{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-24_5_StR_521_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"5 StR 521/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 521/59 2157 082\n\n(alt: 5 StR 533/58)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chirurgen Dr.ned. Wilhelm E (EEEEEEEEED\n\nN\ngeboren am EEE 1595 in Ten\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1960, an der teilgenommen habensz\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 3.Juli 1959\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründee\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Senat hat auf\n\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\n\ndas Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen dieses\nUrteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und\ndie Nebenkläger Revision eingelegt.\n\nA. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung des § 223 StGB auf den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei\nvon Rechtsirrtun.\n\nDer Senat ist bereits in seinem ersten Urteil in\ndieser Sache davon ausgegangen, daß auch ein nach den\nErfahrungen der Heilkunde und den Grundsätzen eines\ngewissenhaften Arztes zu Heilzwecken vorgenommener Eingriff eine Körperverletzung ist, deren Rechtswidrigkeit\ngrundsätzlich nur durch die Einwilligung des Patienten\noder, wenn dieser minderjährig ist, seines Erziehungsberechtigten ausgeschlossen werden kann. Diese Auffassung entspricht der Rechtsansicht, die das Reichs-\n‚gericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten haben (vgl.BCHSt 11,111,112). Die\nBedenken, die hiergegen geltend gemacht worden sind,\ngeben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Auffassung\nabzuweichen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das\nSchwurgericht zu Recht oder Unrecht ‘angenommen hat, daß\nes insoweit gemäß § 358 Abs.1 StPO gebunden sei (vgl.\nhierzu BGHSt 3,357,366 f).\n\nOhne Rechtsirrtum ist die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Eingriff (Wurmfortsatzentfernung), den\nder Angeklagte an der damals 17 Jahre alten Annerose Tg\nvornahm, rechtswidrig war, weil die erforderliche Einwilligung fehlte.\n\nDas Urteil des Schwurgerichts bezeichnet zwar\n- im Gegensatz zu dem Urteil der Strafkammer -— den Eingriff als \"relativ indiziert\". Das bedeutet nach den\nDarlegungen des Urteils, daß der Eingriff unbedingt\nerforderlich erschien, um die bei jeder Blinddarmerkrankung bestehende erhebliche Gefahr eines plötzlichen\nDurchbruchs des entzündeten Wurmfortsatzes in die Bauchhöhle mit regelmäßig schwerwiegenden Folgen auszuschalten,\ndaß der Eingriff aber nicht sofort ausgeführt werden\nmußte, es vielmehr verantwortet werden konnte, die\nOperation in das laufende Operationsprogramm der Klinik\neinzuordnen, d.h. zumeist, sie auf den der Einlieferung\nfolgenden Vormittag anzusetzen. Der Arzt darf aber auch\neinen solchen Eingriff grundsätzlich nur vornehmen, wenn\nder Patient oder, falls dieser minderjährig ist, der\n. Erziebhungsberechtigte einwilligt. Sie allein haben\ndarüber zu entscheiden, ob sie den Eingriff, der in\njedem Fall ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, und die mit ihm verbundene Gefahr\nauf sich nehmen wollen, oder ob sie es vorziehen, die\nGefahr in Kauf zu nehmen, die ohne ihn besteht. Dies\nfolgt aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG, der bestimmt, daß jeder\ndas Recht auf körperliche Unversehrtheit hat.\n\nDie Einwilligung der Annerose Wgg9 sch108 die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht aus. Hierbei braucht der\nSenat nicht zu entscheiden, ob die Einwilligung eines\nMinderjährigen genügt, wenn dieser unmittelbar vor der\nVollendung seines 21.Lebensjahres steht, nach seiner\ngeistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen\nvermag und die Einholung der elterlichen Zustimmung\nundurchführbar ist (vgl.hierzu BGHZ 29,33 = NJW 1959,\nsııt). Annerose ig war zur Zeit des Eingriffs erst\n\nEd\n\n17 Jahre alt. Lie Taststslilnngen des Urteils ergeben\nweiterhin, daß der Anug-klagte zwischen der Einlieferung\nund Untersuchung der Pisiensin und dem Eingriff genügend\nZeit und velegenheit hatte, sich die Eirwilligung der\nEltern zu beschaffen. Bei dieser Sachlage bedurfte es\nder Einwilligung der ältern.\n\nDer vom Schwurgericht Testsressellte Sachverhalt\nrechtfertigt auch die Auffassung, daß eine rechtlich bedeutsame Einwilligung der Eitern nicht vorlag. Die\nEltern, die darüber entscheiden, ob der Eingriff vorgenommen und die mit ihm verbundene Gefahr in Kauf genommen werden soll, müssen diese Entscheidung letztlich\nvor ihrem Gewissen verantworten. Die Entscheidung betrifft die Gesundheit und das Leben ihres Kindes. Hieraus\nfolgt, daß der Arzt die Eltern zuvor über die wesentlichen Gründe unterrichten muß, üje für und gegen den\nEingriff sprechen. Nur wer diese Gründe kennt, vermag\neine Entscheidung zu treffen, die er vor seinem Gewissen\nverantworten kann. Diese Unterrichtung erfordert in\naller Regel ein persönliches - zumindest fernmündliches -\nGespräch zwischen Arzt und Erziehungsberechtigtem. Nur\nein solches Gespräch bietet eine hinreichende Gewähr dafür, daß Mißverständnisse vermieden werden. Es gibt dem\nErziehungsberechtigten Gelegenheit, Zweifel durch Fragen\nzu klären. Die Bedenken, die gegen eine solche Belehrungspflicht mit Rücksicht auf mögliche nachteilige Folgen der\nBelehrung für die Wirkung der Heilbehandlung erhoben\nwerden, betreffen nur die Unterrichtung des Patienten\nselbst, nicht dagegen die Unterrichtung anderer Personen\n‚- hier der Eltern.\n\nDie oben dargelegte Pflicht zur Unterrichtung besteht auch bei einem Eingriff, wie ihn der Angeklagte\nhier vorgeno:wmen hat. Zu Unrecht macht die Revision\nhiergegen geltend, es sei richt erkennbar, worüber der\nAngeklagte die Eitern hätte unterrichten sollen. Zu den\nwesentlichen Gründen, über die er die Eltern in einem\npersönlichen Gespräch von sich aus, zumindest aber auf\n\nentsprechenie Fragen unterrichten mußte, gehörten Art\n\nund Größe der Gefahr, die durch den Eingriff ausgeschaltet werden sollte, sowie die allgemeine Sterblichkeitsziffer bei solchen Eingriffen. Den kann die Revision\nauch nicht entzegerhalten, bei der Sterblichkeitsziffer,\ndie das Urteil feststellt, sei von vornherein davon auszugehen, daß jeder verstänäige Erziehungsberechtigte\nzustimme. Dies war - jedenfalls bei der hier gegebenen\nSachlage -— keineswegs selbstverständlich. Der Angeklagte\nhatte bei der Untersuchung der Annerose Wg9 zwar einen\n\"deutlichen Druckschmerz im Unterbauch\", aber eine\n\"normale Temperatur\" und einen \"nicht nennenswert erhöhten Puls\" festgestellt. Die Darlegungen des Urteils\nergeben, daß \"Blinddarmentzündungen sehr schwer zu\ndiagnostizieren\" sind, also die Gefahr einer Fehldiagnose bei ihnen größer ist als bei Krankheiten, die\nweniger schwer zu diagnostizieren sind. (Die Diagnose\n\ndes Angeklagten war unrichtig. Der Eingriff hat ergeben,\ndaß der Wurmfortsatz nicht akut entzündet war.) Bei\n\neiner solchen Sachlage ist es sehr wohl möglich, daß\n\nauch ein verständiger Erziehungsberechtigter sich angesichts einer Sterblichkeitsziffer, wie sie das Urteil\nfeststellt, - sei es endgültig, sei es einstweilen -\ngegen einen Eingriff entscheidet.\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte die Eltern der Annerose V@Bricht in der dargelegten Weise über das Für und Wider des Eingriffs\nunterrichtet hat. Die Eltern sind hierüber überhaupt\nnicht unterrichtet worden. Der Senat braucht daher nicht\nzu entscheiden, ob die Einwilligung ausdrücklich erklärt\nwerden muß oder ob sie auch durch schlüssiges Verhalten\nerklärt werden kann und ob das vom Schwurgericht festgestellte. Verhalten der Eltern, insbesondere der Mutter,\neine solche Erklärung enthielt. Sie wäre in jedem Fall\nkeine rechtswirksame Einwilligung, weil der Angeklagte\ndie Eltern über das Für und Wider des Eingriffs nicht\nunterrichtet hatte.\n\n-6-\n\nRechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung des Schwurgerichts, daß die - irrige -— Vorstellung des Angeklagten, es genüge, wenn die Aufnahmeschwester den Eltern\nfernmündlich mitgeteilt habe, daß operiert werden solle,\nund diese daraufhin der Operation zugestimmt hätten,\nkein Tatbestands-, sondern ein Verbotsirrtum war. Dies\nfolgt aus dem Umstand, daß der Sachverhalt, den der Angeklagte sich vorstellte, aus den bereits oben dargelegten Gründen keine rechtswirksame Einwilligung der\nEltern enthielt.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Vorsatz\nder Körperverletzung nicht hinreichend festgestellt\nworden sei. Er ergibt sich ohne weiteres aus der Feststellung, daß der Angeklagte den Eingriff bewußt und\ngewollt vorgenommen hat sowie daraus, daß der Verbotsirrtum den Vorsatz nicht ausschließt.\n\nDas Urteil legt auf Seite 19 UA in rechtlich einwandfreier Weise dar, daß der Verbotsirrtum des Angeklagten\nnicht unverschuldet war.\n\nAuch sonst 1äßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nFehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Mit ihren Einzelausführungen beanstandet sie, daß\ndas Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen gefährlicher\nKörperverletzung nach § 223a StGB verurteilt hat. Das\nRechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Nichtanwendung des § 223a StGB ist im Ergebnis\nfrei von Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe\nsich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht,\nweil das bei dem Eingriff benutzte Skalpell ein \"Messer\"\nim Sinne des § 223a StGB sei.\n\n- 7 -\n\n§ 223a StGB nennt das Messer nur als Beispiel für\nden Begriff \"Waffe\". Das beweisen die Worte \"mittels\neiner Waffe, insbesondere eines Nessers oder eines\nanderen gefährlichen Werkzeuges\". Dabei versteht das\nGesetz unter \"Waffe\" nur einen Gegenstand, den der Täter\nbei einem Angriff oder Kampf zu Angriffs- oder\nVerteidigungszwecken benutzt. Der ärztliche Eingriff\nist aber kein Angriff oder Kampf. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Sprachgebrauch. Sie allein wird\nauch dem Sinn des Gesetzes gerecht.\n\nAuch die weiteren in § 223a StGB bestimmten besonderen Begehungsformen der Körperverletzung \"mittels\neines hinterlistigen Überfalls\" und der \"von mehreren\ngemeinschaftlich begangenen\" Körperverletzung betreffen\nnur Körperverletzungen, die bei einem Angriff oder Kampf\nverübt werden. Dies liegt bei der Körperverletzung\n\"mittels eines hinterlistigen Überfalls\" auf der Hand.\nFür die \"von mehreren gemeinschaftlich begangene\" Körperverletzung ergibt es sich aus der Erwägung, daß die Vorschrift die in ihr genannten besonderen Begehungsformen\nder Körperverletzung mit erhöhter Strafe bedroht, weil\nsie besonders gefährlich sind. Dadurch, daß bei einem\närztlichen Eingriff mehrere Ärzte mitwirken, wird - in\nGegensatz zu Körperverletzungen, die bei einem Angriff\noder Kampf verübt werden -— die Gefährlichkeit nicht\nerhöht, sondern allenfalls vermindert.\n\nAus dem dargelegten Sinn des § 223a StGB folgt\nweiterhin, daß der ärztliche Eingriff, weil er kein Angriff oder Kampf ist, auch keine \"mittels einer das\nLeben gefährdenden Behandlung begangene\" Körperverletzung\nim Sinne dieser Vorschrift ist.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat unter\nBeachtung des § 301 StPO das Urteil in vollem Umfang\ndaraufhin geprüft, ob es irgendeinen sachlichrechtlichen\nMangel zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten enthält. Das Urteil läßt keinen solchen Mangel erkennen.\n\nGC. Revisionen der Nebenkläger,\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Auch diese Revisionen\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. § 358 Abs.1 StPO ist nicht verletzt worden.\n\nDas Schwurgericht hat es bei seiner Entscheidung\ndarüber, ob der Angeklagte im Sinne der §§ 226, 56 StGB\nden Tod der Annerose W@®fahrlässig herbeigeführt habe,\ndarauf abgestellt, ob der Angeklagte vor oder bei dem\nEingriff seine Sorgfaltspflicht verletzt und infolgedessen die mögliche Todesfolge nicht erkannt hat. Dies\nentspricht der Rechtsansicht des Senats, die der Aufhebung des Strafkammerurteils zugrunde gelegt ist.\n\nZu Unrecht meint die Revision, das Gegenteil aus\ndem herleiten zu können, was der Senat in seinem früheren\nUrteil auf Seite 9/10 UA über die Voraussetzungen der\nFahrlässigkeit gesagt hat. Auch der Senat hat die\nVoraussehbarkeit der Todesfolge allein nicht genügen\nlassen, es vielmehr außerden auf eine Verletzung der\nSorgfaltspflicht abgestellt. Er ist davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe,\neine Anamnese vorzunehmen, und daß ihm aus diesem Grunde\nder Blutzustand der Patientin, der die Gefährlichkeit\ndes Eingriffs erhöhte, nicht bekannt gewesen sei. Dies\nergeben die Ausführungen auf Seite 9 UA.\n\n2. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244\nAbs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es\nfehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren\nsich das Schwurgericht nach Auffassung der Revision zur\nweiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.\nBGHSt 2,168).\n\n- 9.\n\n3. Der Einwand, da? das Urteil des Schwurgerichts\nsich nicht mit der Aussage des in der Hauptverhandlung\nvernommenen Zeugen Landgerichtsrat Hof >efast,\nkann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet,\nsich in den Gründen seines Urteils mit jedem Beweis\nauseinanderzusetzen, den er in der Hauptverhandlung\nerhoben hat.\n\n4. Ob das, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht über seine Diagnose gesagt\nhat, wahr ist oder nicht, hatte das Schwurgericht gemäß\n§ 261 StPO nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden.\nDie Entscheidung, die es insoweit getroffen hat, kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es gibt\nweder einen verfahrensrechtlichen noch einen sachlichrechtlichen Rechtsgrundsatz, der es dem Tatrichter\nverbietet, der Einlassung des Angeklagten auch dann\nzu glauben, wenn sie von seiner früheren Einlassung\nabweicht.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Nichtanwendung der §§ 226, 56 StGB ist im\nErgebnis ohne Rechtsirrtunm.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, geht im wesentlichen von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das\nUrteil feststellt. Auf Einwendungen dieser Art kann\neine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nDas Urteil des Schwurgerichts stellt - im Gegensatz zum Urteil der Strafkammer -— fest, daß der Angeklagte nach dem Ergebnis seiner Untersuchung den\nEingriff für \"relativ indiziert\", d.h. für unbedingt\nerforderlich hielt, um die bei jeder Blinddarnerkrankung bestehende erhebliche Gefahr eines plötzlichen Durchbruchs des entzündeten Wurmfortsatzes\nin die Bauchhöhle mit regelmäßig schwerwiegenden\nFolgen auszuschalten. Dafür, daß der Angeklagte hier-\n\n- 10 -\nEi\n\n- 10 -\n\nbei seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte, gibt der\nfestgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Das Urteil\ndes Schwurgerichts stellt - im Gegensatz zum Urteil\nder Strafkammer -— fest, daß der Angeklagte die\nPatientin nicht nur untersucht, sondern auch eine\nAnamnese vorgenommen hat. Annerose What dabei von\nihren früheren Krankheiten und deren ärztlichen Behandlungen - insbesondere von der Behandlung durch\nDr - nichts gesagt. Bei dieser Sachlage\nkann dem Angeklagten kein Vorwurf daraus gemacht\nwerden, daß er es unterlassen hat, das Krankenblatt\ndes Dr. AED beizuziehen und eine Blutuntersuchung\nvorzunehmen. Dafür, daß der Angeklagte bei dem Eingriff selbst seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte,\nbietet der festgestellte Sachverhalt gleichfalls\nkeinen Anhalt. Daß der Angeklagte es pflichtwidrig\nunterlassen hat, eine rechtswirksame Einwilligung der\nEltern einzuholen, war für den Tod der Patientin\nnicht ursächlich. Das Schwurgericht hat einen solchen\nUrsachenzusammenhang nicht feststellen können. Es\n\nist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß\ner nach Mitteilung der Diagnose und Indikation die\nEinwilligung ohne weiteres erhalten hätte (vgl.S.26 UA).\n\nEs bleibt hiernach der Umstand, daß jeder Eineriff, bei dem die Bauchhöhle geöffnet wird, zum\nTode des Patienten führen kann. Dies allein kann\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\neinen Schuldvorwurf im Sinne der §§ 226, 56 StGB\nnicht begründen.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-521-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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