{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_81_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 81/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 080\n\n5 StR 81/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Enil V EEE zu: ci,\ngeboren am MED 1929 in x Kreis TEE,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n26.November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nMit Recht macht die Revision der Staatsarwaltschaft\ngeltend, daß die Entscheidungsgründe des freisprechenden\nUrteils keine ausreichenden Feststellungen enthalten. Das\nUrteil gibt keinen Sachverhalt wieder und läßt auch in\nseinem Zusammenhange nicht erkennen, ob alle Vorwürfe des\nEröffnungsbeschlusses Gegenstand der Hauptverhandlung waren.\nEs ist nicht zu übersehen, welche Tatsachen insgesamt festgestellt worden sind, so daß sich auch nicht beurteilen\nläßt, ob die vom Landgericht (an Hand einzelner Fälle)\nerörterten Gesichtspunkte auf alle Vorwürfe zutreffen. Wie\nkeiner näheren Darlegung bedarf, wird diese Lücke durch.\ndie Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses im Urteil nicht\ngeschlossen.\n\nDie angefochtene Entscheidung mußte daher aufgehoben.\nwerden.\n\nAuf folgendes wird hingewiesen;\n\na) Die Beurteilung der Frage, ob ein noch nicht 21 Jahre\naltes Mädchen, das im Haushalt seines Stiefvaters lebt,\ndiesem im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur Erziehung, Ausbildung,\nAufsicht oder Betreuung anvertraut ist, hängt im wesentlichen\nvon den tatsächlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen\nallen Beteiligten ab. Entgegen der Meinung des Landgerichts\nist also nicht entscheidend, ob der Stiefvater \"aus irgendeinem Rechtsgrund die Verpflichtung übernommen hatte, sich\num seine Stieftochter zu kümmern\". Hatte er anfänglich\ndie Stellung des \"Vaters\" in der Familie, so begründete:\ndies bereits ein Betreuungsverhältnis, sofern er dem Stiefkind kraft der von ihm innegehabten Stellung so übergeordnet\nwar, daß er sich dafür nach Art eines Vaters verantwortlich\nfühlte. Hierfür kann wichtig sein, wie alt das Stiefkind\nwar, als es in den Haushalt des Stiefvaters kam. Ist\naber ein Betreuungsverhältnis erst einmal begründet worden,\nSo dauert es - bei Fällen dieser Art - in der Regel fort\nund hört nicht - wie das Landgericht offenbar meint - schon\ndeshalb auf, weil sich die Stieftochter mit zunehmendem Alter\n\n- 3.\n\ndem Einfluß ihres Stiefvaters (übrigens auch ihrer\nerziehungsberechtigten Mutter) zu entziehen versucht\n(OLG Celle NJW 1956, 1368).\n\nb) Den Vorwurf versuchter Notzucht (begangen im\nApril 1958) wehrt das Landgericht mit der Begründung ab,\nes habe sich nicht davon überzeugen können, \"daß der\nAngeklagte wirklich Gewalt anwenden wollte, um zum Geschlechts.\nverkehr zu kommen\"; es sei \"ebensogut möglich und wahrscheinlicher, daß er bloß versuchen wollte, ob sie nicht\nfreiwillig dazu einwilligt, und daß er jedenfalls mit\nGewalt nicht zum Ziele kommen wollte\". Diese Darlegungen\nsprechen für die Absicht des Angeklagten, in geschlechtliche Beziehungen zu seiner Stieftochter zu treten,\nAn anderer Stelle des Urteils heißt es aber, es sei nicht\nfestzustellen, ob die Zudringlichkeiten des Angeklagten aus\n\"väterlicher Zuneigung\" oder aus \"erotischer Liebe\" erfolgt\nseien. Wenn die jeweiligen Darlegungen sich anscheinend auch\nauf verschiedene tatsächliche Vorgänge beziehen, so sind sie\ngleichwohl - jedenfalls bei den bisherigen Feststellungen -\nnicht miteinander zu vereinen.\n\nc) Schließlich ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob\ndas Landgericht Zungenküsse als festgestellt ansieht oder\nnicht. Es heißt zunächst, \"die Kammer verkennt nicht die\nMöglichkeit, daß die Schilderungen des Opfers: über An-die-Brust-Fassen und über Zungenküsse im wesentlichen der\nobjektiven Wahrheit entsprechen können\". Danach scheint. es\nan sicheren Feststellungen insoweit zu fehlen. Kurz danach’\nführt die Strafkammer aber aus: \"Denn tatsächlich hat die\nZeugin seit dem ersten Zungenkuß im Jahre 1956, ...\". Diese\nAusführungen sprechen dafür, daß Zungenküsse festgestellt sind.\nDann wäre es aber bedenklich, die wollüstige Absicht des\nAngeklagten nur deshalb zu verneinen, weil die Stieftochter-\n\"ungeschickte zärtlichkeitshandlungen\" ihres Stiefvaters\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\n\"mißdeutet\" haben könnte und ihre Bekundungen daher\nunzuverlässig seien.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-81-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-81-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.344079+00:00"}}