{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-17_5_StR_165_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"5 StR 165/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/60\n\nu 2158 010\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1]. den Werkzeugmacher Werner CEEB zus Tem,\n\ndort geboren am EB 1926,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n2. die Friseuse Irmgard CÜÜEEB zevorene SD\naus BB\ngeboren an 1926 in Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlich begangener Listverschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten Irmgard GC»\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 23.Oktober 1959 wird verworfen; jedoch wird\ndas Urteil im Schuldspruch gegen beide Angeklagten\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher schwerer Freiheitsberaubung entfällt.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 2.\n\nDie nach dem 23.0Oktober 1959 erlittene -\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei .fonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Revision der Angeklagten Gb ist im Ergebnis\nunbegründet. Sie führt lediglich zur Berichtigung des\nSchuldspruchs.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\na) Die Rüge, die Strafkammer sei deshalb nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Landgerichtsrat\nSC in der Hauptverhandlung den Vorsitz gehabt\nhabe, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat\nzurückgenommen.\n\nb) Die Revision beanstandet, die Strafkammer sei auch\nhinsichtlich der Beisitzer nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen. Sowohl der Gerichtsassessor Sp =15 auch\ndie Gerichtsassessorin Bw seien nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Berlin nicht Mitglieder\nder 2.Großen Strafkammer gewesen. Sie seien hiernach auch\nnicht zur Vertretung berufen gewesen.\n\nDas trifft zwar zu. Dennoch war die Mitwirkung der\ngenannten Beisitzer nicht zu beanstanden. Jenn sie waren\nvom Landgerichtspräsidenten zulässigerweise gemäß § 67 GVG\nzu zeitweiligen Vertretern in der 2.Großen Strafkammer\nbestellt worden, nachdem der Landgerichtspräsident in seiner\nVerfügung vom 14.0ktober 1959 auf der Grundlage rechtlich\nzutreffender Erwägungen festgestellt hatte, daß außer den\nordentlichen Mitgliedern der 2.Großen Strafkammer auch deren\ngesh äftsplanmäßige Vertreter, die Beisitzer der 4.Großen\nStrafkammer, an der Mitwirkung in der Sitzung am 23.0Oktober\n1959 verhindert waren. Das bedarf keiner näheren Ausführung\nhinsichtlich der Mitwirkung des Gerichtsassessors Sp »\nder lediglich für den 23.0ktober 1959 zum zeitweiligen Vertreter in der 2,Großen Strafkammer bestellt worden ist.\n\nBedenken könnten nur auftauchen, soweit der Landgerichtspräsident auch die Gerichtsassessorin Be zenäs\n§ 67 GVG zur zeitweiligen Vertreterin bestellt hat. Denn\n\n- 4 -\n\n4 -\n\nder Landgerichtspräsident hat diese Richterin nicht nur\n\nfür den 23.0ktober 1959, sondern für die Zeit vom 19.Oktober\nbis zum 17.November 1959 als zeitweilige Vertreterin in\n\ndie 2.Große Strafkamner abgeordnet. Bei dieser Sachlage\n\nwar zu prüfen, ob der Landgerichtspräsident bei einer\n\nderart langen zeitweiligen Vertretung noch von einen\nzutreffenden Begriff der nur \"zeitweiligen\", vorübergehenden\nVerhinderung der in erster Linie zuständigen Beisitzer der\n2. und 4.Großen Strafkammer ausgegangen ist. Wäre nämlich\neine Verhinderung von etwa einem Monat stets als nicht\n\nnur vorübergehend, sondern als dauernd im Sinne des\n\n§ 63 Abs.2 GVG (vgl.hierzu RGSt 20,385,387) anzusehen,\n\nso wäre grundsätzlich ein Eingreifen des Präsidiums\nerforderlich gewesen. Der Landgerichtspräsident hätte\n\nsodann einen zeitweiligen Vertreter nur bis zu dem Zeitpunkt bestellen dürfen, in dem das Präsidium zusammentreten konnte, um die Geschäftsverteilung neu zu beschließen\n(vgl. KM 4.Aufl. § 67 GVG Anm. le). Es liegt nahe, daß\n\ndies jedenfalls bis zum Ende der Vertretungszeit möglich\nwar.\n\nEs kam also darauf an, ob eine Verhinderung auch\nder in erster Linie zur Vertretung berufenen Mitglieder\nder 4.Großen Strafkamner für etwa einen Monat, von der\nder Landgerichtspräsident ausgegangen ist, noch als\nvorübergehend angesehen werden und die Einsetzung eines j\nzeitweiligen Vertreters für diese Zeit daher gerechtfertigt\nsein kann. Der Senat hat diese Frage bejaht. Bei der Frage,\nwas noch als kürzere (vorübergehende), und was schon als\nlängere (dauernde) Verhinderung anzusehen ist, muß man\nder jeweils entscheidenden Stelle einen gewissen Spielraum\nlassen. Ein Verhinderungsfall, der nach der Feststellung,\ndes Landgerichtspräsidenten etwas mehr als einen Monat\ngedauert hat, währte noch nicht so lange, daß man unbedingt\neine \"längere\" Verhinderung annehmen müßte. Jedenfalls\n. beruht in diesem Falle die Verfügung des Landgerichtspräsidenten, würde man die Dauer der Vertretung auch |\n\n-5.-\n\n-5-\n\nletztlich als zu lang ansehen, auf einer vertretbaren\nAuslegung der §§ 63 Abs.2, 67 GVG und wäre deshalb noch\nnicht ohne weiteres ungültig (vgl. hierzu BGHSt 12,227,\n233/234). Sie wäre nicht so abwegig, daß bei der Anwendung\nder genannten Gesetzesbustimmungen ein Gesetzesverstoß\n\nklar zutage gelegen hätte oder gar von einer Willkür\n\ndes Landgerichtspräsidenten die nede sein könnte (vgl.BGHSt\n12,402,406).\n\nc) Die Rüge, das Landgericht habe den § 244 Abs.2 StPO\nverletzt, weil es den Kriminaloberkommissar AED nicht\nvon Amts wegen als Zeugen vernommen habe, ist offensichtlich unbegründet. Wie die Sitzungsniederschrift beweist\nund die Revision selbst einräumt, haben die Angeklagte\nund ihr Verteidiger ausdrücklich zugestimmt, daß von\nder Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Abstand\ngenommen würde. Die Strafkammer brauchte sich daher von\nder Vernehmung AB s nichts zugunsten der Angeklagten\nzu versprechen.\n\n2. Auf die Sachrüge, zu der die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat, hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalt nach geprüft.\n\na) Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben,\nsoweit die Beschwerdeführerin wegen Verbrechens nach\n88 2 Abs.1, 1 Abs.2 des Berliner Gesetzes zum Schutz der\npersönlichen Freiheit verurteilt worden ist.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Beschwerdeführerin und deren Ehemann ihr Opfer PB, indem sie\ndessen Festnahme durch den SSD ermöglichten und verursachten,\nin ein Gebiet außerhalb des Bereichs der in Berlin geltenden\nGerichtsverfassung verbracht haben und ihn dadurch der\nGefahr aussetzten, verfolgt zu werden und hierbei im\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden.\n\nDas Urteil läßt auch keinen Zweifel daran, daß die\nBeschwerdeführerin diesen Freiheitsentzug vorsätzlich\nherbeiführte und hierbei nicht nur Gehilfin, sondern\n\n-6-\n\nTäterin, also “ittäterin ihres Ehenannes gewesen ist. Sie\nhatte mit ihrem zhemann zusammen die vollc Tatherrschaft\ndarüber, ob PB zus West-Berlin heraus in den Machtbersich aus 5SD verbracht wurde.\n\nb) Dagugen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Freiheitsberaubung (§ 239 Abs.2 und Abs.1l StGB)\nnicht bestehenbleiben.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob es sich um eine\nrechtswidrige Freiheitsberaubung handelte. Das Landgericht\nsagt zwar bei der rechtlichen Würdigung,die Freiheitsberaubung sei widerrechtlich gewesen, weil eine Verhaftung\nwegen Republikflucht rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Hieraus läßt sich jedoch nicht die bindende Fest- .\nstellung entnehmen, daß PM ausschließlich wegen\nRepublikflucht verhaftet worden ist. Die Strafkammer stellt\nnämlich bei der Schilderung des Sachverhalts nur fest,\nDEEEEEED sei bei einer Ausweiskontrolle verhaftet worden.\nÜber sein weiteres Schicksal nach der Festnahme heißt es\nnurs \"Er (PB) soll zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt\nsein.\" Hieraus läßt sich nicht einmal ersehen, ob die\nStrafkammer diese Verurteilung für erwiesen hält. Jedenfalls gibt die angefochtene Intscheidung weder über den\nGrund der Verurteilung PB noch über die Art der Vollstreckung Aufschluß, Ohnedem läßt sich jedoch nicht\nbeurteilen, ob diese Verurteilung und ihre Vollstreckung\ndem Recht widersprechen und deshalb die Freiheitsberaubung\nrechtswidrig war.\n\n‚ Die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer\nFreiheitsberaubung konnte daher nicht bestehenbleiben.\nDer Senat konnte diesen Rechtsfehler durch Berichtigung\ndes Schuldspruchs von sich aus gemäß .§ 354 StPO beseitigen.\nErsichtlich lassen sich in Bezug auf die Freiheitsberaubung\nweitere Feststellungen nicht treffen.\n\nc) Durch die Berichtigung wird jedoch der Strafausspruch nicht betroffen. Die Strafe ist zutreffend dem\n§ 2 Abs.1 FreihSchG entnommen. Wie die Strafzumessungsgründe ergeben, hat bei der Verkängung der Strafe die\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nfehlerhafte Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung keine Rolle gespielt. Der Senat hält es für\nausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer niedrigeren\nStrafe gekommen wäre, wenn sie nicht noch tateinheitlich\nwegen schwerer Freiheitsberaubung verurteilt hätte, zumal\nauch die Strafkammer nach ihren Ausführungen bei der\nrechtlichen Würdigung nur davon ausgeht, daß die Freiheitsentziehung \"über eine Woche\" gedauert habe, also nicht\n\netwa die Vermutung berücksichtigt, daD WW wirklich\nverurteilt worden sei, und zwar zu einer längeren Strafe.\n\n3. Gemäß § 357 StPO mußte das Urteil auch hinsichtlich\ndes Mitangeklagten Werner CWwberichtigt werden, der\nkeine Revision eingelegt hat.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-165-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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