{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-31_5_StR_168_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-31","aktenzeichen":"5 StR 168/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtl'che Sammlung: ja\n\nStPO §§ 254 Abs. 1, 261\n\nBestreitet der Angeklagte, vor der Polizei das gesagt\nzu haben, was diese protokolliert hat, und bekundet der\nVerhörsbeamte nur, er habe getreulich protokolliert,\nerinnere sich aber trotz Vorhalts des Protokolls nicht\nmehr an die vom Angeklagten gegebene Darstellung, So\ndarf der Inhalt des Protokolls nicht verwertet werden.","text_plain":"2157 098\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtl'che Sammlung: ja\n\nStPO §§ 254 Abs. 1, 261\n\nBestreitet der Angeklagte, vor der Polizei das gesagt\nzu haben, was diese protokolliert hat, und bekundet der\nVerhörsbeamte nur, er habe getreulich protokolliert,\nerinnere sich aber trotz Vorhalts des Protokolls nicht\nmehr an die vom Angeklagten gegebene Darstellung, So\ndarf der Inhalt des Protokolls nicht verwertet werden.\n\nBGH, Urt. v. 31. Mai 1960 - 5 StR 168/60\n\nLG Osnabrück\n\n5 StR_168/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. den Rentner Friedrich R m aus OD,\ngeboren am EEE 1913 ir Vom,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wm\neis \"Irlunäsbeautin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 14.Januar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und gechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEinen Verfahrensverstoß erblickt die Revision darin,\ndaß die Strafkammer die polizeiliche Vernehmungsniederschrift\nüber ein Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung\nverwertet habe.\n\nDie Rüge ist begründet,\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten,\ndaß das ihm vorgehaltene polizeiliche Protokoll seine Aussagen\nso wiedergebe, wie er sie bei seiner Vernehmung durch die\nPolizei gemacht habe. Die Strafkammer hat deraufhin die\nbeiden Verhörsbeamten als Zeugen vernommen. Sie haben übereinstimmend bekundet, \"der Angeklagte habe seine Aussagen\n‚genauso gemacht, wie sie protokollarisch niedergelegt seien\".\nSie haben sich jedoch (aus eigener Erinnerung) nicht mehr\nentsinnen können, was der Angeklagte in dem für die Frage,\nob er tatsächlich ein Geständnis abgelegt hat, entscheidenden\nPunkte ihnen gegenüber angegeben hat.\n\nDie Strafkammer sieht auf Grund dieser Zeugenaussagen\n\"das protokollierte polizeiliche Geständnis des Angeklagten\nals erwiesen an\" (UA S.8). Sie verkennt zwar nicht, daß es\nnach BGH NJW 1952,550 unzulässig wäre, den Inhalt einer\npolizeilichen Niederschrift über die Vernehmung eines Tatzeugen zu verwerten, wenn der Verhörsbeamte nur bekunden\nkann, er habe die Aussage seinerzeit getreulich niedergeschrieben. Sie meint aber, dies gelte nicht für die Verwertung einer polizeilichen Niederschrift über das Geständnis\ndes Angeklagten, denn hier bestehe nicht \"die Forderung nach\n\n-3-\n\nUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Tatzeugen\". Es\nsei anerkannten Rechts, daß das erkennende Gericht auf\nGrund freier Beweiswürdigung das vor der Polizei abgelegte\nGeständnis des Angeklagten als erwiesen ansehen könne,\nwenn er nur die Richtigkeit des Protokolls zugebe. Das\ngleiche müsse aber auch gelten, wenn das Gericht auf Grund\nder Beweisaufnahme zu der Überzeugung komme, daß das\nProtokoll die damaligen Angaben des Angeklagten richtig\nwiedergebe.\n\nDiese Ausführungen gehen an der entscheidenden Frage\nvorbei.\n\nSoweit die Strafkammer zum Ausdruck bringen will, daß\nes nicht verboten sei, ein früheres Geständnis des Angeklagten zu verwerten, auch wenn er später seine Haltung\nändere, bestehen keine Bedenken (vgl. BGHSt 1,337,338)..\n\nDavon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, in welcher\nWeise sich das erkennende Gericht Kenntnis von den früheren\nAngaben des Angeklagten verschaffen darf. Nach § 254 StPO\ndürfen richterliche Protokolle \"zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\" verlesen werden. Aus der Beschränkung auf richterliche Protokolle ergibt sich, daß\nandere Niederschriften zu diesem Zwecke nicht verlesen\nwerden dürfen. Damit ist gleichzeitig auch ein Urkundenverwertungsverbot ausgesprochen (BGHSt 1,337,339).\n\n' Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, daß polizeiliche Protokolle dem Angeklagten in der Hauptverhandlung\nvorgehalten (und zu diesem Zwecke auch wörtlich verlesen)\nwerden dürfen (RGSt 61,72 ff; IW 1930,936*°; BGH aa0).\nBestätigt er auf Vorhalt die Richtigkeit des polizeilichen\nProtokolls, dann gibt er damit zu, daß er das Geständhis so\nabgelegt hat, wie es in der polizeilichen Niederschrift\nenthalten ist. Gegen die Verwertung dieser Erklärung des\nAngeklagten - und damit auch mittelbar des Inhalts der\npolizeilichen Niederschrift -— bestehen keine verfahrensrechtlichmPBedenken; denn Beweismittel ist in einem solchen\n\n-4-:\n\nFalle, wie das Reichsgericht in RGSt 61,72,74 zutreffend\nausgeführt hat, die eigene Erklärung des Angeklegten, zu\nderen Bestandteil er den Inhalt des von ihm anerkannten\n\npolizeilichen Protokolls gemacht hat (ebenso RGSt 69,88,\n\n90).\n\nBestreitet dagegen der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Richtigkeit des polizeilichen Protokolls,\nso ergibt sich aus § 254 StPO das Verbot, das polizeiliche\nProtokoll als Beweismittel für die richterliche Überzeugung\nzu verwerten, daß der Angeklagte das darin enthaltene\nGeständnis abgelegt habe. Allerdings darf der Beweis dafür,\nwie die Strafkammer zutreffend ausführt, mit anderen\n(verfahrensrechtlich zulässigen) Beweismitteln geführt\nwerden. In Betracht kommen hauptsächlich die Verhörspersonen,\nIhre Erklärungen sind unbeschränkt verwertbar (BGHSt 3,\n149,150).\n\nEs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nauch zulässig, das polizeiliche Protokoll dem Verhörsbeanten,\nder als Zeuge vernommen wird, zur Stützung seines Gedächtnisses vorzuhalten oder zu diesem Zwecke vorzulesen (BGHSt l,\n4,8; 1,337,338). Der Vorhalt ist ein bloßer Vernehmungsbehelf, der durch das Verbot des Urkundenbeweises nicht\nohne weiteres unzulässig geworden ist. Die Grenzen zwischen\ndem Urkundenbeweis und dem Zeugenbeweis dürfen jedoch nicht\nverwischt werden. Der Vorhalt darf nicht dazu dienen, einen\nunzulässigen Urkundenbeweis zu ersetzen oder zu umgehen,\nsondern hat nur den Zweck, dem Zeugen, den.das Gedächtnis\nim Stich gelassen hat, die Abgabe einer Erklärung zu ermöglichen. Beweismittel bleibt allein die Erklärung des\nZeugen (RGSt 72,221,223). Nur was in dem Gedächtnis des\nZeugen haften geblieben ist oder auf Vorhalt in die\nErinnerung zurückkehrt und von ihm als Inhalt des Geständnisses bestätigt wird, ist als Beweisergebnis verwertbar.\nErinnert sich der Zeuge an den Inhalt der Aussage, die der\nAngeklagte ihm gegenüber gemacht hat, dann ist diese\n\n5.\n\nErklärung das Beweismittel, das des Gericht zum Nachweis\nder Tatsache, daß der Angeklagte ein Geständnis abgelegt\nhat, benutzen darf. Anders verhält es sich jedoch, wenn\n\nder Verhörsbeante nur bekunden kann, daß er die Angaben\n\ndes Angeklagten getreulich aufgenomzen habe, sich aber\n\nan deren Inhalt - trotz Vorhaltes des Protokolls - nicht\nmehr erinnert. Hier kann nicht davon gesprochen werden,\n\ndaß der Inhalt des polizeilichen Protokolls zum Bestandteil\nder zeugenschaftlichen Bekundung des Verhörsbeanten\ngeworden sei. In Wahrheit ist in einem solchen Falle nicht\ndie Zeugenaussage, sondern das polizeiliche Protokoll die\nunmittelbare Beweisgrundlage, falls des Gericht das Geständnis als erwiesen ansehen will. Das steht aber im\nWiderspruch zu dem Sinn und Zweck des § 254 StPO, der zum\nSchutze des Angeklagten darauf Rücksicht nimmt, daß Geständnisse, die in solchen (nicht von einem Richter aufgenommenen)\nProtokollen enthalten sind, oft nicht einwandfrei das\nwiedergeben, was der Angeklagte hat sagen wollen. Da der\nVerhörsbeamte sich an den Inhalt des von dem Angeklagten\nabgelegten Geständnisses nicht mehr erinnert, können Mißverständnisse, die bei der Aufnahme des Protokolls vorgekommen sein mögen, nicht mehr aufgeklärt werden,\n\nDer Einwand der Strafkammer, eine solche Rechtsauffassung sei kriminalpolitisch verfehlt, vermag nicht zu\nüberzeugen. Die Strafkamner meint, die Verhörsbeamten seien\nbei’ der Vielzahl der von ihnen bearbeiteten Fälle nachträglich kaum noch in der Lage, den Inhalt der Aussagen\naus eigener Erinnerung wiederzugeben. Ein Angeklagter könne\nsich daher unschwer mit der Behauptung \"aus der Affäre\nziehen\", das Protokoll sei unrichtig.\n\nDem kann leicht durch eine sachgerechte richterliche\nVernehmung des Angeklagten vorgebeugt werden. Ein solches\nVerfahren entspricht auch dem Sinn des § 254 StPO, der die\nVerwertung des richterlichen Protokolls im Wege des Urkundenbeweises erlaubt, ohne daß Verhörspersonen vernommen werden\n\n-6 -\n\nmüßten. Gerade im vorliegenden Falle hätte das Geständnis\ndes Angeklagten ohne weiteres als Beweisgrundlage für die\nSchuldfeststellung dienen könner, wenn der Haftrichter\nentsprechend den Richtlinien verfahren wäre, die der\nBundesgerichtshof in seinen Entscheidungen NJW 1952,\n1027°°, BGHSt 6,279 und 7,73 aufgestellt hat. Das ist\n\naber nicht geschehen. Deshalb können die Feststellungen\nder Strafkammer auch nicht auf das in der Hauptverhandlung\nverlesene richterliche Protokoll vom 10.Juli 1959 und die\nzeugenschaftlichen Bekundungen des Haftrichters gestützt\nwerden. Das richterliche Protokoll enthält über die Straftaten, die das Landgericht als erwiesen ansieht, nur den\nallgemeinen Satz des Angeklagten: \"Ich gebe zu, mit meinen\nKindern Kristin und Flke unzüchtige Handlungen vorgenommen\nzu haben.\" Auf das polizeiliche Protokoll wird nicht Bezug\ngenommen. Zwar hat der als Zeuge vernommene Haftrichter\nausgesagt, er habe dem Angeklagten das Geständnis vor der\nPolizei vorgehalten, und das richterliche Protokoll könne\nsich nur auf dieses Geständnis beziehen. Nach den Urteilsfeststellungen konnte er aber nicht bekunden, daß der Angeklagte ihm gegenüber die nur im polizeilichen Protokoll\ngenau bezeichneten unzüchtigen Handlungen zugegeben, oder\ndaß er doch wenigstens eingeräumt habe, die einzelnen |\nHandlungen vor der Polizei eingestanden zu haben. Der\nInhalt des polizeilichen Protokolls ist also auch nicht\nBestandteil der Aussage des Haftrichters geworden.\n\nDie Strafkammer hat somit zur Urteilsfindung eine\nErkenntnisquelle benutzt, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen ist. Sie hat\ndadurch gegen § 261 StPO verstoßen. Auf diesem Verstoß\nberuht das Urteil.\n\n- 7 -\n\nDer Senat braucht auf die Sachrüge daher nicht\neinzugehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker ° Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-31/5-str-168-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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