{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_116_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 116/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_116/60\n\n2167 072\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Abträger Ernst > EEE 2: cn,\n\ndort geboren am EB 1925,\nzur Zeit in Unterbringungeshaft,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 8.Januar 1960 wird\nverworfen, Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert,\ndaß die Unterbringung in einer \"Heil- oder Pflegeanstalt\"\nangeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat - im Sicherungsverfahren - die\nUnterbringung des Beschuldigten in einer \"Heil- und Pflegeanstalt!\" angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.\n\nDie Anwendung der §§ 42b, 51, 175a Nr.3 StGB auf den\nim Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\nDies gilt entgegen der Meinung der Revision auch von\nder Auffassung der Strafkammer, daß der Beschuldigte, der\nbei Beginn der - fortgesetzten -— gleichgeschlechtlichen\nUnzuchtshandlungen (Anfang 1958) 29 Jahre alt war, den\ndamals 18 Jahre alten Heiner Fikuart im Sinne des § 175a\nYr.3 StGB zur Unzucht \"verführt\" hat. Das Urteil stellt\nausdrücklich fest, es sei \"auf Veranlassung\" des Beschuldigten\nzwischen ihm und FÜR zu unsittlichen Beziehungen gekommen, der Beschuldigte habe \"mit diesen Sachen angefangen\",\ner habe als \"der ältere und erfahrenere\" TÜWWw \"zu dem\nVerkehr geneigt gemacht\", es sei \"nichts dafür in Erscheinung\ngetreten, daß FEED solche oder ähnliche homosexuelle\nHandlungen schon früher vorgenommen habe oder bei sich habe\nvornehmen lassen\". Dies ergibt als Überzeugung der Strafkanmer, daß FEW nicht schon von sich aus zur Unzucht\nmit dem Beschuldigten geneigt war, sich vielmehr hierzu\nerst bereit fand, nachdem der Beschuldigte in dieser Richtung\nauf seinen Willen eingewirkt hatte. An diese Feststellung des\nTatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Daß der Täter\ndes § 175a Nr.3 StGB bei der Finwirkung auf den Willen des\nMinderjährigen \"besondere Mittel\" anwendet, verlangt das\nGesetz nicht,\n\nOhne Rechtsirrtum ist auch die Anwendung des § 42b StGB.\nDer Beschuldigte war nach den Feststellungen des Urteils seit\n\n- 3 -\n\n1955 mit mehr oder weniger kurzen Unterbrechungen in\nAnstaltsbehandlung. Es zeigten sich immer wieder \"schizophren«\nZüge\". Seit Januar 1958 leidet er unter schweren Schüben\ndieser Geisteskrankheit, die im Sinne des § 51 Abs.1 StGB\nseine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zur\nTatzeit ausschlossen. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß\nder Beschuldigte schon im Jahre 1955 in der Nervenklinik\nWunstorf anderen Kranken nachstellte und homosexuelle\nBeziehungen zu ihnen unterhielt. All dieses rechtfertigt\n\ndie Auffassung der Strafkammer, es sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der - redegewandte -\nBeschuldigte, wenn er in Freiheit lebe, sich neue Opfer\nseiner homosexuellen Neigung suchen und solche - insbesondere\nunter Jugendlichen -— auch finden werde. Daß eine Beaufsichtigung des Beschuldigten durch seine Fltern kein\ngeeignetes Mittel ist, dieser Gefahr wirksam zu begesnen,\nliegt auf der Hand.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen, der den Beschuldigten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-116-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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