{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_76_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 76/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 76/60 2157 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Bernhard Ww (EEE\naus WO Kreis vl,\ndort geboren am EB 1934,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 10.Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nund wegen vollendeter Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nnicht begründet.\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nI. Fall K\n\nl. Die Rüge, § 244 Abs.2 StPO sei dadurch verletzt,\ndaß der Zeitpunkt der Tat nicht genau festgestellt worden\nsei, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision gibt nicht\nan, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer\nzu dieser Feststellung noch hätte bedienen sollen.\n\n2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndie Tat im Frühsommer 1957, unter Umständen auch schon\n1956 begangen. Daß der Angeklagte sowohl im Frühsommer\n1957 als auch im Frühsommer 1956 ununterbrochen auswärts\ngearbeitet habe und nicht zu Hause gewesen sei, hat er\nselbst nicht behauptet. Es erübrigte sich daher eine\nBeweisaufnahme darüber, ob der Angeklagte während eines\nTeils des in Betracht kommenden Zeitraums auswärts gearbeitet hatte.\n\n3. Die übrigen im Fall KW erhobenen Rügen sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Fall 5\n\n1. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuziehung\neines Kinderpsychologen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder hat die Strafkammer mit zutreffender\nBegründung abgelehnt; gerade die Angabe der Kinder zur\nIdentität des Angeklagten mit dem Täter wurden durch\n\n-3.\n\n- 3 -\n\nsein Teilgeständnis vor der Polizei und dem Arzt\nDr.Schmücker gestützt.\n\n2. Darauf, daß an den vernommenen Zeugen Hi\nkeine weiteren Fragen gestellt worden sind, kann die\nRevision nicht gestützt werden.\n\n3. Schließlich liegt auch keine Verletzung des\n8 244 Abs.2 StPO darin, daß das Gericht den Schüler\nGerhard EB nicht als Zeugen vernommen hat. Der.\nzur Zeit der Hauptverhandlung 13jährige Schüler war,\nals der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen im Falle\nSEE vezing, Ferienkind bei dem Vater des Angeklagten.\nDer Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich CEB:15 Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte am Tattag, Sonntag, dem 12.Juli 1959, zusammen\nmit Gerhard den ganzen Nachmittag auf dem Feld gearbeitet\nhabe, also nicht am Tatort gewesen sein könne. Gerhard\nwar in der Hauptverhandlung entschuldigt ausgeblieben.\nDer Angeklagte hat daraufhin einen an die Familie\nWORD gerichteten Brief des Gerhard überreicht, in\ndem dieser die Darstellung des Angeklagten bestätigte.\nDer Brief ist in der Hauptverhandlung verlesen worden,\ndas Urteil erwähnt ihn nicht.\n\nDie Strafkammer war nicht verpflichtet, sich mit\ndem Brief des Gerhard in den Urteilsgründen ausdrücklich\nauseinanderzusetzen. Offensichtlich hat sie die Angaben\ndes Briefes nicht geglaubt und sich nichts davon versprochen, den nicht eidesfähigen und nicht strafmündigen\nSchüler, der als früheres Ferienkind der Familie WEEEE>\nzugetan ist, als Zeugen zu vernehmen. Da ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden\nist, lag hierin kein Rechtsfehler.\n\nB.\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung des Urteils hat\nkeine Rechtsfehler ergeben. Das Urteil enthält ins-\n\n-4-\n\n-4-\n\nbesondere auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen\nErfahrungssätze.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-76-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-76-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.324199+00:00"}}