{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-31_5_StR_174_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"5 StR 174/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 174/60 2158 011\n\nIm Nanren des Velkes\n\nIu der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlachter Gustav Y iD zus SEND,\ngeboren an ED 1911 ir vH Kreis Tu (Lasse),\n\nzur Zeit in Untersuchungsnaft,\n\nwegen Wißhandlung Abhängiger u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des ZJundesserichtshofs in der Sitzung\n\nvom 31.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Gustav Mn\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.November 1959 samt den feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den ıngeklagten Gustav Men\nwegen ißhandlung Abhänziger in Tateinheit wit gefährlicher\nKörperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die\nmit seiner Revision erhobene Sachrüge dringt durch.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen einer\nfortgesetzten Handlung. Bei fortgesetzten Handlungen bedarf\nes genauer Feststellungen über ihren Umfang, d.h. die Zahl\nder einzelnen Teilakte, sowie darüber, daß jeder einzelne\nTeilakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt\n(BGH 5 StR 147/54 vom 25.Mai 1954 = IM StGB Vorbem. vor\n§ 73, Fortsetzungszusammenhang, Nr.11); bei mehreren in\nTateinheit stehenden Delikten muß festgestellt werden, wie\nviele Teilakte der fortgesetzten Handlung mehrere, wieviel\nnur einen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Soweit sich\ndie Zahl der einzelnen Teilakte nicht genau feststellen\nläßt, sind Mindestfeststellungen erforderlich.\n\nDiesen Erfordernissen genügt das Urteil nicht.\n\nIhm sind nicht mit Sicherheit Feststellungen darüber\nzu entnehmen, wie oft der Angeklagte seine Kinder geschlagen, welche Kinder er in den Einzelfällen geschlagen, und\nwie dt er sich dabei eines gefährlichen Werkzeuges bedient\nhat. Soweit ersichtlich, betreffen die Verurteilungen die\nJahre 1955 bis 1958 ganz, das Jahr 1959 bis zum 12.Juni.\n\n1. Im Jahre 1955 waren bis zum November die drei\nKinder des Angeklagten aus erster Ehe, Bruno, Erich und\nKurt (UA S.4), sowie die vier-Kinder aus zweiter Ehe,\nKlaus-Dieter, Hans-Joachim, Hartmut und Eduard, im Haushalt\ndes Angeklagten; seit November 1955 waren dann nur die vier\nzuletzt genannten Kinder aus zweiter Ehe im Haushalt, in\nder Zeit vom 21.Februar bis 11.August 1957 auch noch der\nam ED 1957 geborene Udo. Im Eröffnungsbeschluß\nwerden dem Angeklagten Mißhandlungen der Kinder Klaus-Dieter, Hans-Jrachin, Hartmut und Eduard zur Last gelegt.\nDas Urteil ergibt nicht mit Sicherheit, ob es sich etwa\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nauch auf Miuhandlungen Jer vier übrigen Kinder bezieht.\n\n2. Die Ausführungen auf Seite 6 UA könnten zwar\nden Eindruck erwecken, als habe der Angeklagte jedesmal,\nwenn er betrunken war, Jdie Kinder geschlagen, und zwar\nalle Kinder. Darüber, wie oft der Angeklagte betrunken\nwar, enthält das Urteil ausreichende NMindestfeststellungen.\nIndessen können die summarischen Darlegungen auf Seite 6 UA\nnicht als ausreichende Feststellungen angesehen werden,\ndaß der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken war, alle\nKinder geschlagen hätte, zumal andere Darlegungen des\nUrteils dagegen sprechen. Seite 11 UA heißt es, der Angeklagte habe gewußt, daß er bei erneutem Alkoholgenuß\nunter Umständen wieder seine Kinder grundlos schlagen\nwürde. Hätte der Angeklagte jedesmal, wenn er betrunken\nwar, die Kinder geschlagen, Jann lag es nahe, daß er\ngewußt hätte, er würde sie bestimmt schlagen. Der Vorfall\nvom 12.Juni 1959 betrifft nur das Kind Eduard, nicht die\nübrigen Kinder. \"\n\n3. Wie oft der Angeklagte außer gegen § 223b StGB auch\nnoch gegen § 223a StGB verstoßen hat, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch\nnoch auf folgendes hingewiesen;\n\nBei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter\n(zu ihnen gehört die körperliche Unversehrtheit) verschiedener Personen ist ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich\nnicht möglich (BGH NJW 1953,1034). Grundsätzlich könnten\ndaher nur die Handlungen gegen jedes einzelne Kind in\nsich fortgesetzt sein. Nur soweit bei einzelnen Vorfällen\nTateinheit bezüglich der Mißhandlungen mehrerer Kinder\nvorliegen sollte (vgl.dazu BGHSt 1,20), kann Tateinheit\nzwischen den in sich fortgesetzten Handlungen gegeben sein.\n\n_ 4\n\n- 4 -—\n\n§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO hindert die Strafkammer nicht,\nden Angeklagten wegen mehrerer Einzeltaten zu verurteilen,\nnur darf die Gesamtstrafe nicht höher sein als die bisher\nfestgesetzte Strafe.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-174-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-174-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.926663+00:00"}}