{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_380_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 380/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 043\n\ni 6 StR 380/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Günther C gu»\n\nsus BEE Kreis LE\ngeboren am MED 1937 in SEE Kreis NEE (os. ),\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.0ktober 1960, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom 10.Mai 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nKr\nEee:\n\n-2-\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision greift mit der Sachrüge nur die Unterbringung des Angeklagten an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat seine Tat unter Alkoholeinwirkung\nbegangen. Die Ausführungen des Schwurgerichts ergevden, daß\ndie Alkoholverträglichkeit des Angeklagten durch eine\nHirnerkrankung herabgesetzt ist. Der Angeklagte war deshalb bei dem Totschlag mit einem Blutalkoholgehalt von\n1,4 g °/oo vermindert zurechnungsfähig.\n\nDie Feststellungen des Urteils legen es mindestens\nnahe, daß die Gefahr, der Angeklagte werde in Zukunft im\nZustand verminderter Zurechnungsfähigkeit Straftaten begehen, nur dann besteht, wenn der Angeklagte unter\nAlkoholeinwirkung steht. Eine Unterbringung nach § 42b\nStGB ist aber, wie der Senat in seiner Entscheidung\nBGHSt 10,57,59 ff ausgesprochen hat, nur zulässig, wenn\ndas Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem länger dauernden Zustand des Täters\nberuht und dieser Zustand kein bloßer Charaktermangel ist,\nsondern Krankheitswert hat. Ein alkoholischer Rauschzustand als solcher ist kein Zustand von längerer Dauer,\neine Tat in rauschbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit erfüllt deshalb an sich nicht die erste Voraussetzung des § 42b StGB. Das gilt grundsätzlich auch dann,\nwenn der Täter weniger Alkohol verträgt als andere\nMenschen, und wenn diese Alkoholunverträglichkeit\nkrankheitsbedingt ist.\n\nEine auf Alkoholgenuß beruhende verminderte Zurechnungsfähigkeit hat allerdings dann einen krankhaften\nZustand von längerer Dauer zur Ursache, wenn die mangelnde\nWiderstandskraft des Täters gegen die Versuchung, mehr\nAlkohol zu trinken als er verträgt, krankhaft bedingt\nist. Darüber, daß dies der Fall wäre, enthält das Urteil\n\n-3-\n\nkeine Feststellungen.\n\nEs 1äßt auch nicht erkennen, daß die. Hirnerkrankung\ndes Angeklagten auch unabhängig von der dadurch bedingten\nHerabsetzung der Alkoholverträglichkeit für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich mit ursächlich war und daß von dem Angeklagten wegen seiner Hirnerkrankung auch im nüchternen Zustand eine Gefahr für die\nAllgemeinheit ausginge. Nur unter diesen Voraussetzungen\nwäre aber, wie die angeführte Entscheidung des Senats\nergibt, eine Unterbringung zulässig.\n\nEin Fall, wie er der Entscheidung BGHSt 10,57 ff\nzugrunde lag und bei dem der Senat Ausnahmen von den angeführten Grundsätzen zugelassen hat, liegt offensichtlich\nnicht vor; das Urteil ergibt keinen Anhalt dafür, daß der\nAngeklagte schon durch ganz geringfügige Alkoholmengen,\nwie sie etwa in einem Glas Bier enthalten sind, in einen\nZustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gerät.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-380-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-380-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.557912+00:00"}}