{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-24_5_StR_191_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"5 StR 191/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/60 2167 069\n\n(alt: 5 StR 121/59)\n\ninNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Artur K GEEEEEEEEEEEEED aus DEE,\ngeboren am ED 15395 in SCENE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmiüt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember\n1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 3.Dezember 1959 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Thema des Hilfsbeweisamtrages lautete, \"daß aus\ndem Laden IP (Tatort) nicht das Innere des Ladens Kur\n(Aufenthaltsort der Zeuginnen) beobachtet werden konnte\".\nDer klare Zweck dieses Antrages war, zu beweisen, daß der\nAngeklagte den Einbruchsdiebstahl im Laden PP nicht\ndeshalb aufgegeben hat, weil er sich von den Zeuginnen im\nLaden KB peobachtet fühlte. Denn ein solches Gefühl\ndes Angeklagten hatte die Strafkemmer in ihrem ersten\nUrteil angenommen; und gerade deshalb hatte sie damals\ndie Freiwilligkeit des Rücktritts verneint. Das nunmehr\nangefochtene Urteil verneint Jie Freiwilligkeit des\nRücktritts aber aus anderen Gründen (weil nämlich der\nAngeklagte \"die Kasse nicht aufbekam und weil er infolge\ndes verhältnismäßig langen Aufenthalts in dem Laden und\ninfolge der Störung durch den Jungen fürchtete, entdeckt\nzu werden\"). Deshalb kommt es, wie das Urteil mit Recht\nsagt, nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte die\nZeuginnen sehen konnte,\n\nDie Strafkammer legt den Antrag so aus, als wolle\ner auch unter Beweis stellen, daß man aus dem Laden Kii>\nnicht in den Laden 7 o ) sehen könne. Auch in der Begründung,\nmit der sie den so ausgelegten Antrag ablehnt, liegt kein\nRechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte.\n\nLie Strafkammer beruft sich zur Ablehnung des\nAntrages in erster Linie auf ihre eigene Sach- und Ortskenntnis, also auf Gerichtskundigkeit. Selbst wenn es\nzuträfe, daß, wie die Revision behauptet, diese Sachund Ortskunde des Gerichts nicht in das Verfahren eingeführt\nworden wäre, könnte das Urteil darauf nicht beruhen. Es\nist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich änders hätte\nverteidigen können, wenn das Gericht in der Verhandlung\nerklärt hätte, es besitze diese Ortskunde.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDiese Begründung allein trägt die Ablehnung des so\nausgelegten Beweisamtrages. Auf die weitere Hilfsbegründung\nkommt es daher nicht mehr an.\n\nDie Verfahrensrüge ist also unvdegründet; das gleiche\n\ngilt von der Sächrüge.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nKoffka Schmidt Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-191-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-191-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.610147+00:00"}}