{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_99_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 99/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 99/60 2157 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerverwalter Hans RED aus u,\ndort geboren am WW 1923,\n\nwegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.l\nNr. 3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hannover vom 1.Dezember 1959\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die V.rletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nNachdem zur Hauptverhandlung zunächst nur die in der\nAnklage benannten Zeugen geladen waren, ordnete der Vorsitzende am 30.November 1959 noch an, daß die Mutter des\nAngeklagten, Frau IB durch das zuständige Polizeirevier geladen werden solle. Die Verfügung des Vorsitzenden\nwurde von der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Sie erhielt\naber vom zuständigen Polizeirevier den Bescheid, Frau Le\nsei bettlägerig krank. Die Staatsanwaltschaft teilte dies\ndem Vorsitzenden mit.\n\nFür das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung weder bekanntgegeben worden ist, daß die Ladung\nFrau IMs anzeoränet noch aus welchem Grunde diese nicht\nerschienen war. Denn in der Sitzungsniederschrift war zunächst\nüber diese. Vorgänge nichts enthalten. Erst nachdem die\nRevisionsbegründungsschrift eingegangen war, wurde in die\nSitzungsniederschrift der vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene ergänzende Vermerk\naufgenommen; \"Es wird festgestellt, daß die vom Vorsitzenden\ngeladene Zeugin LM wegen Krankheit entschuldigt ferngeblieben ist.\" Diese Berichtigung muß außer acht bleiben,\nsoweit sie der Revision mindestens teilweise den Boden entziehen könnte (vgl. BGHSt 2,125; 10,145).\n\nl. Die Revision beanstandet jedoch zunächst, daß der\nAngeklagte nicht gemäß § 222 Abs.1 StPO von der Nachladung\nder Frau ICE unterrichtet worden sei. Auf einem Verstoß\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ngegen § 222 Abs.1 StPO kann das Urteil aber nicht beruhen.\nNach dieser Vorschrift sollen die am Verfahren Beteiligten\nin die Lage versetzt werden, sich auf die Hauptverhandlung\nvorzubereiten, sie sollen nicht durch ihnen bis dahin\nunbekannte, erst in der Hauptverhandlung auftauchende Beweis.\nmittel überrascht werden, damit eine Aussetzung nach § 246\nAbs.2 und 3 StPO vermieden wird (Eberh.Schmidt, Lehrk.\nTeil II § 222 Anm. 1; KM 4.Aufl. § 222 Anm. 1). Dieser\nZweck des § 222 Abs.1 StPO kann im vorliegemden Fall schon\ndeshalb nicht beeinträchtigt werden, weil Frau LED\nzur Hauptverhandlung nicht erschienen war.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Gericht\nhätte von der Vernehmung der Frau LÜEB nur nach Anhörung\nder Beteiligten auf Grund eines verkündeten Gerichtsbeschlusses Abstand nehmen dürfen. Ein Beschluß war nicht erforderlich. Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf die\nEntscheidungen des Reichsgerichts RGSt 57,165,166 und\nJW 1931,1610°®8. In den ihnen zugrunde liegenden Fällen war\njeweils die Vernehmung eines vom Verteidiger benannten Zeugen\nunterblieben, obwohl dessen Ladung durch Gerichtsbeschluß\nangeordnet worden war. Hier war weder Frau LOEEREEED vom\nAngeklagten oder von seinem Verteidiger benannt, noch lag\nein Gerichtsbeschluß vor. Der Vorsitzende brauchte daher\n„keinen Gerichtsbeschluß herbeizuführen, wenn er die ursprünglich von ihm vorgesehene Vernehmung nicht mehr für erforderlich hielt. Er brauchte hierüber auch die am Verfahren\nBeteiligten nicht zu hören.\n\n3.. Allerdings durfte er.hierbei nicht gegen die dem\n‘Gericht in $:244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen,.\nzur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts\nwegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,\ndie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Entgegen der\nAnsicht der Revision: brauchte das Gericht jedoch auch unter\ndiesem Gesichtspunkt Frau ICE nicht darüber zu hören,\nob Erika RW ihr erzählt habe, daß sie im Juni 1957\nerstmals mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe.\n\n-4-\n\nEs\n\n-4-\n\nDas drängte sich der Strafikammer nicht auf, denn Erika\nFEED natte früher - nach Verabredung mit dem Angeklagten -\nauch sonst jeden früheren Geschlechtsverkehr in Abrede\ngestellt. Inwiefern es von Bedeutung gewesen sein sollte und\ndas Gericht den jetzigen Angaben Erika RM nicht\n\ngeglaubt haben würde, wenn sie auch Frau ID zezenüber\nsich entsprechend ihrer Verabredung mit dem Angeklagten\ngeäußert hätte, ist nicht ersichtlich.\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten\nUmfange nach geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage\ngetreten. Auch die Revision hat Einzelheiten nicht vorgetragen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-99-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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