{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-24_5_StR_180_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"5 StR 180/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/60 2157 084 -\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Alfred M ÜEEEEEEED\n\naus Vin,\ngeboren am EEE 1902 in ze\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklägten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 4.Februar 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie sachlichrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten\n\ngegen seine Verurteilung wegen Parteiverrats greifen nicht\ndurch.\n\nl. Das Einzelvorbringen richtet sich vor allem dagegen,\ndaö der Beschwerdeführer seiner Auftraggeberin Weg\n\"durch Beistand gedient\" haben soll.\n\nDie angefochtene Entscheidung führt hierzu u.a. folgendes\n\naus?\n\n\"Der Angeklagte hat aber auch der Zeugin WEEEEED\nmindestens durch Beistand gedient. Er hat nicht nur\neine eingehende Information von ihr entgegengenommen,\nsondern hat für sie Nachforschungen nach dem Aktenzeichen der Strafsache gegen MW angestellt, hat\nseine Vollmacht zu den Strafakten gegen Vs\neingereicht, sich zugleich als Verteidiger der\ngeschädigten Fräulein WB zsmeldet und um\nAushändigung der Akten zur Einsichtnahme gebeten\"\n\n(UA 5.16).\n\na) Es mag dahinstehen, ob in der Entgegennahme von\nInformationen und in der Übernahme des Auftrages nebst\nschriftlicher Vollmachterteilung bereits ein \"Dienen durch\nBeistand\" zu sehen ist. Immerhin wird der Auftraggeber\nbei solcher Sachlage meist überzeugt sein, er brauche\nJetzt nichts mehr zu unternehmen, weil seine Ansprüche\ndurch einen Anwalt sachgemäß vertreten würden. Diese\nAuswirkungen könnten dahin drängen, schon das oben\ngeschilderte Verhalten des Angeklagten als ein \"Dienen\ndurch Beistand!\" zu würdigen.\n\nb) Das braucht indessen nicht abschließend entschieden\nzu werden, weil der Angeklagte jedenfalls durch sein\nübriges Verhalten dem Fräulein WEB Beistand im\nSinne des § 356 StGB geleistet hat. Mit Recht beruft sich\ndas Landgericht insoweit auf die ständige Rechtsprechung\n\n- 3-\n\nds Zundesgerichtsho.2s. Denach umfaßt der Begriff des\nNicnens iede amwaltliche Tätigkeis; rechtlicher oder\ntatsächlicher Ari, durch dix das Interesse des Auftrag-\n\neb’ gefördert werden soll (BGHSt 5,301,305; 7,17,19).\nla der » letztgenannten Entscheidung wird insbesondere\nhervorgehoben (S.20), daß die Meldung als Vertreter bei\nGericht; dem Vertretenen stets dient. Das Vorbringen der\nRevision gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung\nabzugeken und es lediglich darauf abzustellen, ob Schriftsätze eingereicht worden sind oder eine Vertretung in\nder mündlichen Verhandlung stattgefunden hat.\n\n2. Bzadenkenfrei ist schließlich auch, daß die Strafkammer den Verbotsirrtum des Angeklagten als verschuldet\nangesehen hat. Was die Revision dagegen vorbringt, geht\nan den Entscheidungsgründen vorbei. Nach dem Urteilsinhalt\nhat Gur Angeklagte nänlich nicht über das Merkmal des\n\"Dienens durch Beistand\" geirrt, sondern über den Begriff\n\"derselben Rechtssache\", Diesen Irrtum hat das Landgericht\naber mit zutreffenden Erwägungen als unentschuldbar an-\n\ngesehen.\n-A-.\n\n- 4 -\n\nDa auch Gaie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel ergeben\nhat, war die Revision entsprechend dem Anträge des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-180-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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