{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-17_5_StR_138_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"5 StR 138/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_138/60\n\n2158 001\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHans-Toachin W aus Te.\ndort geboren am GEB 1555,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidert Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Tr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Dezember 1959 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n— Ton Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Fr.3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und einen Photoapparat\ndes Angeklagten eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzunz des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Verteidigung abselehnt, Franz StB zehirnphysiologisch darauf untersuchen zu lassen, ob Auswirkungen seiner verschiedenen\nGehirnerschütterungen festzustellen sind in der Richtung,\ndaß erhebliche Gedächtnistäuschungen bei ihm nicht ausgeschlossen werden können.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag trotz gewisser\nBedenken nicht als Beweisermittlungsamtrag, sondern als\nBeweisamtrag behandelt und die Ablehnung wie folgt begründet:\nEs sei \"durch das Gutachten des Dipl.Psychologen Steffen\nbereits erwiesen, daß Franz St nicht an krankhaften\nGedächtnisstörungen leide, - Eine gehirnphysiologische\nUntersuchung wäre auch völlig ungeeignet, um Gedächtnistäuschungen festzustellen. - Der Antrag laufe nur auf ein\nzweites Glaubwürdigkeitsgutachten hinaus, das überflüssig\nsei, weil die Sachkunde des bisherigen Gutachters nicht\nzweifelhaft sei, das Gutachten nicht von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, keine Tidersprüche\nenthalte und ein neuer Gutachter nicht über Forschungsmittel\n‘verfüge, die denen des Sachverständigen Steffen überlegen\nseien. - Schließlich sei ein weiteres GlaubwürdigkeitsgSutachten auch deshalb nicht erforderlich, weil nach Lage\ndes Falles die Glaubwürdigkeit des Franz St aus den\ngesamten Nebenumständer auch vom Gericht beurteilt werden\nkönne,\"\n\n3.\n\nTFıiernach sieht die S’ratkamnier zunächst die Voraussotzurgen des 5 244 Abs.4 Satz 2 1.Halbs. StPO als gegeben\nan urä verneint sofann die Voraussetzungen, unter denen\nnach dem übrigen Inhalt des § 244 Abs.4 Satz 2 St?O dennoch\n«je Heranziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich\nist. Gezen diese letzteren Ausführungen wendet sich die\nRevision mit Recht. Sie weist zutreffend darauf hin, daß\ndie Auffasstng der Strafkammer, durch eine gehirnphysiologische Untersuchung könnten Gedächtnisstörungen nicht\nfestgestellt werden, nicht haltbar ist. Der Sinn des Beweisamtrages ginz erkernbar dahin, bei Franz Stw seien\nGehirnschädigungen vorhanden, die zu Gedächtrisstörungen\nführten. Derartige Gehirnschädigungen festzustellen, ist\njedoch durch moderne gehirnphysioiogische Untersuchungen\nnicht unmöglich. Da derartige Untersuchungen, wie nicht\nnäher darzeieet zu werden braucht, nicht Sache eines\nPsychologen, sondern eines Facharztes sind, ist somit auch\ndie weitere Annahme der Strafkammer nicht haltbar, daß\nein neuer Gutachter nicht über Forschungsmittel verfüge,\ndie denen des Sachverständigen Steffen überlegen seien,\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat die Ablehnung\ndes Antrages des Verteidigers auch nicht deshalb gutheißen,\nweil die Strafkammer erklärt hat, sie könne nach Lage des\nFalles die Glaubwürdigkeit Franz Steps: selbst\nbeurteilen. Daß die Strafkammer gemeint hat, selbst die\nerforderliche Sachkunde zu besitzen, kann gerade auf den\naufgezeigten Fehlern beruhen.\n\nDa das Urteil entscheidend auf dem Zeugnis Franz\nStB: beruht, liegen die Voraussetzungen des § 338\nNr.,8 StPO vor. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.\n\n-4-\n\nDer Senat hatte keinen Anlaß, die Sache entsprechend\ndem Antrage des Verteidigers gewäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO\nan eine andere Strafkanmer zurückzuverweisen, zumal die\nübrigen Revisionsangriffe des Verteidigers entweder nicht\nin zulässiger Form erhoben worden oder haltlos sind.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-138-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/5-str-138-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.964742+00:00"}}