{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-17_5_StR_167_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"5 StR 167/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 167/60\n\n2167 070\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann W EB zus zB Kreis ıgn\n\n(Ostfriesland),\n\ngeboren an 1899 in Gros LUD Kreis 7 EEE ,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstuatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Aurich vom 8.Dezember 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nA ründe :\n\nDas Landgericht hat uen Angeklagten wesen Unzuckt mit\nAbhänsigen in Tateinheis zit Urzucht mit Kindern in zwei\nFällen, in einem Falle begangen in fortgesetzter Tat, zu\neiner Gesartgefängnisstrafe vor einem Jahr uri sechs Monaten\nverurteilt, im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision rüzt Verletzung des sachlichen Strafrechts,.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n‚Der Angeklagte nahn in der Zeit von Anfang Dezember 1958\nbis Anfang Septembzr 1959 an seiner noch nicht 14 Jahre alten\nStieftochter Christine \"durchschnittlich einmal in der Woche\"\nunzüchtige Hanälungeui vor. In einem Falle verging er sich\nim dunklen Schlarzimmer irrtümlich an seiner zweiten,\nebenfalls noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Erika.\n\nSr ließ von ihr ab, als er schließlich merkte, daß es nicht\nChristine war.\n\nDie Strafkamner hat die unzüchtigen Handlungen an\nChristine als eine einzige fortgesetzte Tat und diejenige\nan Erika als weitere rechtlich selbständige Straftat\ngewertet.\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, da# Gericht habe \"die\nstrafrechtlichen Auswirkungen einer Objektverwechslung im\nZusammenhang mit einer Fortsetzungstat verkannt\". Es hätte\nals Folge des Irrtums die Unzuchtshandlung mit Erika nicht\nselbständig bewerten dürfen, sondern in den Fortsetzungszusammenhang mit einbezichen müssen.\n\nZu diesen Ausführungen braucht nicht Stellung genommen\nzu werden, denn die rechtliche Würdigung der Tat an Erika als\neine selbständige Handlung ist schon aus folgendem Grunde\nnicht zu beanstanden;\n\nAuch soweit es um die an Christine begangenen Unzuchtshandlungen geht, rechtfertigen die Feststellungen im Urteil\ndie Annahme eines einheitlichen, von vornherein alle begangenen\nStraftaten als Teilstücke eines Ganzen umfassenden Gesamt-\n\n- 3.\n\nvorsatzes nicht (vgl.BGHSt 1,313,315; 2,167; 3,167;\n\nNJW 1953 111227), Nach BGHSt 2,163,167 ist bei Straftaten\ngegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob\nein Gesamtvorsatz angenommen werden kann. Solche Taten\nentspringen selbst dann, wenn sie sich gegen dieselbe\nPerson richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes.\nDie annähernd regelmäßige zeitliche Folge der Taten ist\nin solchen Fällen allein keine ausreichende Grundlage für\ndie Annahme eines Gesamtvorsatzes. Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte allerdings bei der gegebenen\nSachlage nicht beschwert. Aber es kann auch nicht fehlerhaft sein, daß die Strafkammer die Unzuchtshandlung an\nErika als rechtlich selbständige Tat gewürdigt hat.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-167-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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