein Gewicht\n‚beigemessen hat, ist kein Rechtsfehler. Es trifft auch\nnicht zu, daß sie dem Mitangeklagten Sorge, der etwa ebenso.\nviel Alkohol getrunken hatte wie der Angeklagte RE,\ndeshälb mildernde Umstände zugebilligt hätte. Nur bei der\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung für Sorge heißt es,\ndaß der vorangegangene Alkoholgenuß auf ihn etwas enthemmend mitgewirkt haben möge.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, |\n\nSarstedt - Koffka Siemer\n\nBörker Falle r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-02/5-str-419-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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