{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_51_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 51/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 51/59\n\n2157 070\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtassistenten Karl Kom zus 1,\ngeboren an EEE 13911 in CE (Meckienvurg),\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n9.September 1958 wird mit den Feststellungen\naufgehoben\n\nA. auf die Revision des Angeklagten,\nl. soweit der Angeklagte wegen\n\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit\nBegünstigung im Amt und Urkundenvernichtung im Ant im Fall III,2 (erster\nFall Kr, erster Teil),\n\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit\nBegünstigung im Amt und Urkundenvernichtung im Amt im Fall III,3\n\n(a, erster Teil),\n\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit\n\n- 2.\n\nU\n\n2.\n\nBegünstigung im Amt im Fall III 5 a (erster\nFall Ste).\n\nfortgesetzter Amvsunter schlagung in Tateinheit\nmit fortgeseizter Urkundenverfälschung im\n\nAmt und fortgese:zter Gebührenüberhebung in\naen Fällen III 6 bis 40,\n\nschwerer Amtsunterschlagung im Fall V1\n(erster Fall Tim ,\n\nschwerer Amtsunterschlagung im Fall v2\n\n(zweiter Fall TE) ,\n\nfortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in\n'Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung\n\nund fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt\nin den Fällen V 3 bis 7 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden ist,\n\n2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\n1»\n\n. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nsoweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter\nGebührenüberhebung urd fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt in den Fällen V 3 bis'7 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\naußerdem gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten,\n\nsoweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenverfälschung im Amt und fortgesetzter Gebührenüberhebung in den Fällen III 6 bis 40 der\nUrteilsgrüme verurteilt worden ist,\n\nsowie hinsichtlich der Einzelstrafen, welche\ndie Strafkammer in den Fällen III 2 REIT\n\nFall gr‘ erster Teil), 3 (M\nerster Teil) und 5 a (erster Fall St)\n\n' der Urteilsyründe verhängt hat.\n\n‘ In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\n‚Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten beider\n\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehenden Revisionen des Angeklagten\n\n‚und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig\nbefunden\n\nl.\n2.\n\n3.\n\nke\n\n5.\n6.\n7°.\n\n8.\n9.\n\n10.\n11.\n12,\n\nder Begünstigung im Amt,\nder Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung\nim Amt und Urkundenvernichtung im Amt,\n\nder Urkundenverfälschung im Amt in Tateinheit mit\nBetrug, .\n\nder Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung\nim Amt und Urkundenvernichtung im Amt,\n\ndes Betruges,\nder Urkundenverfälschung im Ant,\n\nder Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung\nim Amt,\n\nder Begünstigung im Ant,\n\nder fortgesetzten Amtsunterschlagung, zum Teil in\n\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenverfälschung\nim Amt und fortgesetzter Gebührenüberhebung,\n\nund\nder schweren Amtsunterschlagung,\n\nder fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, zum\nTeil in Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung und fortgesetzter Urkundenvernichtung im\nAmt\n\nund ihn wegen dieser zwölf Taten zu einer Gesamtstrafe von\nelf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen haben\nteilweise Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,\nohne nähere Ausführungen zu machen.\n\nI.\n\nDer Senat hat von Amts wegen geprüft, ob im Fall\nII ı (EEE) ser Urteilsgründe Straffreiheit gemäß\n\n-4-\n\n-4-\n\n§§ 1, 2 Abs.2 StFG 1954 besteht. Das trifft nicht zu, weil\ndie Tat nicht vor dem l.Dezember 1953 im Sinne des § 1 StFe\n1954 begangen wurde.\n\nDer Angeklagte hat sich in diesem Fall einer Begünstigung\nim Amt (§ 346 StGB) dadurch schuldig gemacht, daß er es\nbewußt pflichtwidrig unterließ, Strafanzeige gegen Rademacher\nzu erstatten. Seine Verpflichtung zur Anzeige entstand zwar\nbereits im August 1953, als er von dem Befund des Staatlichen\nChemischen Untersuchungsamts vom 18.August 19553 Kenntnis\nerhielt. Die Begünstigung im Amt, die er durch Nichtanzeige\nverübte, war aber eine vorsätzliche Unterlassungstat, die\nim Sinne des § 1 StFG 1954 solange \"begangen\". wurde, wie\nder Angeklagte es bewußt pflichtwidrig unterließ, Anzeige\nzu erstatten. Das hat er auch noch nach dem 30.November\n1953 getan. Dies beweist die im Urteil festgestellte Tatsache,\ndaß er dem Staatlichen Chemischen Untersuchungsamt auf dessen\nAnfrage vom 3. Dezember 1953 am 7.Januar 1954 bewußt wahrheitswidrig mitteilte, Strafanzeige sei bereits erstattet worden.\n\nII\n\nAuf die Sachrüge: hin hat, der Senat, das Urteil in vollem\nUmfang geprüft.\n\nDie Prüfung gibt Anlaß, folgende Punkte zu erörterns\n\n1. Die Anwendung des § 346 StGB (Begünstigung im Amt)\nin den Fällen III 1 () ‚ 2 (erster Fall Kai,\nerster Teil), 3 (ED, ‚erster Teil) und5aunddb\n(StB) der Urteilsgründe ist frei von Rechtsirrtun.\n\nDie Feststellungen ergeben unbedenklich, daß der\nAngeklagte rechtlich verpflichtet war, Strafanzeige zu\nerstatten. Das Urteil stellt auch fest, daß der Angeklagte\nsich dieser Pflicht bewußt war (vgl. S.29,30,34,37 u.38 UA)»\nDas Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.\n\n2. Die Anwendung der §§ 350 StGB (Amtsunterschlagung)\nund 351 StGB (schwere Amtsunterschlagung) in den Fällen\n\nIII 2 (erster Fall Kr, erster Teil), 3 (Mi,\nerster Teil), 5 a (erster Fall St@W), 6 pis 40 (£fort-\n\n-5-\n\n- 5.\n\ngesetzte Handlung), V 1 (erster Fall TE), vV 2 (zweiter\nFall TB) unä V 3 vis 7 (fortgesetzte Handlung) der\nUrteilsgründe ist rechtsirrig.\n\nEin Beamter, der sich die Verfügungsgewalt über fremde\nbewegliche Sachen durch Betrug verschafft, indem er vorgibt,\ndie Sachen in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu\nwollen, während er sie in Wirklichkeit für sich verwerten\nwill, begeht weder durch die Verschaffung noch: durch die\nspätere Verwertung eine Amtsunterschlagung, sondern nur\nBetrug (vgl.BGH Beschluß des Großen Strafsenats vom\n7.Dezember 1959 - GSSt 1/59 - NJW 1960,684). So liegt es\nhier. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der °\nAngeklagte die Forderungen in seiner Eigenschaft als\nBeamter der Stadt Lüneburg einzog, also vorgab, die Gelder\nin amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen. Sie\nergeben weiterhin für einen Teil der obengenannten Fälle,\n\n. daß der Angeklagte in Wirklichkeit die Gelder, sei es für\n\ndauernd, sei es vorübergehend, ganz oder teilweise für\n\nsich verwerten wollte, Für den anderen Teil der Fälle\n\nlassen sie diese Möglichkeit jedenfalls offen. Ein Beamter,\nder unter solchen Umständen eine Forderung des Staates oder\neiner Gemeinde einzieht, täuscht durch positives Tun. Er\nschädigt auch das Vermögen eines anderen, sei es des Schuldners, bei dem er die Forderung einzieht, sei es des Staates\noder der Gemeinde, denen die Forderung zusteht. § 263 StGB\nverlangt nicht, daß der Getäuschte und der Geschädigte\npersonengleich sind.\n\n3. Ebenfalls rechtsirrig ist die Anwendung des\n§ 353 StGB (Gebührenüberhebung) in den Fällen III 6 bis\n40 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe.\n\nTäter eines Vergehens gegen § 353 StGB kann nur ein\nBeamter sein, der befugt ist, Steuern, Gebühren oder andere\nAbgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben. Dies setzt\nzwar nicht voraus, daß sich die Zuständigkeit des Beamten\nzur Abgabenerhebung gerade auf die Erhebung der geforderten\nAbgaben erstreckt. Es genügt, wenn ihm die Befugnis, Abgaben\nzu erheben, nach irgendeiner Richtung beigelegt ist.\n\n-6-\n\n-6 -\n\n£rforderlich ist aber in jedem Fall, daß dies \"hinsichtlich\nder gegebenenfalls in Rede stehenden Kasse\" geschehen ist\n(vgl. RGSt 41,91,94).\n\n.Erhebt ein Beamter Abgaben, die nicht oder nur in\ngeringerem Betrage geschuldet sind, für eine andere Kasse\nals diejenige, für die Abzaben zu erheben er befugt ist,\nso verstößt er nicht gegen § 3553 StGB. Dies folgt aus dem\nSinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll die Allgemeinheit\ndavor schützen, daß ein Beamter, der Abgaben für eine\nöffentliche Kasse zu erheben hat, diese Befugnis mißbraucht.\nVon einem solchen Mißbrauch kann nicht die Rede sein, wenn\nund soweit ein Beamter Abgaben für eine öffentliche Kasse\nerhebt, für die Abgaben 2 zu erheben er überhaupt nicht\nbefugt ist.\n\nDies trifft hier zumindest für den Fall III 16 (Kr)\nder Urteilsgründe zu, in dem der Angeklagte statt der vom\nStaatlichen Chemischen Untersuchungsamt in Rechnung gestellten Untersuchungskosten in Höhe von 18,20 DM nach entsprechender Änderung. der Rechnung 38,20 DM eingezogen hat. Der\nAngeklagte war nach den Feststellungen des Urteils als\nBeamter des. Gewerbe- und Ordnungsamtes der Stadt Lüneburg\nzwar befugt, Abgaben (Marktgelder) für die Kasse der Stadt\n: Lüneburg zu erheben. Dies hat er aber im Fall Kr nicht\ngetan. Forderungen auf Ersatz der Untersuchungskosten des\nStaatlichen Chemischen Untersuchungsamtes standen nicht\nder Kasse der Stadt Lüneburg, sondern einer anderen\nöffentlichen Kasse, nämlich der für das Staatliche Chemische\nUntersuchungsamt zuständigen staatlichen Kasse zu. Für sie\nhat der Angeklagte die Forderung eingezogen.\n\nOb das gleiche auch für die Fälle III 26 und 32 (Schi\nA EEE) der Urteilsgründe gilt, in denen der Angeklagte\nsogenannte \"Entnahmekosten\", \"Probekosten\" und einen \"Portobetrag\" eingezogen hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sie lassen\ndie Möglichkeit offen, daß Forderungen solcher Art Forderungen\nder Stadt Lüneburg waren.\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\n4. Die rechtsirrige Anwendung der §§ 350,351,353 StGB\nin den unter 2 und 3 erörterten Fällen kann auch die .Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben, welche die Strafkammer für die übrigen Taten verhängt hat.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision greift in zulässiger Beschränkung des\nRechtsmittels das Urteil in den Fällen III 5 a und b (erster\nund zweiter Fall St) , 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung),\nv3 bis 7 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe in\nvollem Umfang, in den Fällen III 2 (erster Fall Kram,\nerster Teil) und 3 (Fall MW, erster Teil) der Urteilsgründe im Strafausspruch an. Ferner beanstandet sie die\nGesamtstrafe. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts.\nAußerdem beanstandet sie die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts, soweit der Angeklagte in den Fällen III 5 b\n(zweiter Fall st), 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung)\nund V 3 bis 7 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgrürde\nverurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Einzelstrafen\nin den Fällen III 2 (erster Fall Kr) erster Teil),\n\n3 (CD, erster Teil) und 5 a (erster Fall St\n\nder Urteilsgründe.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die zum Fall III 5 a (erster Fall Ste) der\nUrteilsgründe geltend gemachte Aufklärungsrüge ist nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche\nAngabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach\nAuffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte\nbedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).\n\n2. Die Rüge, mit der geltend gemacht wird, daß die\nUrteilsgründe hinsichtlich der Gesamtstrafe nicht der\nVorschrift des § 267 Abs.3 StPO entsprächen, braucht nicht\nerörtert zu werden, weil das Urteil auch auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hin in mehreren Fällen, in denen\ndie Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, aus sach-\n\n-8-\n\n.8 —\n\nlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß und damit\ndie Gesamtstrafe ohne weiteres entfällt. Es wird jedoch\nfür die neue Hauptverhandlung auf die Entscheidung\nBGHSt 8,205,211 hingewiesen.\n\nII. Sachrügen.\n\nl. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den angeklagten in den Fällen V 3 bis 7 der Urteilsgründe wegen einer fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung\n(§§ 351, 350 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung (§ 353 StGB) und mit fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs.2 StGB) verurteilt hat.\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt\neinen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der vor oder spätestens\nbei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe bestehen und so beschaffen sein muß, daß\ner den späteren Verlauf. der mehreren Akte zwar nicht in\nallen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen\n(vgl. BGHSt 1,313,315).\n\nDas Urteil stellt einen solchen Gesamtvorsatz nicht\nin rechtlich einwandfreier Weise fest. Es sagt zwar, der\nAngeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, in den\ndurchgeführten (acht) Fällen die zu kassierenden Gebühren\nfür sich zu behalten. Dies genügt aber bei dem im übrigen\nfestgestellten Sachverhalt nicht. :\n\nDer Angeklagte beging die unter V 3 a bis d der Urteils-\n\neründe aufgeführten vier Straftaten in der Weise, daß er\n\nam 16.November 1957 von Lüneburg nach Hamburg fuhr, dort\n\nan demselben Tage vier Schausteller aufsuchte, ihnen von\n\nihm, dem Angeklagten, quittierte Genehmigungen für die\nVergabe von Straßenverkaufsständen außerhalb von Jahrmärkten und Schützenfesten überreichte, Geldbeträge, die\n\ner nach Gutdünken festsetzte, kassierte, die Durchschläge\n\n-9.\n\n9.\n\nder Genehmigungen vernichtete und die Gelder für sich\nverbrauchte. In den unter V 4 bis 7 der Urteilsgründe\naufgeführten Fällen kassierte er in der Zeit zwischen dem\n3.Januar 1958 und dem 12.Februar 1958 bei vier Lüneburger\nKaufleuten Warktstandgelder, die er für sich verbrauchte.\nBei dieser Sachlage bedurfte es näherer Angaben darüber,\nob der Angeklagte sich schon vor oder spätestens bei der\nersten Tat, die er am 16.November 1957 in Hamburg beging,\nauch die Taten, die er zwischen dem 3.Januar 1958 und dem\n12.Februar 1958 in Lüneburg verübte, in einer Weise\nvorgestellt hat, die den oben dargelegten Erfordernissen\nentspricht.\n\n2. Die weiteren Revisionsausführungen zur Sachrüge\ngreifen schon deshalb nicht durch, weil sie voraussetzen,\ndaß die §§ 350, 351 StGB zu Recht angewandt worden sind.\nDaß dies nicht zutrifft, ist bereits oben zur Revision\ndes Angeklagten unter II,2 dargelegt worden. Zum Fall\nIII 5 b (zweiter Fall St der Urteilsgründe wird\nbemerkt, daß der Besuch des Angeklagten bei St, der\nnicht anwesend war, noch keinen Anfang der Ausführung\nder beabsichtigten Straftat (Betrug, nicht Amtsunterschlagung) bedeutete.\n\n3. Nach § 301 StPO hat jedes von der Staatsanwaltschaft\neingelegte Rechtsmittel die Wirkung, daß die angefochtene\nEntscheidung - selbstverständlich nur, soweit sie von\nder Staatsanwaltschaft angefochten wörden ist - auch\nzugunsten des Beschuldigten aufgehohen werden kann. Dies\ntrifft hier zu, soweit der Angeklagte in den Fällen\nIII 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Einzelstrafen,\nwelche die Strafkammer in den Fällen III 2 (erster Fall\nKr, erster Teil), 3 (Mehlhorn, erster Teil) und\n5 a (erster Fall St@W) der Urteilsgründe verhängt hat.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nIn diesem Umfange ist das Urteil aus den bereits oben zur\nRevision des Angeklagten unter II 2 und 3 dargelegten\nGründen auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft\naufzuheben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-51-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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