{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_93_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 93/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/609 2157 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Julius MED zu: u.\ngeboren am ED 1597 ir ro (CE) ‚\nwegen fortgesetzten YVurbrechens nach 5 176 Abs.1\nNr.3 StGB\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.Dezember\n1959 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründezs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\n\"sittenverbrechens\" nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n- 1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die §§ 264, 265 StPO\nund Art. 103 GG verletzt worden seien.\n\nDie Strafkammer hat nur die in der Anklage bezeichnete\nTat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Eröffnungsbeschluß\nals Beginn des an Monika HB begangenen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.3 StGB, das er dem Angeklagten\nzur Last legt, \"Silvester 1954\" bezeichnet, während das Urteil\nfeststellt, daß der Angeklagte die ersten Unzuchtshandlungen\nan dem Mädchen \"Silvester 1953 auf 1954\" verübte. Schon das\nErmittlungsergebnis der Anklageschrift ergibt, daß mit den\nWorten \"Silvester 1954\" des Eröffnungsbeschlusses Silvester\n1953 auf 1954 gemeint war. Das Ermittlungsergebnis gibt als\nZeitpunkt der ersten Unzuchtshandlungen. \"Silvesterabend\n1953/54\" an (vgl. S.3 der Anklageschrift). Die Handlungen,\ndie es dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt zur last legt,\nsind dieselben, die das Urteil als erste Unzuchtshandlungen\nfeststellt.\n\nAus den Umstand, daß schon das Ermittlungsergebnis\nder Anklageschrift als Zeitpunkt der ersten Unzuchtshandlungen den Silvesterabend 1953/54 angibt und die Anklageschrift als -Endzeitpunkt des fortgesetzten Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB den 19.September 1955 bezeichnet,\nwar für den Angeklagten und seinen Verteidiger auch ohne\nweiteres erkennbar, daß mit den weiteren Einzelhandlungen\nder fortgesetzten Straftat, die dem Angeklagten zur Last\ngelegt wurden, u.a. auch im Jahre 1954 begangene Handlungen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ngemeint waren, zumal im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nach der Wiedergabe der Unzuchtshändlungen, die der\nAngeklagte am Silvesterabem 1953/54 an Monika Hp beging,\nzunächst auf Seite 5 unten der Anklageschrift weitere Einzel.\nhandlungen und alsdann auf Seite 4 oben Unzuchtshandlungen\nmitgeteilt werden, die der. Angeklagte \"bei einem erneuten\nBesuch - etwa im Frühjahr 1954 -\" an dem Mädchen verübte.\nDer Angeklagte und sein Verteidiger konnten daher ihre\nVerteidigung sehr wohl auch auf das Jahr 1954 einrichten.\n\n2. Ebenso erfolglos ist die Rüge, daß der Zeuge Werner\nrw: der Schwiegersohn des Angeklagten, entgegen der\nVorschrift des § 52 Abs.2 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.\n\nDie Gesetzesverletzung beschwert den Angeklagten nicht.\nDer Verteidiger hatte u BE Entlastungszeugen dafür\nbenannt, daß der Angeklagte Silvester 1954 (gemeint war\nSilvester 1954 auf 1955) zu Hause gewesen sei, und daß die\nEhefrau des Angeklagten keine Nachmittagsarbeitsstelle\ngehabt habe (vgl. B1.86 d.A.). Die Urteilsgründe ergeben,\ndaß der Zeuge FW die Behauptung, der Angeklagte sei\nSilvester 1954 zu Hause gewesen, bestätigt hat. Die Strafkammer hat die Aussage als glaubhaft angesehen (vgl. S.10 UA).\nDas Urteil geht auch davon aus, daß die Ehefrau des Angeklagten\nkeine Nachmittagsarbeitsstelle hatte (vgl. S.10 UA). Daß\nder Zeuge PB irgenä etwas ausgesagt hätte, was den\nAngeklagten belastet, ist weder aus den Urteilsgründen\nersichtlich, noch von der Revision vorgetragen worden.\n\n3. Das Gesetz ist nicht dadurch verletzt worden, daß\ndie Strafkanner die Zeugin Monika HB als Verletzte\nunvereidigt gelassen hat. Nach :§ 61 Nr.2 StPO hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden,\nob die Verletzte, die er als Zeugin vemimmt, vereidigt wird\noder nicht. Die Entscheidung, welche die Strafkammer hier\ngetroffen hat, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen\nErmessens. Der bloße Umstand, daß Monika HlWiie einzige\nBelastungszeugin und bei ihrer Vernehmung durch die Straf-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nkanmer erst 18 Jahre als war, ergibt keinen Ermessensmißbrauch.\n\n4. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer hilfsweise beantragt,\n\nl. einen medizinischen Gutachter darüber zu hören,\ndaß der angeklagte seit Jahren impotent sei;\n\n2. einen psychiatrischen Gutachter darüber u _\nhören, daß die Tat dem Angeklagten wesensfremd\nsei. .\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die beantragten\nBeweise nicht erhoben worden sind.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammr den\nAnträgen nicht stattgegeben hat, weil sie das mit dem ersten\nAntrage beantragte Gutachten als ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel angesehen hat, und weil sie zu der Auffassung\ngelangt ist, für die Beantwortung der Beweisfrage des\nzweiten Antrages selbst die erforderliche Sachkunde zu\nbesitzen. Die so begründete Ablehnung entspricht dem\nGesetz (§ 244 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 StPO).\n\nSinn der Anträge war es zu beweisen, daß der Angeklagte\ndie Unzuchtshandlungen gar nicht begangen haben könne, weil\ner zur Tatzeit infolge Altersabbaus impotent gewesen sei\nund weil ihm solche Hanälungen wesensfremd seien. Dies zeigt\nder Umstand, daß der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe die Unzuchtshandlungen in vollem Umfange in Abrede\n\"gestellt und, soweit es sich um die Impotenz handelt, andere\nGründe als Altersabbau nicht geltend gemacht hat.\n\nBedenklich ist allerdings die - von der Strafkamnmer\nanscheinend vertretene -— Auffassung, daß in jedem Falle,\nin dem ein Angeklagter sich auf ein medizinisches Gutachten\nzum B.weise dafür beruft, daß er die ihm zur Last gelegten\nUnzuchtshandlungen wegen Impotenz infolge Altersabbaus\nnicht begangen haben könne, der Antrag wegen völliger\nUngeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden dürfe.\n\n-5.\n\n-5\n\nDie Entscheidung, welche die Strafkammer im vorliegenden\nFalle insoweit getroffen hat. ist jedenfalls bei der\n\nhier gegebenen besonderen Sachlage aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDie letzte Unzuchtshandlung, die das Urteil feststellt,\ngeschah Ende Oktober 1955, als der Angeklagte 58 Jahre alt\nwar. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat am 7. und\n8.Dezember 1959, d.h. erst gut vier Jahre später stattgefunden. Zu den Ende Oktober 1955 und vorher verübten\nUnzuchtshandlungen, soweit sie in diesem Zusammenhange\nvon Bedeutung sind, stellt das Urteil fest, daß der\nAngeklagte in mehreren Fällen erfolglos versuchte, sein\nGlied bei Monika HiWeinzuführen, in einigen Fällen\nsein Glied zwischen ihre Schamlippen brachte und Beischlafsbewegungen machte, in anderen Fällen sein Glied zwischen\nihren Oberschenkeln hin- und herbewegte und daß Monika\nHe nicht defloriert wurde. Das sind Umstände, welche\ndie Strafkammer berechtigten, es als ausgeschlossen\nanzusehen, daß durch ein medizinisches Gutachten bewiesen\nwerden könne, der Angeklagte sei wegen Impotenz infolge\nAltersabbaus gar nicht in der Lage gewesen, die Unzuchtshandlungen zu verüben.\n\nOb der Angeklagte hierzu nicht in der Lage war, weil\nihm solche Handlungen wesensfremd seien, durfte und konnte\ndie Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.\n\n-6.-\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet. Dies gilt auch für den Strafausspruch.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-93-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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