{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-17_5_StR_179_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"5 StR 179/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 179/60\n\n2158 005\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter L ER aus op,\n\ndort geboren an 1:34,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten If gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 29.Januar 1960\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch im Falle Tip\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen\nfortgesetzter Unterschlagung, teilweise begangen in\nTateinheit mit Untreue, sondern nur wegen fortgesetzter\nUntreue verurteilt ist.\n\nAußerdem wird im Strafausspruch der Satz \"welche\nin Werfall kommen\" gestrichen,\n\n2. Der Beschwerieführer trägt die kosten des\nRechtsmittels,\n\n3. Tie nach dem 29.Januar 1960 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Yonate übersteigt, zeuf die Cesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten Ip wegen\nfortgzesetzter Unterschlagung, teilweise begangen in Tateinheit mit IIntreue, unter Einbeziehung zweier früherer\nGefängnisstrafen auf eire Gesamtstrafe von sieben Yonaten\nGefängnis und eine Geldstrafe von 200 DM erkannt. Außerdem\nist der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen\nund wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in drei Fällen,\njeweils in einem Fall begangen in Tateinheit mit IIrkundenfälschung, wegen Diebstahls und wegen fortresetzten Fahrens\nohne Führerschein zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei\nJahren und drei \"onsten verurteilt worden.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nsie hst im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch im Falle TE ist allerdings\nnicht frei von rechtlichen Mängeln.\n\nl. Gegen die Verurteilung wegen Untreue in der Form\nGes Mißbrauchstatbestandes bestehen zwar keine Bedenken,\nDem Angeklagten war als Verkäufer im Werkzeug- und Schraubenlager der Firma MM) die Befugnis eingeräumt, über\ndie Warenbestände dieser Firma zu verfügen. Die redliche\nAusführung der Verkaufsgeschäfte bildete den wichtigsten -\nTeil der Pflichten, die er als angestellter Verkäufer zu\nerfüllen hatte. Die Verkaufstätigkeit war auch nicht so\neinfach und untergeordnet, daß er dabei keine Untreue begehen\nkonnte (vgl. RGSt 77,34,38). Indem er in der vorgefaßten\nAbsicht, den Kaufpreis für sich zu behalten, im Namen der\nFirma TB \\'aren an Kunden abzab, mißbrauchte er die\nihm eingeräumte Verfügungsbefugnis zum Nachteil des Geschäftsinhabers,.\n\n2. Rechtsirrtümlich ist aber die Ansicht des Landgerichts,\nbei dem Kreditverkauf an den Kunden SB l1iece nur\nder Tatbestand der Unterschlagung vor. Auch in diesem Falle\nhandelte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von\nvornherein mit dem Willen, den Erlös für sich zu behalten.\n\n-A-\n\n-4-\n\nAuch hier Ast er daher die ihm eingeräumte Befugnis, über\ndis Waren fer Firma U zu verfügen, mißbraucht,\n\nDaß der Tunie - entsprecherd der mit dem Anreklagten\ngetroffenen Vereinbarung -— den Kaufpreis erst zu einem\nspäteren Zeitpunkt an ihn bezahlte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Da die Strafkammer Gesamtvorsatz angenommen hat, ist die Handlungsweise des Angeklagten im\nFalle TBB 215 eine einzige fortgesetzte Untreue\n(Mißbrauchstatbestand) zu werten.\n\n3. Wegen Unterschlagung konnte der Angeklagte neben\nUntreue nicht resondert bestraft werden,\n\nDas Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\nbereits im Zeitpunkt des Verkaufs der Waren zum Eigenverbrauch des Erlöses entschlossen war. Durch die Bestrafung wegen Untreue werden bei solcher Sachlage die\nUnterschlagungshandlungen mitabgegolten (vgl. BGH GA 1955,\n271,272 mit Nachweisen, BGHSt 8,254,260; BGH 5 StR 47/59\nvom 24.März 1959 und der zur Veröffentlichung bestimmte\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7.Dezember 1959\n- 68S5t 1/59).\n\n4. Der Angeklaete hätte daher in diesem Falle nur\nwegen fortgesetzter Untreue bestraft werden dürfen.\n\n. Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht notwendig\nsind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwerdung des § 354 Abs.1 StPO selbst berichtigt. Für den\nStrafausspruch sind die Mängel ohne Bedeutung, weil sie\nam Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts ändern. Der.\nSenat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht bei\nzutreffender rechtlicher Fürdigung eine mildere Strafe\nausgesprochen hätte.\n\nII. Im Strafausspruch ist unrichtig oder doch mißverständlich, daß die früheren Einzelstrafen \"wegfallen\".\nSie werden zwar in die neue Gesamtstrafe miteinbezogen,\nbleiben aber gerade bestehen (vgl. 5CHSt 12,99,100).\n\n-5_\n\nTer Senat hat dsher den Satz gestrichen.\n\nIII. Im übrigen het die \"achprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben, der den Bestand des Urteils\n\ngefährden könnte,\n\nl. Die Revision wendet sich hauptsächlich dagegen,\ndaß die Strafkamzer einzelne Betrugshandlungen als selbständige Straftaten zewertet und nicht in die von dem\nGericht bei anderen Taten angenommenen Fortsetzungszusammenhänge miteinbezogen hat,\n\nDie Revision verkennt dabei, daß gegen die Zusammenfassung der UA S.15 kis 26 geschilderten 15 Finzelfälle\nzu einer einzigen fortgesetzten Tat rechtliche Bedenken\nbestehen. Ein echter Gesamtvorsatz im Sinne der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vel. BGHSt 1,313,\n315; 2,163,167; NJY 1953,11122/), der von vornherein alle\nbegangenen Straftaten als Teilstücke eines einheitlichen\nGanzen umfaßt, ist im Urteil nicht festgestellt. Was der\nAngeklagte in Wirklichkeit in voraus plante, als er seit\nAnfang Mai 1959 keiner geregelten Arbeit ınehr nachging,\nwar nichts anderes als ein allgemeiner Entschluß, zur\nFristung seines Lebensunterhaltes je nach Bedarf Betrügereien\nzu begehen. Ihre Ausführung im einzelnen war nach Ort und\nZeit noch gänzlich ungewiß. Das aber reicht zur Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht aus. Wie sehr die Revision die\nRechtslage verkennt, ergibt sich daraus, daß sie selbst\nausführt, der Angeklagte habe hier mit Fortsetzungsvorsatz\ngehandelt. Ein solcher Vorsatz reicht aber gerade zur\nAnnahme einer einheitlichen Handlung nicht aus (vgl. BGH aa0).\nDie irrtümliche Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den\nAngeklagten bei der gegebenen Sachlage zwar nicht; es kann\naber auch kein Rechtsfehler sein, daß die Strafkammer unter\ndiesen Umständen die Eetrugshandlungen in den Fällen RW,\nUn u un: ES 215 rechtlich selbständige\nStraftaten gewertet hat, Das gleiche gilt auch für das\nVerhältnis des Falles WWW zu Gen Fällen Ko und\n\"rpenbeck.\n\n6 .--\n\n2. Zu Unrecht neint die kevision ferner, das Landgericht\nKätte auch die vom Amtsgericht Guakenbrück in der Strafsache\nDs 15/59 durch Urteil vom 10.September 1959 gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von drei Fochen in\ndie erste Gesamtstrafe miteinbeziehen müssen. In der Hauptverhandlung kornte nicht festgestellt werden, ob jenes\nUrteil schon rechtskräftig war (UA S.9). Das Gericht durfte\ndaher die Bildunr einer etwa gebotenen Cesamtstrafe dem\nnachträglichen Beschlußverfahren nach den §§ 450, 462 StPO\nüberlassen (vgl. BGH 5 StR 553/54 vom 21.Juni 1955; BGHSt 12,\n1,10).\n\n3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilungen wegen Betruges und wegen Diebstahls zum Nachteil\näer Ilse SciB scher fehl. Das Landgericht hat hier die\näußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 263 und 242 StGp\nrechtlich einwandfrei festgestellt,\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil\nteilweise aufzuheben,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-179-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-179-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.040974+00:00"}}