{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_125_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 125/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 125/60\n\n2157 068\n\nInNanmnen d.5 Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Ludwig r EEE aus AED Kreis tu,\ndort geboren am EEEEEEEEED ı°>:,\n- Sachbezeichnung: Pr u.a. -\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Hoffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten TEEl> cegen das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom 17.Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen\ndie § 8 14, 26 des Waffengesetzes zu 800 DM Gelästrafe - anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei\nMonaten -— verurteilt.\n\nDie Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, das Verhalten des Angeklagten Petersen sei für den Tod des Bauern Heinrich\nFEED mitursächlich gewesen, ist frei von Rechtsirrtum.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nist als Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges\njede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden\nkann, ohne daß der Erfolg entfiele, gleichgültig, ob neben\nihr noch andere Bedingungen zur Erreichung des Frfolges mitgewirkt haben. Der Ursachenzusammenhang wird nicht dadurch\nunterbrochen, daß durch Handlungen Dritter Zwischenursachen\ngesetzt worden sind, ohne die der rechtswidrige Erfolg nicht\neingetreten wäre (vgl. u.a. BGHSt 1,332,333; 2,20,24 mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; 3,62,63;\n4,360,361;5 7,112,114; GA 1960,111,112). Nach BGHSt 11,1,7\ngenügt im Strafrecht allerdings nicht eine rein naturwissenschaftliche Verknüpfung bestimmter Freignisse, um die Frage\nnach dem Verhältnis zwischen Ursache und Erfolg zu beantworten. \"Für eine das menschliche Verhalten wertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich, ob die Bedingung\n\nnach rechtlichen. Bewertungsmaßstäben für den Erfolg bedeutsam\nwar\",\n\n-3-\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer waren der\nAngeklagte FEB und der Mitangeklagte Pa, der den\ntödlichen Schuß abgegeben hat, Jungjäger, die sich eng miteinander verbunden fühlten. Sie hatten schon zuvor wiederholt gemeinsam die Jagd ausgeübt. In diesem Falle gab\nPD Sie Anregung zur gemeinsamen Bockjagd. Er suchte\nPo auf und richtete an ihn die Frage, ob sie beide\neinen Rehbock, den er auf seiner Kälberfenne beobachtet\nhatte, jagen wollten. Pa war damit einverstanden und\nlegte noch ausdrücklich besonderen Wert darauf, daß ihn\nTEE \"zur Unterstützung auf der Jagd bezleite\" (UA S.5).\nPo lieh für das gemeinsame Vorhaben ein Fernglas aus,\nwomit PO ihn. bei der Jagd unterstützen sollte, wie\ndies bereits bei früheren Pirschgängen auf Rehwild geschehen\nwar (UA S.6). TEE hatte auch ein eigenes jagdliches\nund wirtschaftliches Interesse an dem Unternehmen. Falls das\nwild nicht von den Jagdpächtern verkauft werden sollte,\nwas nicht feststand, hatte er einen Anteil an der Jagdbeute\nzu erwarten.\n\nEs bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß\ndie Strafkammer diese Gesamtumstände zur Beurteilung des\nUrsachenzusammenhangs herangezogen hat.,\n\nDie Revision hält den Umstand, daß die Anregung zur\nBockjagd von dem Angeklagten PB ausgegangen sei, nur\nfür eine Bedingung im mechanisch-naturwissenschaftlichen\nSinne. Fr sei nach rechtlichen Maßstäben für den Tod des\n\n.Bauern TE nicht bedeutsam.\n\nOb dieser Auffassung gefolgt werden kann, ist zweifelnaft, denn weder Pole noch FEED besasen zur Tatzeit\neinen gültigen Jagd- oder Waffenschein. Dies braucht aber\nnicht entschieden zu werden.\n\nMit Recht hat die Strafkammer jedenfalls angenommen,\ndaß die fehlerhafte Auswahl des Standortes, von dem aus\nder Schuß abgegeben wurde, für den Tod des Bauern FEEEEEE»\nursächlich war. Diesen nach Auffassung der- Strafkammer\n\nie. |\n\n-4-\n\n\"völlig ungeeigneten und falschen\" Platz suchte Pin\ngemeinsam mit Po in Graben aus. Dabei war Pe\nsogar bestimmend; denn er allein kannte und bezeichnete\ndie Stelle im Graben, von der aus der Bock \"auszutreten\npflegte\" und nach seiner Meinung am besten zu beobachten\nund zu schießen war (UA S.6).\n\nWas die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer über die fehlerhafte Auswahl des Platzes vorbringt,\ngeht fehl. Es gibt zwar keinen Rechtssatz, wonach es wegen\nbesonderer Gefährlichkeit schlechthin verboten ist, in ansteigender Richtung zu schießen. Eine solche Regel wollte\ndie Strafkammer, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, auch\nnicht aufstellen. Tie Revision räumt aber selbst ein, daß\nein Jäger nur schießen darf, wenn jeder nur mögliche Auftreffpunkt des Geschosses im Gelände eingesehen werden kann.\nGerade dies war aber von dem fewählten Platze aus in der\nvoraussichtlichen Schußrichtung nicht möglich, da 400 m\nvon dem Graben entfernt der 1,25 m hohe Lagedeich verlief,\nhinter dem sich weitere Felder befanden, die von dem ge.ählten Standort aus nicht eingesehen werden konnten. Die Schußrichtung lag dabei - wenigstens im Groben - von vornherein\nfest, Die Angeklagten erwarteten, daß der Bock aus einem\nhochbewachsenen Getreidefeld austreten oder in dieses Feld\nhineinwechseln werde. Sie wollten diese Gelegenheit zum Schuß\nabwarten (UA S.6). Dort trat der Bock dann auch tatsächlich\naus (UA S.7). Es bedurfte daher nicht, wie die Revision meint,\nder Feststellung im Urteil, daß vom Graben aus bei jedem\nSchuß Menschen gefährdet werden konnten. Eine solche Feststellung wäre allenfalls dann notwendig gewesen, wenn Pe»\nin eine Richtung geschossen hätte, die bei der Auswahl des\nStandortes nicht in Betracht gezogen wurde. Dies war nicht\nder Fall. Es liegt kein regelwidriger Ablauf der Geschehnisse,\nkein \"inadaequates\" Zwischenglied der Ursachenkette vor,\n\nDer Strafkammer ist ferner kein Denkfehler unterlaufen,\nwenn sie annimmt, daß auch die Bemerkung des Angeklagten .\nDB \"ich kann nichts sehen\" für die Abgabe des Schusses\n\n-5_-\n\n-5-\n\nursächlich gewesen sei. Diese Antwort gab Pe auf die\nvon Po unmittelbar vor dem Schuß an ihn gerichtete\nFrage, ob da wes sei. PW var mit einem Fernglas ausgestattet und als Beobachter eingesetzt worden. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß Pop auf regiiiiED\nhörte und sich nach ihm richtete (UA S.11). Der Bock war\nvor dem Schuß dreimal über die Fenne gewechselt. Beim\nersten Male hatte FEED den Page ausarücklich ermahnt:\n\"Jetzt schieß aber nicht\"; denn er hatte in der Richtung\nund hinter dem Bock vor allem auf dem Lagedeich und in\ndessen Nähe noch zahlreiche Fahrzeuge und Personen bei der\nLandarbeit beobachtet. Die rein gedankliche Möglichkeit,\ndaß Pagb den Schuß auch dann abgegeben haben könnte,\nwenn der Angeklagte ihn erneut gewarnt hätte, brauchte die\nStrafkammer in Anbetracht der festgestellten Umstände nicht\nzu berücksichtigen,\n\n2. Die Strafkammer hat auch die Fahrlässigkeit des Angeklagten Pb ohne Rechtsfehler bejaht. Das Urteil\nstellt rechtlich einwandfrei fest, daß ein ordentlicher\nJäger unter den obwaltenden Umständen nicht schießen durfte,\nund daß der Angeklagte dies auch bei der ihm nach seinen\npersönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt\nhätte erkennen müssen. Der Angeklagte wußte aus Belehrungen\nvor Ablegung der Jagdprüfung, daß nur geschossen werden darf,\nwenn jeder nur mögliche Auftreffpunkt des Geschosses im\nGelände eingesehen werden kann (UA 5.3). Er kannte ferner\ndas Gelände genau und auch die besondere Gefährlichkeit\ndes von Poli verwendeten Geschosses. Er mußte damit\nrechnen, daß hinter dem Deich an einer nicht einsehbaren\nStelle noch jemand arbeite. Der Angeklagte konnte auch den\nAblauf der Geschehnisse überblicken. Daß Pa den Bock\nfehlen und unter den gegebenen Umständen statt dessen einen\nMenschen treffen konnte, lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Die Strefkammer hat die Anforderungen an die\nVoraussehbarkeit des tatbestandsmäßizen Erfolges nicht überspannt.\n\n7\n\n-6 -\n\nSoweit die Strafkamner dem Angeklagten Te ein\nUnterlassen vorwirft, ergibt sich seine NRechtspflicht zur\nVerhinderung des Erfolges aus dem Umstand, daß er sich mit\nPelB zur gemeinsamen Jagdausübung verbunden hatte. Ein\nVorgesetztenverhältnis gegenüber Pag war nicht erforderlich.\nDie von der Revision aufgeworfene Frage, ob für TEE eine\nRechtspflicht aus vorangegangenem Tun bestand, brauchte die\nStrafkammer nicht zu erörtern.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens\ngegen die §§ 16, 24 des Waffengesetzes ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Tie Tatbestandsmerkmale der Mittäterschaft\nsind einwandfrei festgestellt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-125-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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