{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-31_5_StR_172_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"5 StR 172/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 172/60 2157 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauplaner, früheren Bühnenbildner Richard > ED\n\naus HB,\ngeboren am ED 1903 in CD rei: OGHEEEED\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Mai 1960, an der teilgenommen habenz\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revision des Angeklagten BEE wira\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n9.Dezember 1959\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nBeschwerdeführer wegen Betruges in fünf\nFällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 145c StGB,\nverurteilt ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen gegen den\nBeschwerdeführer mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\n- 2-\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafen und über das\nBerufsverbot an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EB \"wegen\nBetruges in fünf Fällen und wegen Vergehens nach § 145c StGB\"\nverurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nWas sie im einzelnen vorträgt, ist teils rein tatsächlicher Art und deshalb unzulässig (§ 337 StPO), teils\noffensichtlich unbegründet. Das Schreiben des Angeklagten\nvom 12.März 1960 darf nicht berücksichtigt werden. Denn\nein Angeklagter kann eigene Erklärungen zur Begründung\nseiner Revision nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle\nwirksam abgeben (§ 345 Abs.2 StPO).\n\nFolgender Fehler des Urteils ist jedoch auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachten.\n\nDie Strafksmmer sieht das Vergehen des Angeklagten\nnach § 145c StGB mit Recht als eine fortgesetzte Handlung\nan (UA S.57). Von den fünfzehn unselbständigen Einzelakten\nsind fünf zugleich Ausführungshandlungen eines der fünf\nselbständigen Betrugsfälle. Das Landgericht nimmt deshalb\nmit Recht Tateinheit an (UA S.58). Diese erfaßt aber das\nfortgesetzte Vergehen nach § 145c StGB nicht nur teilweise,\nsondern seinem ganzen Umfange nach, weil es rechtlich\neine Handlung ist und deshalb nur einheitlich beurteilt\nwerden kann. Es steht also mit jedem der fünf Betrugsfälle\nin Tateinheit.\n\nIn diesem Sinne ist der Schuldspruch zu ändern. Dem\nsteht § 265 Abs.1 StPO nicht entgegen. Denn schon im\nEröffnungsbeschluß (Bd.I B1.189,190 d.A.) war Tateinheit\nzwischen jedem einzelnen der zahlreichen Betrugsfälle,\nderentwegen die inklage erhoben worden war, und einem\nVergehen nach § 145c StGB angenommen worden.\n\nInfolge der Änderung des Schuldspruchs müssen die\nsechs Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und das neben dieser\nverhängte Berufsverbot (vgl. § 76 StGB) aufgehoben werden.\nDer Schuldspruch läßt nur fünf? Einzelstrafen zu.\n\n-4-\n\n-4A-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nIn der neuen Verhandlung sind die fünf Einzelstrafen\ndem § 263 StGB zu entnehmen. Dabei kann das tateinheitliche\nZusammentreffen mit einem Vergehen nach § 145c StGB strafschärfend berücksichtigt werden. Der § 358 Abs.2 StPO\nhindert im vorliegenden Falle nur eine Erhöhung der Gesanmtstrafe, nicht der Einzelstrafen. Für die Frage, ob ein\nVerbot der Gewerbeausübung zum Schutze der Allgemeinheit\nerforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der\nVerurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird\n(RGSt 74,54; BGH GA 1953,154).\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nDr. Börker Faller u.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-172-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-172-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.905549+00:00"}}