{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-24_5_StR_183_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"5 StR 183/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 183/60 2157 083\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Landwirtschaftsmeister Alfons K (EHEEEEEEEED\n\naus HD bei Do,\ngeboren an ME 1955 in WB vei DEE,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n8.Dezember 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründesz3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Revision rügt als Verfahrensfehler, daß die Strafkammer dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers,\n\"das Verfahren auszusetzen bis zur Durchführung der Vaterschaftsuntersuchung nach der Niederkunft der Zeugin GB\",\nnicht stattgegeben habe.\n\nDie Strafkammer hat die Ablehnung im Urteil (UA S.14/15)\nwie folgt begründet;\n\n\"Der Tatbestand des § 177 StGB erfordert nicht, daß\ndie Zeugin Ge aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten\nschwanger geworden ist. Auch dann, wenn diese Schwangerschaft aus einem anderen Verkehr herrühren würde, hätte die\nStrafkammer das übrige Beweisergebnis nicht anders beurteilt.\nSie hätte insbesondere auch in diesem Falle keinen Zweifel\ndaran gehabt, daß der Angeklagte die Zeugin Anneliese GC\nmit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafes\ngenötigt hat und daß er bei der Tat auch das Bewußtsein\nhatte, Gewalt anzuwenden, um zu dem erstrebten Geschlechtsverkehr zu kommen.!\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe gegen das\nVerbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen. Es\nsei außerdem nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen\nund rechtlichen Gründen es auf die Beweiserhebung nicht\nankomme.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nl. Es kann schon zweifelhaft sein, ob es sich überhaupt um einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs.3 StPO,\nd.h. um einen Antrag eines Prozeßbeteiligten auf Beweis-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nerhebung über eine bestimmte Behauptung durch Benutzung\neines benannten Beweismittels handelt (vgl. RGSt 57,261,\n262; 59,429,430; 64,432). Eine bestimmte Tatsachenbehauptung\nwar mit dem Antrag nicht verbunden. Das Gericht nimmt\ngegenüber einem auf Aussetzung der Hauptverhandlung abzielenden Antrag, der nicht als Beweisamtrag zu werten\n\nist und sich auch nicht auf bestimmte Vorschriften der\nStrafprozeßorädnung (vgl. z.B. §§ 145 Abs.3, 217 Abs.2,\n\n265 Abs.3 StPO) gründet, eine ähnliche Stellung ein wie\ngegenüber einem Beweisermittlungsamtrag. Es hat zwar\n\nnach § 228 Abs.1 StPO ausdrücklich über ihn zu befinden\n(RGSt 23,136,137), entscheidet aber nach seinem freien,\n\nnur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244\n\nAbs.2 StPO) beschränkten Ermessen, ohne bei der Ablehnung\n\nan die Gründe des § 244 Abs.3 StPO gebunden zu sein. Auf die\nAblehnung eines solchen Antrages kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden.\n\n2. Allerdings hat die Strafkammer den Antrag offensichtlich als hilfsweise gestellten Beweisamtrag gewertet\nund beschieden. Der Senat hat deshalb auch geprüft, ob\ndie ablehnende Begründung dem § 244 Abs.3 StPO entspricht.\n\nAuch bei Anlegung der danach gebotenen strengen\nMaßstäbe ergibt sich kein mit der Revision angreifbarer\nRechtsfehler.\n\nDie Strafkammer hat aus dem Inbegriff der Verhandlung\ndie Überzeugung geschöpft, daß es für die Entscheidung\nohne Bedeutung sei, ob das Kind, das Anneliese CD\nerwartet, aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten\nstamme. Sie ist zu dieser Überzeugung unter ausführlicher\nWürdigung der übrigen Beweismittel gekommen (vgl.insbesondere UA S.11-14). Hiermit ist die Abweisung des\nAntrages genügend begründet. Zwar läßt sich im allgemeinen\nder Wert eines Beweismittels erst dann bemessen, wenn\nes erhoben ist. Eir Ausnahme von diesem Grundsatz gilt\naber, wenn Beweis angetreten wird über eine Tatsache,\ndie - gleichvıel ob sie bewiesen wird oder nicht -\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nnach Ansicht des Tatrichters für das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Bedeutung ist. Er beurteilt im Rahmen der\nihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO),\nob einer bewiesenen Tatsache irgendwelches Gewicht zukommt.\nIst er sich aber von vornherein darüber klar, daß er einer\nerst noch zu beweisenden Tatsache auch für den Fall des\n\nBeweises keine Bedeutung für die Entscheidung einräumen\nwürde, so hätte die Durchführung dieser Beweisaufnahme\nkeinen Sinn (RGSt 29,368,369; 39,363,364; 63,329,330).\nDie ablehnende Lntscheidung der Strafkammer hält sich\ndaher im Rahmen der Beweiswürdigung, die allein dem\nTatrichter vorbehalten und mit der Revision nur angreifbar ist, soweit sie mit den Denkgesetzen oder allgemeinen\nErfahrunszssätzen im Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch ist nicht zu ersehen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet.\n\nDas Urteil stellt die Tatbestandsmerkmale der Notzucht (§ 177 StGB) nach der äußeren und der inneren Tatseite einwandfrei fest (UA S.5/6).\n\n-5.\n\nDie Beweiswürdigung läßt, soweit sie der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht unterliegt, keinen Rechtsfehler\n\nerkennen. Auch die Strafzunessungsgründe sind nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-183-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-183-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.582489+00:00"}}