{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_133_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 133/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 133/60 2157 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Bruno W EEEED zu: zEEEEED,\ndort geboren am EEE 1555,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1959 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\nDie Sachrüge der Revision dringt durch.\n\nDer Angeklagte ist am 13.Februar 1958 als Zeuge in\neinem Interventionsprozeß eidlich vernommen worden, den\nseine jetzige Ehefrau gegen seine im Jahre 1951 von ihm\ngeschiedene frühere Ehefrau geführt hat. Die frühere\nEhefrau hatte wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen den\nAngeklagten einen Schrank gepfändet, dessen Eigentum\nseine jetzige Ehefrau für sich in Anspruch nahm. Nach\ndem Beweisbeschluß vom 7.Januar 1958 sollte über die Behauptung der Klägerin Beweis erhoben werden, daß sie den\ngepfändeten Schrank vor der Eheschließung mit dem Angeklagten erworben habe. Tatsächlich hat die jetzige Ehefrau des Angeklagten den Schrank im Jahre 1949 auf den\nNamen ihres Bruders im sowjetischen Sektor von Berlin\nerworben; der Angeklagte hat seine jetzige Ehefrau am\n12.April 1952, also mehrere Jahre danach, geheiratet.\n\nÜber die Zeugenaussage des Angeklagten teilt das\nUrteil nur mitt\n\n\"Der Angeklagte sagte ... als Zeuge u.a. auss\n'Ich kannte aber meine jetzige Frau bereits in dem Zeitpunkt, als der Schrank\ngekauft wurde. Ich hatte aber mit ihr\nkein Verhältnis, sondern kannte sie\nnur als Kollegin. ' “\n\n.Hierin sieht die Strafkammer eine wissentlich falsche\neidliche Aussage, weil der Angeklagte im Jahre 1949 seine\njetzige Ehefrau nicht nur als Kollegin gekannt habe,\nsondern mit ihr \"äußerst eng befreundet\" gewesen sei,\nwenn sich auch nicht feststellen lasse, daß sie ein\nVerhältnis gehabt hätten.\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Wort\n\"Kollegin\" sei ihm in den Mund gelegt worden, er habe\ndas so bei seiner Zeugenaussage nicht gemeint. Die\nStrafkammer hält diese Einlassung für widerlegt und\nführt aus, das Zivilgericht habe seinerzeit ermitteln\nwollen, ob die Beziehungen des Angeklagten zu seiner\njetzigen Ehefrau im Jahre 1949 nur rein kollegial gewesen\nseien, so daß die Annahme, der Angeklagte habe ihr das\nGeld für den Schrank gegeben, nicht gerechtfertigt sei.\nDeshalb habe der Angeklagte der Wahrheit zuwider behauptet, er habe damals seine jetzige Ehefrau nur als\nKollegin gekannt.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Feststellung, daß ein Teil einer Zeugenaussage, der nicht unmittelbar das Beweisthema .betrifft,\nobjektiv. und subjektiv unrichtig ist, erfordert eine\neingehende Prüfung des in Betracht kommenden Teils der\nAussage im Zusammenhang mit der Gesamtaussage und der\nBedeutung. dieser Aussage im Rechtsstreit. Daran fehlt\nes hier. Der Mangel macht zweifelhaft, ob die Strafkammer von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen\nist.\n\nDas Urteil teilt nur einen einzelnen Satz der\nZeugenaussage mit, der nicht das eigentliche Beweisthema betrifft. Bei dem Interventionsprozeß ging es um\ndie Frage des Eigentums an dem Schrank. Beweisthema\nwar nach dem Beweisbeschluß, ob die jetzige Ehefrau des\nAngeklagten den Schrank vor der Ehe erworben hatte.\nWenn der Angeklagte seiner späteren Ehefrau Geld für\nden Erwerb des Schranks gegeben hätte, so konnte dies\nnur ein Indiz dafür sein, daß seine spätere Ehefrau\nden Schrank nicht für sich, sondern für ihn. erworben\nhatte, und die Enge. der Beziehungen zwischen :dem Angeklagten und seiner jetzigen Ehefrau konnte ihrerseits wiederum nur ein Indiz für die Geldhingabe sein.\nDer Zusammenhang der abgeurteilten Bekundung des An-\n\n-4-\n\ngeklagten mit der: für den Rechtsstreit entscheidenden\nFrage des Eigentums war also verhältnismäßig lose.\n\nDie Strafkammer stellt fest (oder konnte mindestens\nnicht widerlegen), daß die Ehefrau des Angeklagten den\nSchrank vor der Ehe mit eigenen Mitteln erworben hatte,\ndaß ihre Interventionsklage also berechtigt war. Hiervon muß bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten\nausgegangen werden.\n\nObgleich das Urteil das nicht ausdrücklich sagt,\nmuß das Revisionsgericht nach dem Zusammenhang des\nUrteils davon ausgehen, daß der Angeklagte zunächst bekundet hat, seine Ehefrau habe den Schrank im Jahre 1949\ngekauft, er habe ihr kein Geld dazu gegeben, sie seien\nauch damals noch nicht verheiratet gewesen. Nur auf\ndiese Tatsachen konnte es ankommen. Glaubte das Zivilgericht insoweit den Bekundungen des Angeklagten, so\nmußte es der Interventionsklage stattgeben. Stand\nfest, daß die Ehefrau des Angeklagten (gleichgültig\nmit welchen Mitteln) den Schrank vor der Eheschließung\ngekauft und bis zur Eheschließung im Alleinbesitz gehabt hatte, so sprach für ihr Eigentum die Vermutung\ndes § 1006 Abs.2 BGB. Dafür, daß sie trotzdem für\nihren späteren Ehemann erworben hätte, was möglicherweise aus einer Geldhingabe des Angeklagten hätte\ngeschlossen werden können, wäre dann die damalige\nBeklagte beweispflichtig gewesen. Daß bei dieser\nSachlage der Zivilrichter oder der damalige Prozeßgegner die Aussichten der Interventionsklage anders\nbeurteilt hätten, wenn der Angeklagte bekundet\nhätte, er sei zur Zeit des Schrankkaufs mit seiner\nspäteren Ehefrau eng befreundet gewesen, oder daß der\nAngeklagte dies angenommen hätte, liegt fern. Es läßt\nsich deshalb nicht ausschließen, daß die Darlegungen\nder Strafkammer, das Zivilgericht habe damals ermitteln wollen, ob die Beziehungen des Angeklagten zu\nseiner jetzigen Ehefrau im Jahre 1949 nur rein kollegial\n\n-5-\n\n-5-\n\ngewesen seien, so daß die Annahme, der Angeklagte habe\nihr das Geld für den Schrank gegeben, nicht gerechtfertigt sei, auf einer Verkennung der zivilrechtlichen\nRechtslage beruhen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-133-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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