{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_38_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 38/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 069\n\n5 StR_38/60\n\n—\n\n(altı 5 StR 27/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Adolf S EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1936 ir —EE (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanw:1t beim Bundesgerichtshof Dr. u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Stade vom 19.Juni 1959\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDem Anzeklagten war zur Last gelegt worden\n\nl. versucht zu haben, als Mörder heimtückisch seine\nBraut Walburga RB zu töten und durch dieselbe\nHandlung\n\n2. durch Fahrlässigkeit den Tod des Bauern PB\nverursacht zu haben.\n\nDas Schwurgericht hat ihn nur wegen fahrlässiger Tötung\nverurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsamaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie\nrügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Ausführung auf UA S.18, es hätten sich keine\ngenügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte\nden Bauern DEE unzubringen beabsichtigte, rechtfertigt\nnicht das Bedenken, das Schwurgericht habe rechtsirrig\nangenommen, die Tatbestände der §§ 211, 212 StGB verlangten\nüber den Vorsatz hinaus noch das Merkmal einer Tötungsabsicht. Das Wort \"beabsichtigt\" bedeutet hier erkennbar\n\"nit direktem Vorsatz gewollt\".\n\n2. Es ist der Revision zuzugeben, daß das Schwurgericht\nsich nur sehr knapp mit der Frage beschäftigt, ob der\nAngeklagte den Bauern PB dadurch vorsätzlich getötet\nhat, daß er es bewußt unterlassen hat, Hilfsmaßnahmen zu\nergreifen, nachdem BED den vergifteten Kaffee getrunken\nhatte. Indessen tragen die knappen Darlegungen des Urteils\ndie Folgerung, daß das Schwurgericht sich auch insoweit\nvon einer vorsätzlichen Tötung nicht habe überzeugen können.\nDas Urteil legt dar, mit Rücksicht auf die Beschränktheit\ndes Angeklagten könne ihm nicht widerlegt werden, daß er\ngeglaubt habe, der Tod würde erst in acht Stunden eintreten; infolgedessen könne der Angeklagte angenommen haben,\nDD würde rechtzeitig wirksane Gegenmaßnahmen treffen.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nIn diesem Zusammenhang bedeuten die Worte \"infolgedessen\n\nkann der Angeklagte angenommen haben,...\", es lasse sich\n\nnicht ausschließen, daß der Angeklagte dies angenommen habe,\nDaß das ;chwurgericht nicht darlegt, welche wirksamen\nGegenmaßnahmen, die 3EEEMEW treffen könne, sich der Angeklagte\nvorgestellt habe, ist bei Lage der Sache kein Rechtsfehler.\nNach den Urteilsfeststellungen hatte DW sofort, nachdem\ner den ersten Schluck von dem mit Pflanzenschutzmittel\nvergifteten Kaffee getrunken hatte, diesen Schluck ausgespuckt,\nSowohl der Angeklagte als auch Walburga Rgpund zwei\n\nweitere Personen hatten ihm erklärt, daß der Kaffee nach\nPflanzenschutzmittel rieche, und DB war darauf nach\n\nHause gegangen, um der Wirkung eines etwaigen Giftes\n\nvorzubeugen.\n\nDie Darlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nmöglicherweise angenommen, DEE werie wirksame Gegenmaßnahmen treffen, steht auch mit sonstigen Urteilsfeststellungen nicht im Widerspruch.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nbestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Schwurgerichts, daß dem Angeklagten der Vorsatz,\nWalburga RED zu töten, nicht nachzuweisen sei. Das Schwurgericht hat die Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei\nund dem Untersuchungsrichter Schwartau nicht verwertet, weil\nder Angeklagte bei beiden Geständnissen möglicherweise in\nseiner Willensfreiheit beeinträchtigt gewesen sei, ohne daß\ndie Verhörspersonen dies bemerkt hätten; bei der Polizei\nsei er möglicherweise übermüdet gewesen und habe Furcht\nvor der in Aussicht gestellten Vernehmung durch den Oberstaatsanwalt gehabt, bei dem Untersuchungsrichter sei er\nmöglicherweise infolge seiner Stimmungslabilität und Neigung\nzu impulsiven Entgleisungen durch einen Vorhalt des Untersuchungsrichters in seiner Willensfreiheit beschränkt worden.\n\n-4-\n\n-4-\n\nEin sachlichrechtlicher Fehler kann darin, daß nähere\nEinzelheiten über die Geständnisse und die Umstände ihres\nZustandekommens nicht mitgeteilt worden sind, nicht\nerblickt werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-38-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-38-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.540819+00:00"}}