{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_127_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 127/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/60\n\nIm Namen des _ Volkes 2158 004\n\nIn der Strafsache\n\ngeegen\n\nden Arbeiter Harry DB zu: SD.\ngeboren am ED 1933 ir EEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: WWW u... -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Harry BD\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n30.0ktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Widerstandes\ngegen die Staatsgewalt verurteilt worden\nist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch einschließlich\nder Nebenstrafen aus §§ 32 und 38, 248 StGB.\n\n- 2? -\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDe en\n\n- 3 -\n\nGründer?\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nl. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.3 StPO\nist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung\n1äßt sich aus der Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden:\n\"Sie wissen nicht, was Ihnen blüht, das Lachen wird Ihnen\nnoch vergehen, Sie werden nach der Verhandlung noch\nweinen\" nicht entnehmen, der Vorsitzende sei befangen\ngewesen. Mit Recht geht die Strafkammer in ihrem ablehnenden Beschluß davon aus, daß eine Besorgnis der\nBefangenheit nur dann gegeben ist, wenn vom Standpunkt\neines vernünftig denkenden Angeklagten aus vernünftige\nGründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Richters zu\nzweifeln. Dazu reicht die Äußerung des Vorsitzenden nicht\naus. Allerdings legt das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluß ohne weiteres die Äußerung zugrunde, wie sie\nnach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden gelautet hat, nämlich er habe nicht - wie die\nVerteidigung behauptet und unter Beweis gestellt hat -\nschlechthin gesagt: \"Sie werden nach der Verhandlung\nnoch weinen\", sondern der Angeklagte werde \"möglicherweise\" noch weinen. Das ist jedoch nicht entscheidend.\nSelbst wenn man davon ausgeht, der Vorsitzende habe das\nabschwächende Wort \"möglicherweise\" nicht gebraucht, besteht nicht die Besorgnis, der Vorsitzende sei gegenüber\ndem Angeklagten befangen gewesen. Nach dem übrigen\nInhalt der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden,\nderen Richtigkeit auch die Revision nicht bezweifelt,\nwar seiner den Ablehnungsgrund bildenden Äußerung ein\nungebührliches Lachen des Angeklagten. vorausgegangen,\nder bis dahin seine Beteiligung an zwei Einbruchsdiebstählen bereits eingeständen hatte. Bei dieser\nSachlage konnte und mußte ein verständiger Angeklagter\n\n-4-\n\n-4-\n\ndie etwas kräftige Unmutsäußerung des Vorsitzenden auf\nsein eigenes herausforderndes Verhalten zurückführen.\nEr konnte und mußte erkennen, daß der Vorsitzende mit\nRecht sein Verhalten mißbilligte und im Grunde ihm nur\neine berechtigte Ermahnung erteilte, sich angesichts\nder schon zugegebenen Straftaten dem Ernst der Lage\nentsprechend zu benehmen.\n\nUnter diesen Umständen brauchte der Senat über den\ngenauen Wortlaut der Äußerung des Vorsitzenden keine\nweiteren Beweise zu erheben. Das Ablehnungsgesuch war\nauf jeden Fall unbegründet. Soweit die Revision noch\nmeint, die Besorgnis der Befangenheit ergäbe sich auch\naus der sonstigen Art der Vernehmung des Angeklagten\ndurch den Vorsitzenden, kann der Senat hierauf nicht\neingehen. Er hat nur die Gründe zu prüfen, die schon\nGegenstand des Ablehnungsgesuches waren.\n\n2. Fehl geht auch die Rüge, der Verteidiger habe\nnicht ausreichend Gelegenheit gehabt, die Akten einzusehen. Hiermit kann die Revision schon deshalb nicht\ngehört werden, weil der Verteidiger nicht den \"unter\nUmständen\" angekündigten Aussetzungsamtrag gestellt\nund damit durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben hat, er sei nunmehr, nachdem ihm am Schluß des\nersten Hauptverhandlungstages die Akten nochmals übergeben worden seien, genügend vorbereitet.\n\n3. Auch daraus, daß dem Verteidiger die Namen der\nzur Hauptverhandlung geladenen Zeugen nicht mitgeteilt\nworden seien, kann die Revision nichts zugunsten des\nAngeklagten herleiten. Auch insoweit wäre es Sache des\nVerteidigers gewesen, einen Antrag auf Aussetzung oder\nUnterbrechung der Hauptverhandlung zu stellen, zumal\n- soweit der Beschwerdeführer in Betracht kommt -\nnur die in der Anklageschrift vernommenen Zeugen vernommen worden sind. Die Anklage war aber dem Angeklagten zugestellt worden, und der Verteidiger hatte die\nAkten eingesehen, aus denen sich ergab, wer zur Hauptverhandlung geladen war.\n\n4. Was die Revision sonst noch mit der Verfahrensbeschwerde vorträgt, ist unbeachtlich, weil es sich\ngegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung wendet.\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach geprüft, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\n1. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben,\nsoweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das\ngilt insbesondere auch insoweit, als die Strafkammer\nim Falle Os EEE einen Diebstani auch in der\nEntwendung des Wagenhebers gesehen hat. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß es sich\ninsoweit nicht nur um einen Gebrauchsdiebstahl handelt,\nsondern um einen schweren Diebstahl, der mit dem\nEinbruchsdiebstahl in das Tabakwarengeschäft Pfeiffer\nals eine fortgesetzte Handlung anzusehen ist.\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt der rechtlichen Prüfung\nnicht stand.\n\nEine Verurteilung aus § 113 StGB setzt voraus,\ndaß der Täter einem Vollstreckungsbeamten in der\nrechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder\ndurch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet. Daß\nder Angeklagte Gewalt angewendet hat, geht aus den\nUrteilsgründen nicht klar hervor. Darin heißt es zunächst nur, der Angeklagte habe sich gegen seine\nFestnahme \"durch Sträuben hartnäckig zur Wehr gesetzt\nund habe mit Gewalt in das Auto der Kriminalpolizei\nhineingeschoben werden müssen\". Daraus läßt sich\nnicht ersehen, inwiefern der Angeklagte sich mehr\nals passiv verhalten hat. Dann würde er das Tatbestandsmerkmal einer Widerstandsleistung mit Gewalt\n\n-6-\n\nnicht erfüllt haben. Darauf, ob der Vollstreckungsbeamte seinerseits Gewalt anwenden mußte, kommt es\nnicht an. Die Strafkammer wird daher den Vorgang,\ninsbesondere das Verhalten des Angeklagten näher\nschildern müssen, damit das Revisionsgericht die\nMöglichkeit zur Prüfung erhält, ob sie von einem zutreffenden Begriffe der Widerstandsleistung durch\nGewalt ausgegangen ist. Das gilt auch für den zweiten\nTeil der Handlungen, in dem die Strafkammer das\nVergehen gegen § 113 StGB gesehen hat, dem Verhalten\ndes inzwischen entflohenen Angeklagten bei seiner\nzweiten Festnahme. Auch insoweit heißt es in den\nUrteilsgründen nur, der Kriminalbeamte Kg habe\nauch bei der zweiten Festnahme Gewalt anwenden\nmüssen. Die Strafkammer teilt aber nicht mit, worin\nsie die Gewalt sieht, die der Angeklagte angewendet\nhat.\n\n3. Durch die somit erforderliche Aufhebung der\nVerurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt sind ersichtlich die Strafen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahles nicht zu Ungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt worden. Sie konnten\ndaher bestehenbleiben. Was die Revision gegen die\nStrafzumessungsgründe vorbringt, ist entweder unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet. Auf-\n\n- 7 -\n\nzuheben war daher im übrigen nur die Gesamtstrafe\neinschließlich der gegen den Angeklagten verhängten\nNebenstrafen (§ 76 StGB).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-127-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-127-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.500488+00:00"}}