{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-31_5_StR_90_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"5 StR 90/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 087\n\n5 StR 90/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Magistratsbaurat Gerhard I ED aus DEE,\ngeboren am ED 1911 in ve,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung in drei und\n\neinfacher passiver Bestechung in zwei Fällen\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Mai 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Mai 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe?\n\nDie Revision beanstandet mit Recht den Beschluß,\nmit dem das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Verteidiger gegen den Sachverständigen Oberbaurat Riedel\nzurückgewiesen hat.\n\nDie Strafkammer trifft keine näheren tatsächlichen\nFeststellungen zu der Behauptung im Ablehnungsgesuch,\nder Sachverständige habe \"selbst Werbegeschenke, deren\nAnnahme nach Auffassung und Konzeption der Staatsanwaltschaft gemäß § 332 StGB als Verbrechen strafbar wäre,\nangenommen\". Es ist auch nicht erkennbar, ob der Sachverständige hierüber gehört worden ist. Die Strafkammer\ngeht in ihrem Beschlusse davon aus, daß er \"selbst\nWerbegeschenke angenommen hat\". In welchen Umfange und\nunter welchen Begleitumständen er dies getan hat, sagt\nsie nicht. Es bleibt insbesondere offen, welcher Art\ndie Werbegeschenke waren, welchen Wert sie hatten, ob\nsie für den persönlichen oder den dienstlichen Gebrauch\ndes Sachverständigen bestimmt waren und in welcher\nWeise er sie tatsächlich verwendet hat. Dies alles kann\nwesentlich dafür sein, ob ihm vorgeworfen werden kann,\ner habe sich selbst in ähnlicher Weise wie der Angeklagte strafbar gemacht. Dies ist wiederum von Bedeutung\nfür die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Das\nRevisionsgericht darf jedoch keine eigenen Feststellungen treffen und hat nur zu prüfen, ob die Begründung des Landgerichts rechtlich fehlerfrei ist\n(BGHSt 8,226,232). Dabei ergeben sich durchgreifende\nBedenken.\n\nEs mag dahinstehen, ob die einschränkende Auslegung\nzutrifft, die die Strafkammer den §§ 74, 24 StPO gibt,\nob also ein Angeklagter einen Sachverständigen nur dann\nablehnen kann, wenn er befürchten muß, die geltend gemachte Befangenheit werde das Gutachten zu seinen, des\nAngeklagten, Ungunsten beeinflussen. Die Strafkammer\nkommt jedenfalls ohne erschöpfende Berücksichtigung\n\n- 3 -\n\naller Gesichtspunkte, also rechtlich nicht einwandfrei\nzu dem Ergebnis, Oberbaurat RlWkönne \"nicht zu\nUngunsten, sondern allenfalls zugunsten des Angeklagten\"\nbefangen sein. Sie meint, gerade weil der Sachverständige\nselbst Werbegeschenke angenommen habe, könne er \"kein\nInteresse daran haben, eine gleichartige Handlungsweise\nbei dem Angeklagten ungünstig zu bewerten\". Dabei ist\nnicht geprüft, ob der Angeklagte von seinem Standpunkt\naus verständigerweise die Besorgnis haben durfte, ein\nsolcher Sachverständiger könne sein eigenes Schicksal\nvom Staatsanwalt abhängig glauben und sich deshalb versucht fühlen, sein Gutachten so zu erstatten, daß es\n\ndem Staatsanwalt nicht mißfalle. Die Strafkammer hätte\nauch folgendes erwägen müssen. Wenn ein Sachverständiger\nselbst etwas Ähnliches wie der Angeklagte getan hat und\ndie Gefahr erkennt, aus diesem Grunde zugunsten des Angeklagten befangen zu sein, so liegt es nicht fern, daß\ner im Bemühen um strengste Unparteilichkeit über das\nZiel hinausschießt und unbewußt ein dem Angeklagten\nungünstigeres Gutachten abgibt, als er es täte, wenn\n\ner unbefangen wäre. Es kommt auch hier nicht darauf an,\nob diese Gefahr wirklich besteht, sondern nur darauf,\n\nob der Angeklagte sie von seinem Standpunkt aus\nvernünftigerweise annehmen kann.\n\nAuf der rechtlich fehlerhaften Entscheidung über\ndas Ablehnungsgesuch kann das Urteil beruhen. Denn es\nnennt als Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen\nu.a. die \"Bekundungen des Sachverständigen Oberbaurat\nFritz R@Ew: (UA S.12). Es verwertet das Gutachten\ninsbesondere als Stütze für die Annahme, daß der Angeklagte einen Ermessensspielraum hatte (UA S.15). Das\nist für den Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung wesentlich. Das Revisionsgericht kann aber\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Gutachten\nauch die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher\npassiver Bestechung in zwei Fällen beeinflußt hat.\n\n-4-\n\nDie Bandes.nwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Schuläspruch dahin zu berichtigen,\ndaß nicht drei, sondern nur zwei Fälle der schweren\npassiven Bestechung vorlägen, insoweit die Strafaussprüche aufzuheben un‘ die weitergehende Revision\nzu verwerfen. Sie hat den ersten Teil dieses Antrages\ndamit begründet, der Angeklagte habe die Bestechungsfälle Nr.II a2 und 3 der Urteilsgründe nach den\nFeststellungen durch eine einzige Handlung, nämlich\ndadurch begangen, daß er seiner Ehefrau für beide\nPakete zugleich die Erlaubnis gab, sie zu behalten\n(VA S.8/9, 22/23). Diesen Gesichtspunkt wird die\nStrafkammer zu beachten haben. Zu der sachlichrechtlichen Beurteilung im übrigen Stellung zu nehmen,\nhat der Senat keinen Grund. Er weist für die neue\nVerhandlung nur auf folgendes hin.\n\nDieses Urteil entscheidet nicht ab -\nschließ end darüber, ob der Sachverständige\nOberbaurat RW als befangen anzusehen ist. Das\nhängt davon ab, welche Tatsachen im einzelnen das\nLandgericht als glaubhaft gemacht ansieht und ob\ndiese vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten\naus die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.\nMöglicherweise kann die Strafkammer einen Sachverständigen überhaupt entbehren. Rechtsfragen, auch\nsoweit sie dem Verwaltungsrecht angehören, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden. Seine Sache ist es\ninsbesondere, anhand der einschlägigen Verwaltungsbestimmungen zu beurteilen, ob der Angeklagte einen\n\nErmessensspielraum hatte. Soweit es dabei auf die\ntatsächlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten im\nTiefbauanmt Kreuzberg ankommt, können darüber Zeugen\nvernommen werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-90-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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