{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_108_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 108/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 108/60 2158\n\n—\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Lageristen Tadeus : ED zus um\ngeboren am Em 1592 in su,\n\nzur Zeit in Untersuchunsshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern in drei und Beleidigung in\nzwei Fällen\n\n009\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Hamburg vom 5.dJanuar 1960 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 5.dJanuar 1960 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrindes\n\nDie Aufklärungsrügen (§ 244 Abs.? StPO) sind unbegründet,\nDer Angeklagte und seine Verteidigerin haben in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ein Schriftgutachten darüber\neinzuholen, daß der vom Angeklagten überreichte Zettel nicht\nvon ihm selbst geschrieben sei, und einen Optiker darüber\nzu vernehmen, daß die vom Angeklagten vorgezeigte Brille\nnicht für ihn gefertigt sein könne. Das Landgericht hatte\nbei den Ergebnissen der gründlichen Eeweisaufnahme keinen\nAnlaß, diese Beweise von Amts wegen zu erheben. Es brauchte\nvon ihnen insbesondere keine wesentliche Entlastung des Angeklagten zu erwarten. Ein Schriftsachverständiger konnte\nschwerlich die Nöglichkeit ausschließen, daß der Angeklagte\nden Zettel von irgendeinem Mithäftling hatte schreiben lassen\n(vgl. UA S.16 oben). Wenn ein Optiker bestätigt hätte, daß\ndie Brille nicht für den Angeklagten angefertigt worden sein\nkönne, wäre noch völlig offergeblieben, woher er sie hatte.\n\nGegen die Feststellung, daß der Angeklagte in dem Falle\nSylvia Ri und Bernhard RelBier Täter war, trägt die\nRevision unter Nr.II, 1, 4 und 5 ihrer Begründung neue\nTatsachen und Beweismittel vor. Diese dürfen jedoch vom\nRevisionsgericht, dem nach § 337 StPO nur die rechtliche\nPrüfung obliegt, nicht berücksichtigt werden. Ob sie vielleicht\nals Grundlage eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nnach § 359 Nr.5 StPO dienen könnten, hat der Senat nicht zu\nentscheiden.\n\nDas Landgericht sieht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur als erheblich vermindert an. Die Einwendungen\n3er Revision hiergegen sind unbegründet.\n\nDie Strafkammer hatte insbesondere keinen Anlaß, von\nAmts wegen einen zweiten Sachverständigen zu vernehmen.\nVach den Urteilsgründen (UA S.7) trifft es zwar zu, daß der\n)berarzt- Dr.Immig in einem früheren Verfahren vor dem\nschöffengericht Krefeld die Auffassung vertreten hat, der\n\n- 3.\n\nAngeklagte sei infolre seiner Zerebralsklerose nicht\nzurechnungsfähig, während derselbe Sachverständige es\n\njetzt nur als möglich bezeichnet, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die\nRevision übersieht aber, daß das Einsichts- und das\nHemmungsvermögen eines Menschen keineswegs immer gleich\n\nzu beurteilen ist, wenn es sich um strafbare Handlungen\nverschiedener Art handelt. Vor dem Schöffengericht Krefeld\nwurde dem Angeklagten eine wissentlich falsche Anschuldigung\ngegen Frau IB zur Last gelegt (UA S.6). Der Sachverständige hat in dem jetzigen Verfahren erklärt, damals habe\n\nbeim Angeklagten neben der Zerebralsklerose \"eine paranoische\nReaktion wegen seines Verhältnisses zu Frau TG vorgelegen\"\n(UA S.7). Dies macht das verschiedene Ergebnis der beiden\nGutachten verständlich.\n\nWie der Revision ferner zuzugeben ist, erörtert das\nLandgericht nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte als\nzurechnungsunfähig nach § 51 Abs.1 StGB anzusehen ist. Daß\ndie Strafkammer dies mit dem Sachverständigen verneint, geht\naber aus ihren Ausführungen zu § 51 Abs.2 StGB hervor.\n\nDas Urteil hält auch im übrigen der Sachbeschwerde\nstand.\n\nEs ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer die Fälle Sylvia Ri und Bernhard Ren\nals zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB\nbeurteilt. Erst nachdem der Angeklagte unzüchtige Handlungen\nan dem Mädchen vorgenommen hatte, veranlaßte er den Jungen,\ndies auch zu tun. Ts liegen daher zwei Willensbetätigungen\ndes An-reklagten vor. Darin unterscheidet sich der Fall von\ndem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHSt 1,20 zugrunde\nlag. Eine gleichartige Tateinheit wird hier auch nicht\ndadurch hergestellt, daß der Tunge schon währenä der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten dabeistand. Das Urteil\nbietet keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte ihn etwa\nbewußt verleitet habe, geflissentlich zuzusehen. Fine solche\nFeststellung hätte höchstens zu einer strengeren Strafe\n\n-4-\n\n-4-\n\nführen, im Ergebnis also nur zum Nachteil des Angeklagten\nwirken können.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-108-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-108-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.464104+00:00"}}