{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-10_5_StR_107_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-10","aktenzeichen":"5 StR 107/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 107/60\n| 2157 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nIrma A ED zeborene SED zus Vu,\ngeboren am EEE 1922 ir ED,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 15.Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nDie Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründej3\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung der Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision\nder Beschuldigten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht in gehöriger Form\nerhoben (BGHSt 7,162). Die Bitte, zu prüfen, ob die\nBestellung und Vereidigung der beiden Schöffen ordnungsmäßig erfolgt ist, ob eine Schöffin Ersatzschöffin war und\nob sie deshalb vorschriftsmäßig vereidigt wurde, enthält\n‚nicht die in § 344 StPO geforderte Behauptung der Tatsachen, in denen eine Rechtsverletzung erblickt wird.\n\nII.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\nl. Daß die Beschuldigte infolge ihrer Geisteskrankheit die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen nicht erkannt\nhat, hindert nicht, daß sie im Sinne des § 42b eine \"mit\nStrafe bedrohte Handlung\" - falsche Anschuldigung -\nbegangen hat (vgl. BGHSt 10,355).\n\nAuch die Ausführungen der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Beschuldigten\nerfordere, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nBeschuldigte leidet an einer mit Wahnvorstellungen\nverbundenen Psychose, die eine dauernde Störung ihrer\nGeistestätigkeit bewirkt. In diesem Zustand hat sie nicht\nnur die falschen Anschuldigungen gegen den damaligen\nStadtrechtsrat von CD unä jetzigen Rechtsanwalt\nDr.EMMEB und den Amtsgerichtsrat Dr. KB wegen Notzucht erhoben, sondern vorher und nachher auch falsche\nAnschuldigungen gegen eine Reihe weiterer Personen. Die\nStrafkamnmer führt aus, die falschen Anschuldigungen der\nBeschuldigten richteten sich nicht mehr ausschließlich\ngegen die Ehre einzelner Personen, sondern griffen mehr\n\n- 3.\n\n-3-\n\nund mehr im Kreise der Rechtspflege um sich, bereits im\ngegenwärtigen Zeitpunkt habe der Kreis der Betroffenen mit\nEinschluß der Sachverständigen, eines Rechtsanwalts und einer\nFürsorgerin einen solchen Umfang angenommen, daß durch das\nVerhalten der Beschuldigten das Vertrauen, welches die\nAllgemeinheit den an exponierter Stelle stehenden Personen\n\nim öffentlichen Leben entgegenbringe, untergraben werde.\n\nSie legt weiter dar, es sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die Beschuldigte\n\naus ihrer halluzinatorischen Psychose heraus weitere Personen\nstrafbarer Handlungen bezichtigen werde, die nur in ihren\nWahnvorstellungen existierten. Damit ist ausreichend dargetan,\ndaß von der Beschuldigten nicht nur eine hinzunehmende\nBelästigung der Allgemeinheit zu befürchten ist, sondern\n\neine ernsthafte Gefährdung des Rechtsfriedens.\n\nEs mag sein, daß die Beschuldigte auch vom Landeskrankenhaus aus in der Lage ist, unrichtige Anzeigen zu\nerstatten. Anzeigen vom Landeskrankenhaus aus sind aber\nschon wegen der Anschrift des Absenders viel weniger\ngefährlich als sonstige Anzeigen, weil bei ihnen von\nvornherein erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der\nAnzeigen sprechen.\n\nDaß schwächere Maßnahmen die von der Beschuldigten\nausgehende Gefahr nicht beseitigen können, hat die Strafkammer ausreichend dargelegt.\n\n- 4 -\n\n-A-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Kofika Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-107-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-10/5-str-107-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.449104+00:00"}}