{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_95_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 95/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 60 2157 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Paßkontrollbeamten Helmut WED zus re,\ngeboren an EEE 1915 ir ci Kreis zu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 4.Dezember 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist, und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (Verbrechen gegen §§ 176 Abs.1 Nr.3, 174 Nr.l,\n73 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, im übrigen\nfreigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nI. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 60 Nr.3 StPO\nverstoßen, führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer traf der\nAngeklagte gegen vier Uhr morgens beim Hauptbahnhof Hamburg\ndie ihm bis dahin unbekannte, 56 Jahre alte Witwe\nSabine WEB una nahm sie in seine Wohnung mit. Dort\nwurden sie sich einig, im Schlafzimmer des Angeklagten\nmiteinander geschlechtlich zu verkehren.\n\nDen weiteren Sachverhalt, der zur Verurteilung des\nAngeklagten geführt hat, schildert das Urteil Seite 7/8 UA\nwie folgt:\n\n\"Beide entkleideten sich, legten sich auf eine\nCouch, und der Angeklagte vollzog den\nGeschlechtsakt bis zum Samenerguß. Nach\neiniger Zeit sagte er plötzlich, zur Verwunderung der Frau WED: 'Ich hole jetzt\nSybille.! Er begab sich, nackt wie er war,\nin das Kinderzimmer und kam mit der 11 Jahre\nalten Sybille, die nur ihr Nachthemd anhatte,\nzurück. Er legte sich wieder zu Frau W>\nins Bett und versuchte, von neuem mit ihr\ngeschlechtlich zu verkehren. Dabei mußte\nSybille mit hochgehobenem Nachthemd vor der\nCouch stehend zuschauen. Nicht nur das;\nwährend er auf Frau WEB 1ag, sagte er\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nzu Sybille: 'Faß Papa an und spiele ihm schön\nan den Eiern.' Das Kind, nach dem Eindruck der\nFrau WOW in diesen Dingen bewandert, tat\ndas auch. Auf Veranlassung des Angeklagten\nmußte sie auch der Frau vB an die Brust\nund ans Geschlechtsteil fassen. Diese entrüstete sich über solches Treiben und verlangte, das Kind solle das Zimmer verlassen.\nDer Angeklagte aber befahl: 'Nein, sie bleibt\nhier.' Weil der Geschlechtsverkehr wohl nicht\ngelang, legte sich der Angeklagte auf die\nandere Couch, rief Sybille zu sich heran und\nließ sie - wie Frau WEB neint - an seinem\nGlied onanieren. Dann mußte sich Sybille noch\nauf einen Hocker setzen, die Beine breit\nmachen und mit der Hand ihre Schamlippen\nauseinanderziehen, während der Angeklagte\nzuschaute. Die Zeugin TB wollte, weil\n\nihr dies nun zu widerwärtig war, gehen; auch\nSybille verließ das Zimmer. Der Angeklagte\naber nötigte Frau WW nochmals zum\nGeschlechtsverkehr und entließ sie dann mit\ndem Bemerken, seine Frau käme bald nach Hause.\nAuf der Straße erkundiste sie sich sofort\nnach der nächsten Polizeiwache, ging dorthin\nund erstattete morgens um 7.00 Uhr Anzeige.\"\n\nFrau WB ist in der Hauptverhandlung als Zeugin\nvernommen und vereidigt worden. Die Strafkammer wertet\nihre Aussage ausdrücklich als eidliche Bekundung (UA S.8).\n\n2. Nach § 60 Nr.3 StPO ist von der Vereidigung bei\nPersonen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat,\nwelche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder\nder Begünstigung verdächtig sind. Die Entscheidung\ndarüber, ob ein solcher Verdacht vorliegt, ist dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann nur\nnachprüfen, ob ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen\nist (BGHSt 4,255; 4,368,369; 9,71,72).\n\n-4-\n\nUnter der \"den Gegenstand der Untersuchung bildenden\nTat\" ist der ganze geschichtliche Vorgang zu verstehen,\ninnerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist.\n\"Beteiligt\" ist daran jeder, der in strafbarer Weise\n\nbei diesem Vorgang und in derselben Richtung wie der Be-\n\nschuldigte mitgewirkt hat (BGH NJW 1951,324°* und\n1952,110220). Die Merkmale der Beteiligung sind allerdings nicht, wie die Revision irrtümlich meint, schon\ndann erfüllt, wenn objektive Tatsachen vorliegen, sondern\nder Zeuge muß sich strafbar gemacht, also schuldhaft\ngehandelt haben (BGH 1 StR 634/54 vom 4.Oktober 1955).\n\"In derselben Richtung\" wie der Beschuldigte hat sich\nder Zeuge beteiligt, wenn er für den rechtsverletzenden\nErfolg mitverantwortlich ist, mag dies auch nicht in\ndemselben Umfang wie bei dem Beschuldigten der Fall\nsein (RGSt 64,377,378 f). Ein \"Verdacht\" besteht, wenn\nschon die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des\nZeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein\n\nentfernter Verdacht vorzuliegen (BGUSt 4,255; OGHSt 2,\n\n153,155 ff).\n\nEin Rechtsfehler liegt schließlich auch dann vor,\nwenn der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr.3 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat\noder wenn er sich dieser Frage überhaupt nicht bewußt\ngeworden ist, obwohl sie sich ihm bei richtiger Auslegung der angeführten Rechtsbegriffe nach dem Sachverhalt aufdrängen mußte (vgl1.BGHSt 4,255,256). Diese\nVoraussetzungen sind hier gegeben.\n\n3. Das Landgericht hat den strafbaren Tatbestand\ndarin erblickt, daß der Angeklagte das Kind Sybille\nveranlaßt hat, ihm beim Geschlechtsverkehr zuzuschauen,\nihm und der Frau WB an die Geschlechtsteile zu\nfassen und selbst ihre Scham seinen lüsternen Blicken\npreiszugeben (UA S.10).\n\nDie Zeugin WB nat bei dem Geschlechtsakt mitgewirkt, bei dem der Angeklagte Sybille zuschauen ließ.\n\n-5-\n\n-5-\n\nSie hat schon dadurch zu dem strafbaren Tun des Angeklagten beigetragen. Allerdings hat sie, als das Mädchen\ndann an ihre Brust und ihren Geschlechtsteil greifen\nmußte, sich über solches Treiben entrüstet und verlangt,\ndas Kind solle das Zimmer verlassen. Aber sie ist, als\nder Angeklagte dem nicht nachkam, geblieben und hat\nsich weiter mit ihm eingelassen. Der Gehilfenvorsatz\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gehilfe dem\nTäter gegenüber die Erklärung abgibt, er mißbillige die\nmit seiner Unterstützung durchgeführte Tat (RGSt 56,\n168,170).\n\nDiese Umstände mußten den Verdacht aufkommen lassen,\ndaß sich die Zeugin der Beihilfe zu den strafbaren Handlungen des Angeklagten schuldig gemacht habe.\n\n4. Der Tatrichter braucht zwar im allgemeinen die\ntatsächlichen Erwägungen, aus denen er einen Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen verneint hat, nicht besonders hervorzuheben und zu erörtern. Dies kann aber\nin besonderen Fällen geboten sein (RGSt 28,111,113). Ein\nsolcher Fall liegt hier vor; denn der festgestellte Sachverhalt spricht in hohem Maße für einen Verdacht der\nTeilnahme. Weder die Sitzungsniederschrift noch die\nUrteilsgründe lassen erkennen, daß sich die Strafkammer\ndieser Rechtslage bewußt geworden ist. Frau WE ist\nnicht gemäß § 55 StPO belehrt worden. Es ist kein\nGerichtsbeschluß über ihre Vereidigung ergangen, vielmehr hat der Vorsitzende sie kraft seiner Sachleitungsbefugnis vereidigt.\n\nAus diesen Umständen schließt der Senat, daß das\nLandgericht nicht aus tatsächlichen Gründen die Voraus-:\nsetzungen des § 60 Nr.3 StPO verneint, sondern versehentlich unterlassen hat, sie zu prüfen.\n\n5. Das ist ein Verfahrensverstoß, auf dem das\nUrteil beruhen kann (§ 337 StPO). Das Kind Sybille hat\nin der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Die\nFeststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten\ngeführt haben, stützen sich allein auf die Bekundungen\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nder Frau WED. Das Landgericht hat bei der Urteilsfindung ihre Aussagen als eidiiche Bekundungen gewertet.\nDie Aussagen erwecken allerdings nicht den Anschein, als\nhabe Frau TB sich selbst dabei geschont. Auch das\nUrteil erwähnt Seite 8 UA ausdrücklich, daß sie trotz\nder Peinlichkeit der Situation im Interesse der Sache\noffen Auskunft über ihr Erlebnis gegeben habe. Dennoch\nist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Strafkammer ihren Aussagen um der Vereidigung willen bei der\nBeweiswürdigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat,\nals sie es sonst getan hätte.\n\nEs ist zwar keine Entscheidung des Gerichts gemäß\n§ 238 Abs.2 StPO über die Vereidigung der Zeugin ergangen.\nDies schließt aber nicht aus, daß das Urteil auf der\nVerletzung des § 60 Nr.3 StPO beruht (BGH 5 StR 449/57\nvom 8.0ktober 1957).\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nII. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die\nSachrüge braucht der Senat nicht einzugehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-95-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-95-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.383117+00:00"}}