{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-21_5_StR_421_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-21","aktenzeichen":"5 StR 421/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_421/60 2167 047\n\nPU m\n\nImNamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chemiegehilfen Henry S ED zus CE,\ngeboren am EB 1930 ir SED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen einer vollendeten und einer versuchten Abtreibung\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.0ktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21.Mai 1960\nwird verworfen. Aus dem Urteilsspruch werden jedoch\ndie Worte \"welche in Wegfall kommt\" gestrichen.\n\nDie nach dem 21.Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nDas Landgericht war durch keine verfehrensrechtliche\nVorschrift gehindert, den Inhalt des Krankenberichts des\nStadtkrankenhauses WB auf Grund der Zeugenaussage\ndes Empfängers, des praktischen Arztes Dr. E@8, festzustellen. Das bezweifelt wohl auch die Revision nicht. Entgegen ihrer Auffassung gehörte es nicht zur richterlichen\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO, von Amts wegen\nden Verfasser des Berichts darüber zu hören, ob der darin\nmitgeteilte ärztliche Befund wirklich erhoben worden und\nauf welche Weise dies im einzelnen geschehen war. Das brauchte\nsich der Strafkammer schon deshalb nicht aufzudrängen, weil\ndie Mitteilung des Krankenhauses im wesentlichen nur die\nDiagnose des Dr.E@ED vesinnende Fehlgeburt mit Fieber)\nbestätigte. \"\n\nEine Aufklärungsrüge kann regelmäßig nicht damit\nbegründet werden, der Tatrichter hätte an den vernommenen\nSachverständigen noch mehr Fragen richten müssen (BGHSt 4,\n125,126). Hier liegt es nicht anders.\n\nSoweit der Beschwerdeführer erörtert, ob Dr.Kramann\nseiner Aufgabe gewachsen oder ein anderer Sachverständiger\nerforderlich war, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil er\nkeine Tatsachen mit Bestimmtheit behauptet (BGHSt 7,162).\n\nIm übrigen ist Dr .Kw nach der Gegenäußerung der Staatsanwaltschaft Frauenarzt und Chefarzt der gynäkologischen\nAbteilung eines Krankenhauses in TE.\n\nDie sonstigen Ausführungen der Revision entfernen sich\nvon den Feststellungen des Urteils und bezwecken nur, die\nrechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch\neine andere zu ersetzen. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\nDie allgemeine Sachrüge bleibt erfolglos. Der von\nLandgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die\n\n-3-\n\nVerurteilung des Beschwerdeführers, Der Senat streicht\njedoch aus dem Urteilsspruch die Worte \"welche in Wegfall\nkommt\" (BGHSt 12,99). -— In der Verhandlung vor dem Revisions.\ngericht hat der Verteidiger beanstandet, daß das Landgericht\nden Versuchsfall deshalb nicht als minder schwer ansieht,\nweil der Angeklagte zu dieser Zeit schon wegen einer\nfrüheren Abtreibung rechtskräftig verurteilt war. Diese\nErwägung ist jedoch rechtmäßig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-21/5-str-421-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-21/5-str-421-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.289610+00:00"}}