{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-05-06_5_StR_113_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"5 StR 113/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 113/60\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Rechtsanwältin Dr. Charlotte S EEE\naus He\ngeboren am END 1903 in 1,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 5.Juni 1959 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\nIm Falle AB sind die Ausführungen, mit denen\ndie Strafkammer die Verjährung der Strafverfolgung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDie erste richterliche Handlung in dieser Sache ist\ndie Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom\n19. Januar 1956, durch die dieses Gericht das Ersuchen\nder Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Ti»\nan das zuständige Amtsgericht Hamburg weitergeleitet hat\n(Bd.1 B1.97 d.A. - Die Strafkamer sieht die erste\nrichterliche Handlung in der Verfügung des Amtsgerichts\nHamburg vom 20.Januar 1956, durch die die Ladung des\nZeugen angeordnet worden ist -).\n\nFür die Frage der Verjährung kommt es deshalb darauf\nan, ob die Untreue gegenüber Frau AED noch nach\ndem 19. Januar 1951 begangen worden ist. Die Ausführungen,\nmit denen die Strafkammer dies bejaht, begegnen rechtlichen Bedenken. Eine Straftat ist im Sinne des § 67 StGB\nbis zu dem Augenblick begangen, in dem sie vollendet,\nder Straftatbestand also erfüllt ist (BGHSt 11,119,121);\nauf die Beendigung der Handlung kommt es nicht an (RGSt 40,\n402,405). Bei in Fortsetzungszusammenhang begangenen\nHandlungen entscheidet die Vollendung des letzten Teilaktes (BGHSt 1,84,91/92 mit weiteren Nachweisen). Den\nNachteil, den die Angeklagte ihrer Auftraggeberin zugefügt hat, sieht die Strafkammer erst \"in der Veräußerung\ndes deponierten Betrages, den anderweit zu decken die Angeklagte nicht in der Lage war\". Die Strafkammer führt\naus, diese Veräußerung liege im Verbrauch des Geldes und\nsei am 20.Januar 1951 noch nicht beendet gewesen (UA S.29).\nSie nimmt einen Verbrauch des Geldes (UA S.25/26) jeweils\ninsoweit an, als das Bankguthaben der Angeklagten\nniedriger wurde als. die Treuhandforderung der Frau AB\nGEB und das Postscheckguthaben der Angeklagten\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nnicht zur Deckung des Fehlbetrages ausreichte. Diese\nAuffassung wird der besonderen Sachlage nicht gerecht.\n\nDas Bankkonto, auf das Trau A auf Veranlassung\nder Angeklagten die 3.000 DM einzahlte, war nach den\nUrteilsfeststellungen nicht nur für eigene Gelder der\nAngeklagten und das Treuhandgeld der Frau AED\nbestimmt, sondern,. ebenso wie das Postscheckkonto, für\nsämtliche bei der Angeklagten eingehenden eigenen und\nfremden Gelder (UA S.9/10). Frau AB hatte am\n20.September 1950 2.000 DM und am 30.September 1950\n\n1.000 DM eingezahlt. Schon am 2.Oktober 1950 betrug das\nGesamtguthaben auf dem Bankkonto nur 1.720,95 DM (UA S.20).\nIm Journal der Angeklagten wurden die Ein- und Ausgänge\naufgegliedert nach \"Depot\", \"Kosten\" (wobei unter \"Kosten\"\ndie der Angeklagten zustehenden Gebühren verstanden\nwurden), \"Auslagen\", \"Unkosten\" und \"privat\" (UA S.9).\n\nAuf Depotkonto wurden, wie der Urteilszusammenhang ergibt,\nauch Honorarvorschüsse der Angeklagten verbucht, ohne .\ndaß, nachdem die Honorare endgültig verdient waren, eine\nUmbuchung auf Kostenkonto erfolgte (UA 5.53). Infolgedessen enthielt das ohnehin nur buchmäßig vorhandene\nDepotkonto neben echten Depotgeldern erhebliche der Angeklagten zustehende Honorare. Das Depotkonto wurde in\nden Büchern nur monatlich addiert, während Jahreszusammenstellungen unterblieben. \"Deshalb war es für\neinen Außenstehenden unmöglich, den jeweiligen Stand der\nFremdgelder zu irgendeinem Zeitpunkt zu ermitteln, um\nfestzustellen, ‘was dem einzelnen Depotgläubiger zu irgendeinem Zeitpunkt zustand.\" (UA S.52) Bei dieser Sachlage\nlag schon darin, daß Frau U] die 3. 000 DM auf\ndas Bankkonto der Angeklagten einzahlte, das sie für ein |\nSonderkonto hielt, ein Vermögensschaden für sie hinsichtlich der gesamten eingezahlten 3.000 DM, weil für sie der\nZugriff auf: den jeweiligen Kontobestand nicht ohne\nweiteres möglich war. Wenn die Angeklagte diesen.\nVermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt hat, war die\nUntreue mit der Einzahlung vollendet.\n\n-48 -\n\nDie Untreus gegenüber rrau Alm wäre allerdings dann nicht verjährt, wenn die Angeklagte noch durch\nnach dem 19. Januar 1950 begangene Teilakte die Untreue\nfortgesetzt hätte. Ob das der Fall ist, läßt sich dem\nUrteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Daß in den fortlaufenden Abhebungen vom Bankkonto solche Teilakte nicht\nohne weiteres zu sehen sind, ergeben die bisherigen\nAusführungen.\n\nMöglicherweise konnte aber ein weiterer Teilakt der\nUntreue darin gesehen werden, daß die Angeklagte im\nJahre 1954 die Frau A richt von der auf Grund\nder ergangenen Urteile drohenden Vollstreckungsgefahr\nbenachrichtigte und ihr wahrheitswidrig erklärte, daß\ndas Depotgeld hinterlegt sei und deshalb nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwandt werden könne. Daß die\nAngeklagte auch hierdurch die ihr bei Wahrnehmung der\nVermögensinteressen ihrer Auftraggeberin obliegende\nTreupflicht verletzt hat, kann nicht zweifelhaft sein.\nDer bisher festgestellte Sachverhalt läßt aber nicht mit\nSicherheit erkennen, ob hierdurch der Frau LEE\nein weiterer Schaden entstanden ist und die Angeklagte\nsich der schädigenden Wirkung ihres Verhaltens bewußt\nwar. Ein solcher Schaden liegt an sich darin, daß die\nModellhüte gepfändet wurden und monatelang unter Pfand\nblieben. Dieser Schaden ist aber nur dann eine Folge der\nerwähnten Treupflichtverletzung der Angeklagten, wenn zu\ndiesem Zeitpunkt Frau AED bei Kenntnis der Sachlage von der Angeklagten zwangsweise wenigstens so viel\nGeld hätte erlangen können, um die Pfändungen wenigstens\nteilweise zur Aufhebung zu bringen. Dabei müssen etwaige\nMöglichkeiten der Angeklagten, sich das Geld darlehensweise zu beschaffen, außer Betracht bleiben, weil der\nUntreuetatbestand nur erfüllt ist, wenn der Nachteil\neine unmittelbare Folge der Treupflichtverletzung ist.\n\nDie Strafkammer wird also unter diesen Gesichtspunkten prüfen müssen, ob die Strafverfolgung im Falle\nAU verjährt ist. Da das Urteil in diesem Fall\n\n-5-\n\n.-5-\n\naus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keiner\nErörterung der weiteren Revisionsrügen hierzu.\n\nII. Fall Ho.\n\nl. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nda die Sachrüge durchdringt.\n\n2. Für den Umfang der Untreue, die die Angeklagte\nnach den Feststellungen gegenüber Frau HB begangen\nhat, spielt die Frage eine erhebliche Rolle, ob die Angeklagte der Frau Teile den Eingang der für sie bestimmten Beträge von 6.500 DM und 1.500 DM verschwiegen\nhat. In diesem Zusammenhang würdigt die Strafkammer u.a.\ndie Handakten der Angeklagten, die Handakten der\nFrau HE und das Postbuch der Angeklagten. Im Postbuch sind Postausgänge an Frau Hi unter. verschiedenen Daten vermerkt, während den Vermerken ent--\nsprechende Schriftstücke sich weder in den Handakten der\nAngeklagten noch in denen der Frau Hille befinden.\nHierzu heißt es im Urteils\n\n\"Die Vermerke im Postbuch beweisen erneut die\n. allgemeine Lückenhaftigkeit der Handakten\nder Angeklagten; denn dort hätten sich\nDurchschläge der Briefe an die Mandantin\nbefinden müssen. Das Postbuch kann mithin\ndie Unvollständigkeit des Aktenhefters der\nZeugin Anna HB nicht beweisen.\"\n\nDiese Folgerung enthält einen Denkfehler. Wenn das\n_ Postbuch die Unvollständigkeit der Handakten der Angeklagten beweist, weil sich den Vermerken im Postbuch\nentsprechende Schriftstücke nicht in diesen Handakten\nbefinden, so beweist es ebenso die Unvollständigkeit\nder Handakten der Anna Hess», in denen sich entsprechende Schriftstücke ebenfalls nicht befinden. Die\nHilfsbegründung, daß auch unter Zugrundelegung der\nPostbuchvermerke Frau His jedenfalls nicht von\n\ndem Eingang der am 10.August 1954 gezahlten 1.500 DM\n\n-6 -\n\nbenachrichtigt worden sei, macht den Fehler nicht\nwirkungslos, zumal hier nur davon die Rede ist, es sei\n\n' unwahrscheinlich, daß die Angeklagte den Eingang des\nBetrages am 16.September 1954 der Frau Hallwangezeigt\nhabe.\n\nDaß dieser Fehler die Beweiswürdigung im Falle\nEEE Desinfiußt hat, soweit es sich darum handelt,\nob die Angeklagte der Frau Hl den Eingang der für\nsie bestimmten Beträge verheimlicht hat, läßt sich um\nso weniger ausschließen, als das Urteil keine Feststellung darüber enthält, welche Vorstellung sich\nFrau HB über die Höhe des zunächst für sie eingegangenen: Teilbetrages gemacht hat, obgleich der festgestellte Sachverhalt dies nahelegte. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte der Frau He zunächst am 5.März 1953 mitgeteilt, daß sie einen Teilbetrag erhalten habe. Sie hat dann auf Grund einer Rücksprache mit Frau Hp dem Gericht erklärt, daß die\nKlägerin auf das Armenrecht verzichtete, was wohl dahin\nzu verstehen ist, daß Frau HE bei dieser Rücksprache der Angeklagten hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Die Angeklagte hat in Abständen eine Reihe\nkleinerer Beträge en Frau HB gezahlt, insgesamt\nim Jahre 1955 DM 400, 1954 DM 200 und 1955 DM 300,\naußerdem hat sie 1953 etwa DM 500 Gerichtskosten für\nFrau HB bezahlt. Diese Feststellungen deuten\ndarauf hin, daß Frau EB stets gewußt hat, daß die\nAngeklagte noch ihr zustehende Beträge hinter sich hatte,\nwährend nichts darüber gesagt ist, für wie hoch sie\ndiese Beträge hielt und ob sie die Angeklagte einmal\nnach dieser Höhe gefragt hat.\n\nIII. Steuerdelikte,\n\nSoweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist, rügt die Revision mit Recht, daß die Strafkammer die Höhe der Verkürzung an Hand der Journale\nhätte nachprüfen müssen und sich nicht allein auf die\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nSchätzungen der Finanzbeamten hätte verlassen dürfen,\nwenn es diese auch mit Recht nicht als bindend ansah.\nSchätzungen des Finanzamts nach § 217 AbgO und 'strafrechtlicher Schuldnachweis sind so verschieden, daß\n\ndie Schätzungen nur ausnahmsweise im Wege der Beweis- '\nwürdigung der Schuldfeststellung zugrunde gelegt werden\nkönnen. j\n\nDie Revision irrt zwar, wenn sie meint, es sei\nwiderspruchsvoll, daß im Jahre 1950 \"trotz eines\nDepots von DM 3.000 zugunsten der Zeugin AED\nangeblich bereits DM 6.340 der eingegangenen Depotgelder von DM 8.340,57 als Hohorar hätten behandelt\nwerden sollen\", und daß bei einem Depotbetrag der\nAnna HB von 5.600 DM Ende 1953 \"ein Honoraranteil\nvon 12.811 DM aus den eingegangenen Depotgeldern in\nHöhe von insgesamt 17.311,84 DM auszusondern sei\", Sie\nübersieht dabei, daß es sich bei den Beträgen von\nDM 8.340,57 und 17.311,84 DM nicht um die in den Jahren\n1950 und 1953 insgesamt auf Depotkonto verbuchten\nEinnahmen, sondern um die Differenz zwischen den Eingängen und Ausgängen auf dem’ Depotkönto handelt. Es\nbesteht die Möglichkeit, daß die Angeklagte aus dem\nDepotgelä der Frau AED im Jahre 1950 andere\nFremdgelder zurückerstattet hat, die sie bereits im\nJahre 1949 erhalten hatte, so daß die Differenz\nzwischen echten Depoteinnahmen und -ausgaben im\nJahre 1950 niedriger sein konnte als der Betrag, der\nder Frau Altstaedten zustand. Entsprechendes gilt für\ndas Jahr 1953. = .\n\nAber die Strafkammer hätte dieser Frage an Hand\nder Journale nachgehen müssen, zumal noch folgendes\nhinzukommts\n\nNach UA Seite 60 betrugen die Entnahmen der Angeklagten in den Jahren 1950 bis 1953 durchschnittlich monatlich IM 1.500. Für das Jahr 1953 errechnet\ndas Finanzamt -— und die Strafkammer folgt ihm hierin\n\n-8-\n\n(UA S.56) -— einen zu versteuernden Gewinn der Angeklagten von DM 31.264, also über DM 13.000 mehr,\n\nals den Entnahmen entsprechen würde. Die Feststellungen\nim Fall HB (UA S.41) sprechen nicht dafür, daß\nBank- und Postscheckkonten zum Jahresende 1953 wesentliche Guthaben aufwiesen. Abgesehen von den \"Besprechungskosten\" von DM 3.047, die den Entnahmen noch hinzugerechnet werden könnten, ist nicht ohne weiteres\nersichtlich, wo die Gewinne geblieben sein könnten,\nwenn die Angeklagte sie weder (einschließlich der\nBesprechungskosten) entnommen hat, noch sie auf\n\nihrem Konto verblieben sind.\n\nDie Strafkammer wird also von sich aus Mindestfeststellungen treffen müssen, für die ihr jedenfalls die Entnahmen der Angeklagten als Grundlage zur\nVerfügung stehen.\n\nDa die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\naus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es\nkeiner Erörterung, ob hinsichtlich der auf der Grundlage eines Jahresgewinnes von DM 15.000 errechneten\nhinterzogenen Beträge der Vorsatz der Angeklagten\nausreichend festgestellt ist. Einige Wendungen des\nUrteils (\"Dieses Mißverhältnis kann der Angeklagten\nnicht entgangen sein, wenn man ihr nur die geringste\nÜberlegung, die ein Steuerpflichtiger zu treffen hat,\n\nzumutet\" - UA 5.60 -, und \"zumindest hat sie mit der\nMöglichkeit rechnen müssen\" - UA S.61 -) könnten\n\ninsoweit Zweifel erwecken.\n\n-9-\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere\nStrafkammer zu verweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-113-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/5-str-113-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.258014+00:00"}}