{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_129_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 129/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":";tGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3\n\n‚um Diebstahl aus einem Gebäude mittels Trbrechens von\n3jehältnissen gehört, daß das Behältnis in dem Gebäude\n:rbrochen wird.\n\nJ)er zweite Schlüssel zu einer verschlossenen Kassette, den\nler Eigentümer in dieser selbst verwahrt, ist ein falscher\n‚chlüssel zu der Kassette,\n\nGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - 5 StR 129/60\nIG Braunschweig\n\n5 StR 129/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der &trafsache\ngegen\n\nden Maurer Karl a aus Cem,\ngeboren am EB 1914 in sw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshsft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rickfalle\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanrwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 3.Dezember 1959\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Anteklagte wollte mit den Ersparnissen der Frau\nKO ir CE, bei Ger er wohnte, ins Ausland\nfliehen. Er ging nach einem genauen Plan zu \"erke. Frau\nEEE verwanrte ihr Geld in einer verschlossenen Kassette,\nzu der sie zwei Schlüssel besaß. Den einen trug sie bei\nsich, den anderen hatte sie in die Kassette eingeschlossen,\nDas wußte der Angeklagte. Er suchte Frau KW an inrer\nArbeitsstelle auf und verschaffte sich von ihr durch eine\nTäuschung den Wohnungsschlüssel, Dann erzählte er dem Tankstelleninhaber Ste in SW, der Schiüssel zu\neiner Kassette sei von ihm und Frau Kill veriest worden.\nSt erklärte sich bereit, die Kassette zu öffnen. Der\nAngeklagte holte sie darauf aus der Wohnung und ließ sie von\nStB nit einem S","text_plain":"lachschlagewerk: ja 2 1 5 8 003\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\n;tGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3\n\n‚um Diebstahl aus einem Gebäude mittels Trbrechens von\n3jehältnissen gehört, daß das Behältnis in dem Gebäude\n:rbrochen wird.\n\nJ)er zweite Schlüssel zu einer verschlossenen Kassette, den\nler Eigentümer in dieser selbst verwahrt, ist ein falscher\n‚chlüssel zu der Kassette,\n\nGH, Urt. v. 10. Mai 1960 - 5 StR 129/60\nIG Braunschweig\n\n5 StR 129/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der &trafsache\ngegen\n\nden Maurer Karl a aus Cem,\ngeboren am EB 1914 in sw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshsft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rickfalle\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanrwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 3.Dezember 1959\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Anteklagte wollte mit den Ersparnissen der Frau\nKO ir CE, bei Ger er wohnte, ins Ausland\nfliehen. Er ging nach einem genauen Plan zu \"erke. Frau\nEEE verwanrte ihr Geld in einer verschlossenen Kassette,\nzu der sie zwei Schlüssel besaß. Den einen trug sie bei\nsich, den anderen hatte sie in die Kassette eingeschlossen,\nDas wußte der Angeklagte. Er suchte Frau KW an inrer\nArbeitsstelle auf und verschaffte sich von ihr durch eine\nTäuschung den Wohnungsschlüssel, Dann erzählte er dem Tankstelleninhaber Ste in SW, der Schiüssel zu\neiner Kassette sei von ihm und Frau Kill veriest worden.\nSt erklärte sich bereit, die Kassette zu öffnen. Der\nAngeklagte holte sie darauf aus der Wohnung und ließ sie von\nStB nit einem Schraubenzieher erbrechen. Er entnahm ihr\n20 DM und den zweiten Schlüssel, ließ den Deckel der Kassette\nrichten und sie mit dem Schlüssel verschließen. Dann trug\ner sie in die Wohnung zurück, öffnete sie dort mit den\nSchlüssel, entnahm ihr 1080 DM, verschloß sie wieder mit\ndemselben Schlüssel, stellte sie an ihren Platz und floh mit\ndem Gelde und dem Schlüssel.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen schweren Diebstahls nach\n§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB, begangen im strafschärfenden Rückfalle,\nverurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, den Angeklagten nach\n§ § 1 StPO in einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten\nzu lassen, abgelehnt und sich mit dem Gutachten des Nervenfacharztes Dr.Pulst begnügt, der den Angeklagten untersucht\nhatte. In dieser Entscheidung, die nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu treffen war, liegt kein rechtlicher Fehler. Was der\nBeschwerdeführer gegen sie vorträgt, ist haltlos.\n\n- 3 -\n\nDie Revision werdet sich jedoch mit Recht dagegen,\ndaß die Strafkammer die erschwerenden Merkmale des § 243\nAbs.1l Nr.2 StCB bejaht. Der Angeklagte hat dss Geld nicht\n\"aus sinem Gebäude mittels Frbrechens von Behältnissen\"\ngestohlen. Dazu zehört vielmehr, daß das Behältnis in dem\nGebäude erbrocken wird. Der abweichenden Auffassung des\nLandgerichts und des überwiegenden Schrifttums steht nicht\nnur die Entstehungsgeschichte (vgl. RGSt 30,388), sondern\nvor allem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen.\nDer Senat folgt daher mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf\n(NJW 1955,1528) und dem Bayerischen Obersten Landesgericht\n(NJW 1958,601) der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.\nDieses hat in der Entscheidung RGSt 75,43 nur dieentsprechende Anwendung des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB\ngebilligt, die nach der jetzigen Fassung des § 2 StGB nicht\nmehr zulässig ist.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch zu\nändern, den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im\nRückfalle zu verurteilen und nur den Strafausspruch aufzuheben, wie die Bundesanwaltschaft beantragt hat. Das\nUrteil muß vielmehr im vollen Umfange aufgehoben werden,\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt nämlich ein\nanderes Merkmal des schweren Diebstahls vor. Der Angeklagte\nhat die Kassette in der Wohnung der Frau KB rnit einen\nfalschen Schlüssel geöffnet ({ 243 Abs.1 Nr.3 StGB). Den\nSchlüssel, den er dazu benutzte, hatte Frau KW in die\nKassette eingeschlossen, um ihn dort zu verwahren. Dadurch\nhatte sie ihn der Bestimmung, zum Aufschließen derselben\nKassette benutzt zu werden, entzogen. Er war damit zu einem\nfalschen Schlüssel im Sinre des § 243 Abs.1 Nr.3 StGB geworden.\nDenn \"darüber, ob ein Schlüssel zur oränungsmäßigen Eröffnung\neines Schlosses bestinmt ist, entscheidet lediglich der\nWille des zur Verfügung über dss Gebäude, den umschlossenen\nRaum, die Tür oder das Behältnis Berechtigten\" (RGSt 52,84;\nvgl. auch BGHSt 13,15).\n\n- 4 -\n\nDer Get auch Ass falscher Schlüsseils fehürte nach dem\nFlane des inzeklegten roch zur Ausführung des Diebstahls\nan dem Gelde. Dieser war nic'ht schon vorher tatsächlich\nbeendet. Es braucht nicht ertschirden zu werden, wie es\nmit dem Gewahrsam der Frau FB stand, ehe der Angeklagte die Fassette mit Inhalt in ihre \"Wohnung zurückbrachte. Durch diesen Vorgang Kam beides jedenfalls wieder\nin ihren Gewahrsanm oder Mitgewahrsam, obwohl sie sich nicht\nim Hause aufhielt und ihren Wohnunesschlüssel dem Angeklagten\ngegeben hatte. Den Gewahrsam oder Mitgewahrsam an dem\nGelde brach der Anseklagte, indem er die Kassette innerhalb\ndes Gebäudes mit dem falschen Schlüssel öffnete, das Geld\n\nherausnahm und flüchtete,\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch wegen\nschweren Diebstahls nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten. Denn der Angeklagte ist auf die neuen rechtlichen\nGesichtspunkte noch nicht hingewiesen worden (§ 265 Abs.1 StPO).\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß er sich sonst in\ntatsächlicher Beziehung anders verteidiet und die Strafkammer einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte.\n\nDas Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben\nwerden.\n\nSarstedt Eoffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-129-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-129-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.520676+00:00"}}