{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-24_5_StR_43_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"5 StR 43/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 43/60 2157 086\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann een aus NW,\ndort geboren am 1889,\n\n2. den Prokuristen 0t V aus ME,\ndort geboren am 1907,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nerkannt;\nDie Revisionen der Angeklagten EB und\n\nVB gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe\nvom 5.0Oktober 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z\n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen der\nAngeklagten SB und vgWhaben keinen Erfolg.\n\nl. Nach Ansicht beider Beschwerdeführer hätten strafbare Handlungen allenfalls dann vorgelegen, \"wenn objektiv\ndie Voraussetzungen für die am 4.Juni 1957 vom Kreisbauamt\nME ausgesprochene Anerkennung gemäß § 82 des zweiten\nWohnungsbaugesetzes nicht gegeben waren\".\n\nDieser Auffassung ist (nur) beizutreten, soweit es\nden Tatumfang der zweiten sowie die dritte Straftat angeht.\n\na) Die Feststellungen ergeben deutlich, daß die Grunderwerbsteuer bereits vor dem Inkrafttreten des zweiten\nWohnungsbaugesetzes (1.Juli 1956) hinterzogen worden ist.\n‚Insoweit kann es also nur auf den Inhalt des ersten Wohnungsbaugesetzes ankommen, dessen Voraussetzungen zweifellos\n\nnicht vorgelegen haben.\n\nb) Gleiches gilt für die Schuldfrage der zweiten Verurteilung.\n\nDie Angeklagten sind insoweit lediglich wegen versuchter\nSteuerhinterziehung (SW) - und wegen Beihilfe hierzu\n(ww - verurteilt worden. Der Antrag, ein unverzinsliches\nDarlehen im Sinne des § 7c EStG zu gewähren, sowie alle im\nZusammenhang hiermit stehenden Erklärungen sind von den\nBeschwerdeführern im Jahre 1955 abgegeben worden. Das Darlehen ist auch bereits zu Beginn des Monats November 1955\nausgezahlt worden. Der unbekannte Geldgeber war daher auf\nGrund des (abgeschlossenen) Verhaltens der Angeklagten\nberechtigt, seine Geldhingabe schon für das Steuerjahr\n1955 auszuwerten; eine entsprechende Steuererklärung für\ndas Jahr 1955 ist von ihm auch bereits abgegeben worden,\nnur konnte nicht festgestellt werden, ob das Finanzamt\nihn auch schon veranlagt hat. Unter diesen Umständen ist\nnicht zu erkennen, welche Bedeutung das zweite Wohnungs-\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nbaugesetz vom 27 .Juni 1956 für die strafrechtliche Beurteilung\ndieses Teiles der versuchten Steuerhinterziehung haben soll.\nDie Zubeilligung steuerlicher Vorteile gemäß § 7c EStG kann\nsich für das Steuerjahr 1955 nur nach den damals geltenden\nVorschriften, d.h. also nach dem Inhalt des ersten WoBauG\nrichten.\n\nLediglich in Bezug auf den Umfang der Tat (d.h. für\ndie Steuerjahre 1956/57) ist auch das zweite WoBauG von\nBedeutung.\n\nc) Dessen Voraussetzungen waren - entgegen der Ansicht\nder Revisionen -— ebenfalls nicht erfüllt. Der Angeklagte\nSEE hat nämlich die in § 39 Abs.1 des 2. WoBauG bestimmten\nWohnflächengrenzen um mehr als 20 v.H. überschritten (§ 82\nAbs.1), obwohl keine der Ausnahmebestimmungen des § 82\nAbs.2 aaO gegeben waren.\n\naa) Daß es sich hier nicht um den Bau eines Familienheims mit zwei Wohnungen im Sinne des § 39 Abs.1l b WoBauG\ngehandelt hat, ergeben die Urteilsfeststellungen in rechtlich unanfechtbarer Weise. Auch die. Revisionen wenden sich\nin diesem Zusammenhange nicht mehr dagegen.\n\nbb) Sie meinen lediglich, es komme nicht darauf an, ob\nder Angeklagte SW die Familie seiner Tochter vorübergehend oder für dauernd habe aufnehmen wollen. Der Wortlaut\ndes Gesetzes verlange keine \"dauernde\" Aufnahme von\nFamilienangehörigen. § 82 Abs.3 letzter Satz 2.WoBauG\nbestimme sogar, daß \"eine Verminderung der Personenzahl\nnach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich\" sei.\nAuch nach Sinn und Zweck des Gesetzes genüge eine vorübergehende Aufnahme von Angehörigen. Zum Haushalte hätten\ndaher nicht nur vier, sondern sieben Personen gehört.\nDie Überschreitung der Höchstgrenzen bis auf 180 qm sei\n' deshalb gemäß § 82 Abs.2 a 2.WoBauG zulässig gewesen.\n\nRichtig ist, daß § 82 Abs.3 aaO nur davon spricht, es\nmüsse sich um unterzubringende Personen handeln, \"die zu\ndem Haushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des\nBauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden sollen\";\ndaß lediglich eine \"dauernde!\" Unterbringung in Betracht\n\n-4-\n4\n\n- 4 -\n\nkommt, wird an dieser Stelle des Gesetzes nicht ausdrücklich erwähnt.\n\nGleichwohl rechtfertigt sich die Auffassung des Landgerichts auf Grund der §§ 1 Abs.2, 7 Abs.1 und 2, 8 Abs.1l\ndes 2.Wo3auG und im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes.\nNach § 1 Abs.2 aaO sollen die Wohnungsnot vor allem ärmerer\nVolksschichten behoben \"und zugleich weite Kreise des\nVolkes durch Bildung von Einzeleigentum mit dem Grund und\nBoden verbunden\" werden; dabei ist insbesondere an \"die\nEntfaltung gesunden Familienlebens\" bei kinderreichen\nFamilien gedacht. Die Förderung des Wohnungsbaus soll\nalso für alle davon Betroffenen keine vorübergehende,\nsondern eine endgültige Lösung schaffen. § 7 aaO spricht\ndavon, daß das Familienheim \"dem Eigentümer und seiner\nFamilie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim\"\nzu dienen hat und daß es diese Eigenschaft dann verliert,\n\"wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend\ngenutzt wird\". § 8 stellt den Gesichtspunkt der \"Zusammenführung der Familie\" in den Vordergrund. Nach alldem kam\nes dem Gesetzgeber auf das ständige Zusammenleben der\nFamilienangehörigen an, die alle \"für die Dauer\" ein Heim\nhaben sollten. Wenn aber von Anfang an beabsichtigt ist,\neinen Teil der Familienangehörigen in das zu errichtende\nHeim nur solange aufzunehmen, bis für diese Personen eine\nandere Wohnmöglichkeit geschaffen worden ist, so entspricht\ndies dem Gesetzeszweck nicht; hierdurch wird weder die\nWohnungsnot beseitigt, noch werden die vorübergehend aufgenommenen Personen \"mit dem Grund und Boden verbunden\",\n\n. Auch wäre die praktische Durchführung des Gesetzes in\n\nFrage gestellt, wollte man der Auffassung der Revisionen\nfolgen. Denn die Bestimmungen, nach denen nur der Bau\nkleiner oder mittlerer Heime unterstützt werden soll,\nkönnten ohne weiteres durch kurzfristige Unterbringung\nbeliebig vieler Familienangehöriger umgangen werden. Mit\n\nder Vorschrift des § 83 Abs.5 2.WoBauG wäre einem solchen\nMißbrauch nicht zu begegnen. Denn gemäß § 82 Abs.3 2.WoBauß\n\n-5.-\n\n-5-\nkönnte die Anerkennung in solchen Fällen nicht widerrufen\nwerden. Wenn nämlich die vorübergehende Aufnahme von\nFamilienangehörigen grundsätzlich zur Überschreitung der\nWohnflächengrenzen berechtigte,so wäre nach § 82 Abs.3\n\nletzter Satz 2,WoBauG auch die spätere Verminderung um\ndiese Pursonenzahl \"unschädlich\".\n\nAuch der Hinweis der Revisionen auf die \"natürliche\nEntwicklung jeder Familie\" greift diesen Erwägungen gegenüber nicht durch. Es liegt allerdings auf der Hand, daß\n\"Kinder heranwachsen, einen Beruf ergreifen und schließlich\nvor oder nach Gründung einer eigenen Familie das Elternhaus\nverlassen\". Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, daß eine\n\"Yerminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug\nder Wohnung unschädlich ist\". Heranwachsende Kinder, die\nbislang noch keinen eigenen Haushalt hatten und bis zum\nEnde ihrer Ausbildung oder bis zur Gründung einer eigenen\nFamilie im Haushalt der Eltern bleiben sollen, sind alsd\nim allgemeinen selbst dann ständige Haushaltsangehörige\nim Sinne des § 82 Abs.2 a 2.WoBauG, wenn von Anfang an\ndamit zu rechnen ist, daß sie das gemeinsame Heim später\nwieder verlassen werden. Das war ersichtlich auch die\nMeinung des Landgerichts. Es hat nämlich die jüngste Tochter\nIngeborg ohne weiteres als \"Familienangehörige\" angesehen\nund sogar eine Hausangestellte, die zur Bauzeit noch nicht\nmit der Familie zusammenlebte, dem Haushalte zugerechnet.\nDas alles besagt aber nichts dafür, daß auch diejenigen\nAngehörigen, die früher schon einen eigenen Hausstand gegründet hatten und demnächst wieder eine eigene Wohnung\nbeziehen wollen, ebenfalls Haushaltsangehörige im Sinne\nvon § 82 Abs.2 a 2.WoBauß sind.\n\n2. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte Schwarz\nhabe nicht vorgehabt, die Familie Ma@iB auf längere, unbestimmte Zeit in sein Einfamilienhaus aufzunehmen, beruht\nauf denkgesetzlich möglichen Folgerungen und ist deshalb\nim Revisionsrechtszuge unangreifbar. Die in diesem Zusammenhange als Denkverstöße vorgebrachten Revisionsrügen wenden\n\n-6b-\n\n-6 -\n\nsich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche.\nDabei bedienen sich die Beschwerdeführer z.T. eines neuen\nTatsachenvortrages, mit dem sie hier nicht mehr gehört\nwerden können.\n\n3. Das Urteil enthält auch keine unlösbaren Widersprüche. Was die Revisionen hierzu vorbringen, ist überwiegend offensichtlich unbegründet und bedarf insoweit\nkeiner näheren Erörterung.\n\nAuf Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil und\ndem Akteninhalt kann die Sachrüge nicht gestützt werden.\n\n4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeire Rechtsmängel erkennen ließ, durch die die Angeklagten\nbeschwert wären, waren ihre Revisionen entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-43-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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