{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-31_5_StR_170_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"5 StR 170/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 077\n\n5 StR 170/60\n\nImnmNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Krankenpfleger Siegfried P EEEEEEED\n\naus EB,\ndort geboren an WE :517,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Mai 1960, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Berlin vom l11;Januar 1960 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im\nRückfalle war auf die Sachrüge aus folgenden Gründen\naufzuheben.\n\n' Der Angeklagte hat bei der Firma Fi und\nStB eine Olympia-Schreibmaschine auf Abzahlung in\nmonatlichen Teilbeträgen von 16,30 DM unter Figentumsvorbehalt gekauft. Vor der Lieferung sandte ihm die Firma\neinen Fragebogen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.\nDiesen Fragebogen schickte der Angeklagte am 16.Juni 1958\nausgefüllt zurück. Er gab unter anderem an, von Beruf\nJugendpfleger zu sein und diesen Beruf selbständig auszuüben, Die Frage, ob sein monatliches Einkommen 300 DM\nübersteige, bejahte er. In Wirklichkeit war der Angeklagte\nnicht Jugendpfleger von Beruf, sondern Bauhilfsarbeiter,\nund somit auch nicht selbständig. Wie die Strafkammer bei\nder rechtlichen Würdigung ausführt, hat er auch vorgetäuscht,\nmit einem monatlichen Einkommen von mehr als 300 DM tätig\nund auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage fähig zu sein,\ndie Ratenzahlungen zu erbringen, Die Strafkammer ist jedoch\nder Auffassung, der Angeklagte sei nicht bereit und auch\nnicht fähig gewesen, den eingegangenen Verpflichtungen\nnachzukommen. Die von der Strafkammer hierzu getroffenen\nEinzelfeststellungen sind jedoch zu unbestimmt, um dieses\nErgebnis zu stützen.\n\nDas Landgericht stellt nämlich über die Einkünfte\ndes Angeklagten fest, er habe als Bauhilfsarbeiter etwa\nmonatlich 300 DM verdient. Das erweckt die Besorgnis, die\nStrafkamner habe den Monatslohn des Angeklagten nicht genau\nfeststellen und somit nicht ausschließen können, daß sein\nEinkommen - wie im Fragebogen angegeben - 300 DM überstiegen habe.\n\nDie Strafkammer stellt nun allerdings weiter fest, das\nArbeitsverhältnis des Angeklagten sei zwar erst nach der\n\n-3-\n\nÜbersendung des Fragebogens, nämlich am 18.Juni 1958\naufgehoben worder, er sei aber schon am 12.Juni 1958\n\"praktisch arbeitslos\" gewesen. Ihm sei nämlich an diesen\nTage seitens der Baufirma, die in der letzten Zeit den\n\nLohn nur schleppend bezahlen konnte, eröffnet worden,\n\ndaß die Arbeiten vollkommen eingestellt werden müßten.\n\nDie Strafkammer bezeichnet deshalb die Einlassung des Angeklagten, sein Arbeitsverkältnis sei am 16.Juni 1958\n\nnoch nicht aufgelöst gewesen, als bedeutungslos. Das Landgericht sagt aber an anderer Stelle selbst, dem Angeklagten\nsei am 12.Juni 1958 auch mitgeteilt worden, die Baufirma\nwolle sich bemühen, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Das\n\nsei aber fehlgeschlagen. Mit dieser Einlassung hat sich\n\ndie Strafkammer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie\nmeint nur, die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses sei\n\n- wie der Angeklagte selbst eingeräumt habe - sehr zweifelhaft gewesen. Damit ist aber,. worauf die Revision mit Recht\nhinweist, noch nicht einwandfrei das Bewußtsein des Angeklagten dargetan, über seine Einkommensverhältnisse zu\ntäuschen, und auch nicht sein Vorsatz, die Lieferfirma zu\nschädigen, indem er die verhältnismäßig geringen Raten nicht\nzahlte, zumal dem Angeklagten anscheinend eine Restforderung\naus seiner Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zustand und er\n\nmit einer neuen Beschäftigung als Arbeiter bei einer anderen\nFirma rechnen konnte oder jedenfalls Arbeitslosenunterstützung bekommen mußte.\n\nAnscheinend hat die Strafkammer auch derartige Erwägungen\nangestellt, denn sie führt aus, der Angeklagte sei auch\nnach seiner gesamten wirtschaftlichen Lage nicht imstande\ngewesen, die Ratenzahlungen aufzubringen. Er sei nämlich\nfür seine damals fünf unehelichen Kinder dem Sozialamt\ngegenüber in Höhe von monatlich 216 DM an Unterhalt verpflichtet\ngewesen. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß\nnicht festgestellt worden ist, ob der Angeklagte zu diesen\nLeistungen auch tatsächlich herangezogen wurde und er sich\n\n-4-\n\nFa\n\ndieser Möglichieit hewußt war.\n\n14\n\nschließlich kafatt sich Gas Tanlezrich* roch mit der\nEinlassung des Anzeklegten, er nabe sich durch Adressenschreiben mit Eilfe der $ckresibmaschine sinen Nebenverdienst verschaffen wollen. Die Strafkammer hält die Finlassung für widerlegt, weil der Angeklagte die Schreibmaschine nicht zu dem angegebenen Zweck verwendet habe.\nDie Schreibmaschine ist aber unwiderlegt schon wenige\nTage, nachdem sie dem Angsklagten ausgeliefert worden war,\nvon der jetzigen Ehefrau des Angeklagten ohne sein Wissen\nverpfändet worden, worauf die Kevision mit Recht hinweist,\n\nNach ailedem sind die Feststellungen der Strafkammer\nhinsichtlich der Täuschung des Angeklagten über seine\nEinkommensverhältnisse zu unbestimmt, um die Verurteilung\ndes Angeklagten zu tragen. Es bleibt zwar die bestimmte\nFeststellung, der Angeklagte habe über seinen wahren Beruf\ngetäuscht. Das Urteil ergibt aber nicht, daß diese falsche\nAngabe allein die Strafkammer überzeugt hätte, der An-\n\ngeklagte habe bewußt über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht,\n\nDer Generalbundesanwslt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen,.\n\nSarstedt Foffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-170-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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