{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-24_5_StR_143_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-24","aktenzeichen":"5 StR 143/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 5 _£tR 143/60 2157 085\n\ninNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Lambert K m\n\naus\n1911 in AM,\n\ngeboren am\n2. die Geschäftsinheberin Ursula RED seborene\n\naus\n1921 in Uri: Su\n\ngeboren am\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten KB und\nRBB gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 17.Dezember 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe3\n\nA. Die Revision des Angeklagten Kg.\n\nI. Die Verurteilung wegen Untreue in zwei Fällen ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nl. Die Feststellungen enthalten entgegen der Meinung\nder Revision weder Widersprüche noch Verstöße gegen die\nDenkgesetze.\n\na) Soweit der Beschwerdeführer, um solche Mängel darzulegen, Tatsachen behauptet, die das Urteil nicht oder\nanders feststellt, ist sein Vortrag im Revisionsrechtszuge\nunzulässig.\n\nb) Auch in folgendem liegt kein unlösbarer Widerspruch.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, \"er habe\nnicht alle Verträge über Nora-Geräte der 'Nora! einzureichen\nbrauchen, sondern dies habe nur in Höhe der Rechnungsbeträge\ngeschehen müssen\". Das bezeichnet die Strafkammer als \"einwandfrei widerlegt\". Sie fährt fort, der Angeklagte habe\nauch dann gegen die Abrede gehandelt, wenn man von seiner\nEinlassung ausgehe.\n\nIn dem gleichartigen zweiten Untreuefalle hat sich\nder Angeklagte sinngemäß ebenso verteidigt. Dazu sagt das\nUrteil dort, diese Einlassung werde \"wieder als richtig\nunterstellt\". Wie der Revision zuzugeben ist, mag hier\ndas Wort \"wieder\" deshalb nicht ganz passen, weil die Strafkammer bei dem ersten Falle nur in einer Hilfsbegründung von\nder Einlassung des Angeklagten ausgegangen war, diese aber\nin erster Linie als widerlegt bezeichnet hatte. Die geringe\nsprachliche Ungenauigkeit, die in dem Gebrauch des Wortes\n\"wieder\" liegen mag, macht aber die Feststellungen über\nden ersten Fall. nicht widerspruchsvoll.\n\n2. Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden,\ndaß die Strafkamner den Inhalt der mündlichen Vereinbarungen\nso feststellt, wie er in dem Schreiben der Nora-Radio GmbH\nvom 12.April 1957 (UA S.8) zusammengefaßt ist. Was der\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nBeschwerdeführer hiergegen vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n3. Die Kevision führt weiter aus, wenn der Angeklagte\nentgegen seiner Einlassung verpflichtet gewesen sei, der\nNora-Radio GmbH a 1 1 ee Verträge über ihre Erzeugnisse\neinzureichen, enthalte das Abkommen eine unzulässige\nKnebelung, die es sittenwidrig mache; denn der Angeklagte\n\"hätte jahrelang arbeiten können, ohne auch nur einen\nPfennig zu erhalten\". Das trifft nicht zu. Laut Urteilsgründen hatte die \"Nora! 20 % der Restkaufsumme eines\njeden von ihr anerkannten Bestellscheines einem besonderen\nKonto zuzuführen, die Hälfte des jeweiligen Kontostandes\n‚war am Ende eines jeden Monats dem Angeklagten auszuzahlen\n(UA S.8). Die Behauptung der Revision, die Nora-Radio GmbH\nhabe ständig gegen diese vertragliche Verpflichtung\ngehandelt, entfernt sich unzulässig von den tatsächlichen\nFeststellungen. Eine solche Verletzung des Abkommens könnte\ndieses auch nicht nichtig machen.\n\n4. Die Folgerungen der Revision aus der späteren\nAbtretung der Stornoreserve gehen fehl. Es kann keine Rede\ndavon sein, daß die Nora-Radio GmbH die Geschäfte des\nAngeklagten mit dem Credit-Contor Braunschweig nachträglich\ngenehmigt und daß eine solche Genehmigung die Strafbarkeit\nder Untreuehandlungen rückwirkend beseitigt habe.\n\n5. Schließlich ist rechtlich nichts gegen die Auffassung\ndes Landgerichts einzuwenden, daß der Angeklagte nach seinen\nVerträgen mit der Nora-Radio GmbH und der Duven GmbH nicht\nbloße schuldrechtliche Verpflichtungen gewöhnlicher Art\nzu erfüllen, sondern im Sinne des § 266 StGB \"fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen\" hatte. Das ist für einen\nFall, der in allen wesentlichen Punkten ebenso lag, schon\nin einem unveröffentlichten Urteil des 3Bundesgerichtshofs\nvom 13.Oktober 1955 - 4 StR 141/55 - entschieden worden.\n\nDie Revision übersieht bei ihren Ausführungen zum Falle\nDuven, daß die vom Angeklagten eingereichten Abzahlungs-\n\n-4-\n\n-A-\n\nverträge stets nur einen Bruchteil der Forderung deckten,\ndie der Lieferantin gegen ihn zustand (UA S.13).\n\nII. Was die Verurteilung wegen Betruges betrifft, so\nbemängelt die Revision zu Unrecht die Annahme eines Vermögensschadens. Er liegt, wie das Landgericht zutreffend\nausführt, darin, daß das CGredit-Contor Braunschweig die\nKreditbeträge auszahlte, aber nur ungesicherte Forderungen\ngegen schwache Schuldner erhielt (UA S.25). Darin sieht\ndie Strafkammer mit Recht eine Vermögensgefährdung, die\neinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeute.\n\nWas die Revision hiergegen ausführt, ist offensichtlich\nunbegründet. Soweit das Credit-Contor Braunschweig schließlich befriedigt worden sein sollte, wäre dies nur eine\nnachträgliche Beseitigung des Schadens, die am Tatbestande\ndes Betruges nichts ändert. Den Schädigungsvorsatz und die\nBereicherungsabsicht des Angeklagten stellt das Urteil rechtlich einwandfrei fest (UA S.25/26).\n\nIII. Soweit der Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung\nverurteilt worden ist, legt die Strafkammer den inneren\nTatbestand, insbesonderg die Begünstigungsabsicht des\nAngeklagten ausführlich dar (UA S.36/37). Sie sagt ausdrücklich, er habe, als er die Forderung abtrat, gewußt, \"daß er\ndies nicht durfte\" (UA S.37). Von diesen Feststellungen des\nUrteils entfernen sich die Ausführungen der Revision unzulässig.\n\nB. Die Revision der Angeklagten A\n\nI. Soweit die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum\nBetruge verurteilt worden ist, verweist die Revision nur\ndarauf, daß sich der Angeklagte KW nach ihren Ausführungen\nnicht des Betruges schuldig gemacht habe. Der Einwand geht\njedoch fehl. Auch bei der sonstigen sachlichrechtlichen\nPrüfung ergeben sich keine Mängel.\n\nII. Gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach\n\nN 82 Abs.1 Nr.1 GmbHG erhebt die Revision zunächst die\n\nEinwendungen, die schon das Landgericht mit zutreffenden\n\n-5-\n\n5.\n\nAusführungen zurückgewiesen hat (UA S.40/41). Diese brauchen\nnicht wiederholt zu werden. Welchen Wert das Registergericht\nauf die Erklärung der Angeklagten gelegt und ob es, wie die\nRevision behauptet, später eine eidesstattliche Versicherung\nverlangt hat, ist für den Tatbestand des § 82 Abs.1 Nr.l\nGmbHG unerheblich. |\n\nC. Gemeinsamer Beschwerdepunkt beider Revisionen.\n\nSoweit die Angeklagten freigesprochen worden sind,\nlehnt das Landgericht es ab, ihnen ihre notwendigen Auslagen aus der Landeskasse erstatten zu lassen. Hiergegen\nrichten sich beide Revisionen.\n\nEs mag dahinstehen, ob die Erwägung der Strafkammer\nzutrifft, alle Auslagen der Angeklagten seien \"zugleich\ndurch die Verteidigung gegen dis Vorwürfe entstanden, die\nzur Verurteilung geführt haben\". Die Entscheidung des Landgerichts wird jedenfalls durch seinen rechtlich fehlerfreien Ausspruch getragen, daß ein begründeter Tatverdacht\nfortbesteht (UA S.44). Der Einwand der Revisionen, die\nAngeklagten hätten \"nicht mangels Beweises, sondern ein-\n\"deutig wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden\nMüssen\", bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n-6.-\n\n6 -\n\nLas Urteil läßt äuch erkennen, daß das Landgericht\nvon der Möglichkeit, zugunsten der beiden Angeklagten eine\nErmessensentscheidung nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO zu\ntreffen, keinen Gebrauch machen wollte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-143-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-24/5-str-143-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.530553+00:00"}}