{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-25_5_StR_428_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-25","aktenzeichen":"5 StR 428/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"F 5 StR 428/60\n\n2167 040\n\nInNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter ax 0 ED zus ze,\ngeboren an GE 1557 17 SEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Fovember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Mai 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt,\ndaß die Verurteilung wegen Übertretung der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens wegfällt.\n\n-2.\n\nDie nach dem 25.Mai 1960 erlittene Untersuchungs.\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nBei den beiden fortgesetzten Straftaten beruft sich\ndie Revision zu Unrecht auf Notbetrug nach § 264a StGB\nund Notunterschlagung nach § 248a StGB. Beide kommen nicht\nin Betracht, weil es sich nicht um geringwertige Gegenstände\nhandelte. Das gilt auch für jeden unselbständigen Einzelakt\n‘der beiden fortgesetzten Handlungen. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges, gegen die sich die Revision ebenfalls wendet, beschwert daher den Angeklagten nicht,\n\nFür den Betrug zum Nachteile der Bundesbahn war die\n‘ Notlage des Angeklagten nach den bindenden Feststellungen\ndes Tatrichters nicht bestimmend. Er wollte insbesondere\nnicht zu seiner Fhefrau nach Bremen zurückkehren, sondern\nnur irgendwohin fahren (UA S.19).\n\nSoweit die Revision es als unwiderlegt bezeichnet, daß\nder Angeklagte die verpfändeten Geräte wieder einlösen wollte,\nentfernt sie sich unzulässig von den rechtlich einwandfreien\nFeststellungen des Urteils.\n\nDie Ausführungen der Revision über die Frage der\nZurechnungsfähigkeit, insbesondere ihre Angriffe gegen das\nSachverständigen-Gutachten, haben keine tatsächliche Grundlage im Inhalt der Urteilsgründe, Daher geht auch die Rüge\nfehl, das Landgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen.\n\nSoweit die Revision auf bestimmte Umstände hinweist,\ndie nach ihrer Auffassung eine mildere Beurteilung rechtfertigen, wendet sie sich unzulässig gegen das tatrichterliche\n\nErmessen bei der Strafzumessung.\neigenen\nAuf die zwixgeinen Eingaben des Angeklagten kann der\n\nSenat nicht eingehen, weil sie nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form haben (§ 345 Abs.2 StPO).\n\nDas Revisionsgericht hat jedoch von Amts wegen folgendes\n2u beachten. Obwohl das Verbrechen des fortgesetzten Rückfallbetruges, das Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz und die\n\n-4-\n\nÜbertretung der Heilmittelwerbeverordnung in Tateinheit\nzusammentreffen, läuft für jede dieser drei strafbaren\nHandlungen eine besondere Verjährungsfrist (BGH bei\nDallinger MDR 1956,526 zu § 67 StGB). Diese beträgt für\ndie Übertretung drei Monate (§ 67 Abs.3 StGB) und ist\n\nin der Zeit zwischen dem Beschluß vom 3.August 1959 über\ndie Haftfortdauer (Bl.24 d.A.) und der richterlichen\nVerfügung vom 19.November 1959 (B1.78 d.A.) verstrichen,\nDer Senat berichtigt daher den Schuldspruch dahin, daß die\nVerurteilung wegen der ilbertretung wegfällt. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmitt\nDr.Börker Faller\n\nMin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/5-str-428-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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