{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-17_5_StR_145_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"5 StR 145/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 145/60 2167 071\n\n(alt: 5 StR 339/59)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilbeln FEED zu: om,\ndort geboren an EEE 1915,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Fäller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 19.Januar 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie in dieser Sache nach dem 19.Januar 1960\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.\n\n- Von kechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nl. Trotz der Straftilgung durfte das Landgericht dem\nUrteil vom 15.0ktober 1935 die Feststellung entnehmen, daß\nder Angeklagte \"frühe homosexuelle Neigungen!\" gezeigt hat.\n§ 5 Abs.2 des Straftilgungsgesetzes schließt nur die\nrückfallbegründende Wirkung einer getilgten Strafe oder\ndie Berücksichtigung der zugrunde liegenden Tat als Symptomtat im Sinne des § 20a StGB aus. Solche Wirkungen kamen\nbei einer Strafe von 50 RM wegen Vergehens gegen § 175 StGB\nohnehin nicht in Betracht. Die Tatsache, daß der Angeklagte\ndamals mit einem anderen fortgesetzte gegenseitige Onanie\ngetrieben und das nicht erst von diesem anderen, sondern\nnoch früher gelernt hatte, bleibt immer verwertbar, wenn\nes in irgendeinem Zusammenhange darauf ankommt. Solche Tatsachen werden nicht \"getilgt\". Sie dürfen und müssen so\nberücksichtigt werden, wie wenn sie nicht zu einer‘ Verurteilung\ngeführt hätten. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für die Strafzumessung (RGSt 60,285,288; 74,177;\nBGH 1 StR 466/51 vom 6.November 1951, mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1952,18 zu § 267 Abs.3 StPO; BGH LM\nStTilgeNT->),\n\n2. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Sachverständige Dr.Nürnberger hat nach sechswöchiger Anstaltsbeobachtung festgestellt, daß der Angeklagte trotz eines\nKopfschusses kein Hirnverletzter ist, und daß auch andere\nkrankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bei ihm nicht vorliegen. Mit den Worten des Urteils,\ndaß die Strafkammer sich diesen Ergebnissen des Gutachtens\nanschließen \"kann\", ist gemeint, daß sie sich ihnen nur\nanschließen konnte. Denn nach diesem Gutachten, dessen\nBegründung das angefochtene Urteil ausführlich wiedergibt,\nhatte die Strafkammer keinen Anhaltspunkt mehr, der auch\nnur den Verdacht einer geistigen Störung hätte begründen\nkönnen. Darum hatte die Strafkammer auch keinen Anlaß,\neinen Obersutachter zu hören, was nicht einmal der\nVerteidiger beantragt hatte.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nAuf Grund einer Blutuntersuchung stand fest, daß der\nAngeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von\n1,2 g °/oo hatte. Die Auffassung des Tatrichters, daß\nder alkoholgewohnte Angeklagte weder in seinem Einsichtsvermögen noch in seinem Hemmungsvermögen erheblich\nvermindert war, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß\nDiebstahl verboten ist, pflegt geistig gesunden Menschen\nnoch bei weit stärkerer Trunkenheit bewußt zu bleiben;\ndie Einschaltung genügender Hemmungen muß die Rechtsordnung gerade von einem Täter fordern, der schon wiederholt\nwegen der gleichen Straftat bestraft worden ist und die\nEinwirkung des Alkohols auf seine Selbstbeherrschung kennt.\nDiesen vorwiegend rechtlichen Erwägungen gegenüber kommt\nder erste :Eindruck des Arztes, dem der Angeklagte alsbald\nnach der Tat vorgestellt worden ist, nicht in Betracht.\n\n3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft,\n\"jedoch keinen Rechtsfehler gefunden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer . Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-145-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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